Corporate Compliance

Die Schlagworte „Corporate Compliance“ meinen die Pflichten eines Unternehmens zur ordnungsgemäßen Unternehmensführung und der Erfüllung aller rechtlichen Vorgaben. Geschäftsleiter sehen sich heutzutage einer Flut von schnell steigenden Anforderungen gegenüber, deren Beachtung gerade große, aber auch mittelgroße und kleinere Unternehmen ohne eigene Compliance-Abteilung vor beträchtliche Herausforderungen stellt. Maßnahmen zur Gewährleistung einer „guten“ Unternehmensführung sind keine freiwilligen Leistungen mehr, sondern werden von der Öffentlichkeit und dem Gesetzgeber vorausgesetzt und bei Nichtbeachtung mit Bußgeldern oder Geld- bzw. Freiheitsstrafe bestraft.

Unterschiedliche Pflichten für Unternehmen jeder Größ

Der jeweils zu beachtende Pflichtenkatalog ist dabei ganz unterschiedlich je nach Geschäftsfeld, konkreter Tätigkeit und Größe des betreffenden Unternehmens. Die höchsten Anforderungen gelten allgemein für börsennotierte Unternehmen und Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche. Auch abseits dieser Bereiche kommen Geschäftsleiter aber nicht umhin, die für sie und ihr Unternehmen bestehenden Vorgaben eingehend zu prüfen. Regelungen etwa zur Geldwäsche– und Korruptionsprävention gelten für diverse Marktteilnehmer und auch für kleine Einheiten, gleiches gilt für den Umwelt- und Arbeitsschutz, die europäisch geprägten Datenschutzerfordernisse oder die durch die Bundesrepublik umzusetzende EU-Whistleblowing-Richtlinie.

Hinzu kommen nicht selten freiwillige Selbstverpflichtungen von Unternehmen (etwa die Ausrichtung der Unternehmenstätigkeit an den ESG-Kriterien oder vertragliche Compliance-Pflichten. Denn immer häufiger geben Unternehmen die an sie gerichteten Vorgaben per Vertrag an ihre Geschäftspartner weiter, um Aufsichtsbehörden und der Öffentlichkeit gegenüber Rechnung über ihre Wertschöpfungskette ablegen zu können oder sich Haftpflichtansprüche zu sichern (sog. Trickle-Down-Effekt). Das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene sog. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sieht eine solche Weitergabepflicht sogar von Gesetzes wegen vor. Auf diese Weise gelangen auch mittelgroße und kleinere Unternehmen in die Verlegenheit, weitreichenden Compliance-Anforderungen gerecht werden zu müssen, die sie nach der Vorstellung des Gesetzgebers eigentlich gar nicht treffen sollten. Anderenfalls gefährden sie jedoch ihre Lieferbeziehungen und damit ihre unternehmerische Tätigkeit.

Bußgelder, Haftung und Strafverfolgung sind möglich

Werden Unternehmen verbindlichen Compliance-Vorgaben nicht gerecht, kann gegen sie ein Bußgeld von regelmäßig bis zu zehn Millionen Euro verhängt werden. Zudem haftet das Unternehmen mitunter für durch den Verstoß verursachte Schäden. Am schwersten wiegt oft allerdings der Reputationsschaden bei Geschäftspartnern und der Öffentlichkeit. Auch der Geschäftsleiter persönlich kann mit einer Geldbuße belegt oder haftungsweise in Anspruch genommen werden, wenn er seinen Pflichten bei der Führung des Unternehmens nicht gerecht geworden ist. Leitungspersonen müssen sich darüber im Klaren sein, dass die Anforderungen an ihr Unternehmen – soweit sie in ihren Verantwortungsbereich fallen – letztlich sie persönlich treffen und damit schon bei leicht fahrlässigen Fehlern grundsätzlich eine Einstandspflicht besteht. Im schlimmsten Fall droht bei einer – auch unabsichtlichen – Begehung oder Ermöglichung von Straftaten gar eine Freiheitsstrafe.

Individuelles Compliance-Management

Durch die rechtzeitige Umsetzung von Compliance-Maßnahmen können diese Risiken jedoch weitgehend ausgeschaltet werden. Vielfach sind hierfür die Erstellung von Compliance-Richtlinien und Verhaltenskodizes sowie entsprechende Schulungen für die eigenen Mitarbeiter zweckmäßig. Wer keine ganze Compliance-Abteilung aus dem Boden stampfen möchte, kann zumindest einen Compliance-Beauftragten benennen und ihn mit den notwendigen Befugnissen ausstatten. Dieser kann sodann ein sog. Compliance-Management-System (CMS) implementieren, das die Erfüllung der gesetzlichen, vertraglichen oder freiwilligen Verpflichtungen sicherstellt.

Bei der Prüfung, Planung und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen steht Ihnen unser Team aus Rechts- und Fachanwälten für Handels- und Gesellschaftsrecht zur Seite. Wir unterstützen Unternehmen und ihre Organe in allen Rechtsfragen der Unternehmensführung. In jahrzehntelanger Tätigkeit haben wir uns auf die Beratung von großen und mittleren Mittelständlern, Familienunternehmen und KMUs spezialisiert. Aufgrund dieser Erfahrung überblicken wir nicht nur die gegenwärtige Rechtslage, sondern können auch zukünftige Entwicklungen belastbar abschätzen.

Natürlich dient unsere Compliance-Beratung in erster Linie der Erfüllung gesetzlicher Pflichten und damit der Rechtstreue. Ein gutes Compliance-Management vermeidet allerdings nicht nur Sanktionen, sondern schöpft auch unternehmerische Potenziale, indem Ressourcen an den richtigen Stellen gebündelt und interne Abläufe optimiert werden. Unser Anspruch ist es, nicht nur rechtssichere, sondern auch wirtschaftlich tragbare Lösungen zu entwickeln, die unsere Mandanten langfristig voranbringen.

MANDANTEN

Wir beraten und vertreten Mandanten aller Branchen und Rechtsformen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Non-Profit-Organisationen und nicht zuletzt: Sie persönlich als Gesellschafter und Unternehmer. Wir arbeiten eng verzahnt mit unseren anderen spezialisierten Dezernaten und kooperieren regelmäßig mit den klassischen steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufen. Dieser interdisziplinäre Ansatz gewährleistet ganzheitliche, umfassende Lösungen aus einem Guss.

AUSZEICHNUNGEN

Lorbeerkranz
  • MEYER-KÖRING ist besonders renommiert für die gesellschaftsrechtliche Beratung

    (JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/23)

  • Mit ihrer Weitsicht [beim Thema ESG] ist [MEYER-KÖRING] weiter als viele Wettbewerber.

    (JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/23)

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