Nicht zuletzt aufgrund medienwirksamer Einzelfälle mit Signalwirkung und der sog. Cum-Ex-Affäre stehen Steuerstraftaten zunehmend im Fokus der Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften. Die persönlichen und rechtlichen Kompetenzen der Behörden werden immer weiter ausgebaut, sachliche und personelle Mittel aufgestockt. Steuerstraftaten gelten gerade in der breiten Bevölkerung nicht mehr als „Kavaliersdelikte“.

Geringe Anforderungen an Strafbarkeit

Steuerstraftaten und – -ordnungswidrigkeiten sind dabei verhältnismäßig schnell begangen: Im Fokus der Ermittler stehen in der Regel die strafbare vorsätzliche Steuerhinterziehung sowie die leichtfertige Steuerverkürzung als Ordnungswidrigkeit. Diese sind regelmäßig verwirklicht, wenn gegenüber den Finanzbehörden unrichtige bzw. unvollständige Angaben über steuererhebliche Tatsachen gemacht oder diese hierüber pflichtwidrig im Unklaren gelassen werden und der Steuerpflichtige dies wusste oder hätte wissen müssen. Es genügt, wenn zunächst versehentlich falsche Angaben gemacht und diese nach Entdeckung des Fehlers nicht unverzüglich berichtigt werden. Bereits der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar.

Die dabei von der Rechtsprechung an den Vorsatz bzw. die Leichtfertigkeit gestellten Anforderung sind niedrig. Für die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bedarf es keiner Absicht oder eines direkten Hinterziehungsvorsatzes. Bedingter Vorsatz genügt. Dieser kann etwa bereits dann vorliegen, wenn ein Geschäftsführer sich über die in seinem Gewerbe bestehenden steuerrechtlichen Pflichten nicht bei Fachleuten erkundigt oder bei unüblichen Vertragskonstruktionen oder Geschäftsabläufen von seinem eigenen laienhaften Rechtsverständnis ausgeht. Leichtfertigkeit wird von den Gerichten bejaht, wann immer sich einem Steuerpflichtigen hätte aufdrängen müssen, dass er Steuern verkürzt. Erfahrene Berater können solche Entscheidungen unter Verweis auf die umfangreiche einschlägige Rechtsprechung und Literatur oftmals mit Erfolg angreifen.

Geschieht dies nicht, so drohen bis zu zehn Jahre Haft, empfindliche Geldstrafen oder – im Falle der leichtfertigen Steuerverkürzung – ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Auch, wenn etwa als Geschäftsführer für ein Unternehmen gehandelt wurde, trifft die Strafe den Verantwortlichen als Privatperson.

Rückkehr in die Legalität durch Selbstanzeige der Steuerstraftat

Als Ausnahmeerscheinung des Steuerstrafrechts wird Steuersündern jedoch selbst bei einer bereits vollendeten Steuerhinterziehung eine „goldene Brücke“ zurück in die Straffreiheit angeboten: Durch eine rechtzeitige und umfassende Selbstanzeige können diese der Strafverfolgung entgehen. Dies ist jedoch an hohe Voraussetzungen geknüpft: Die Selbstanzeige muss nicht nur vor der tatsächlichen Entdeckung der Tat erfolgen, sondern beispielsweise auch bereits vor dem Aufkommen eines konkreten Tatverdachts oder der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung. Sie muss dabei alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber alle Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre umfassen – anderenfalls ist sie vollständig unwirksam. In besonders schweren Fällen ist eine strafbefreiende Selbstanzeige zudem von vornherein ausgeschlossen.

Wer als steuerrechtlicher Laie etwas Wichtiges übersieht, kommt daher schnell nicht mehr in den Genuss der Strafbefreiung, hat allerdings die Behörden auf seine Spur gebracht. Darüber hinaus hängt die Wirkung der Anzeige von der vollständigen und fristgemäßen Nachzahlung aller geschuldeten Steuern samt etwaiger Zinsen ab. Fehlen hierfür die Mittel, nützt auch eine noch so sorgfältige Selbstanzeige nichts. Wegen dieser zahlreichen Fallstricke sollte eine Selbstanzeige niemals ohne eine fachkundige Beratung vorgenommen werden.

Als Rechts- und Fachanwälte für Steuerrecht unterstützen und verteidigen wir Sie in allen steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten. Wir beraten laufend Unternehmer, Geschäftsführer, Manager und vermögende Privatpersonen. Schon im Vorfeld eines Ermittlungsverfahrens stehen wir Ihnen kompetent, vertrauensvoll und diskret zur Seite. Anders als Ihr Steuerberater können wir Sie auch in allen weiteren Stadien des Verfahrens vertreten – bis hin zu den Strafgerichten. So stellen wir eine konsequente und widerspruchsfreie Verteidigung sicher.

Gemeinsam mit Ihnen analysieren wir Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen geeignete Handlungsoptionen auf. Die Kommunikation mit den Finanzbehörden und der Staatsanwaltschaft führen wir auf Augenhöhe. Nicht selten lässt sich auf diese Weise bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung erreichen. Kommt es zum Prozess, verteidigen wir Sie leidenschaftlich und entschlossen mit unserer langjährigen Erfahrung.

MANDANTEN

Wir beraten und vertreten Mandanten aller Branchen und Rechtsformen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Non-Profit-Organisationen und nicht zuletzt: Sie persönlich als Gesellschafter und Unternehmer. Wir arbeiten eng verzahnt mit unseren anderen spezialisierten Dezernaten und kooperieren regelmäßig mit den klassischen steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufen. Dieser interdisziplinäre Ansatz gewährleistet ganzheitliche, umfassende Lösungen aus einem Guss.

AUSZEICHNUNGEN

Lorbeerkranz
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    (JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2023)

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