Verfassungsrechtlich durch Art. 4 GG geschützt, nimmt die Religions- und Glaubensfreiheit einen zentralen Stellenwert in der freiheitlich demokratischen Grundordnung ein. Dabei ist nicht nur die individuelle, sondern insbesondere die kollektive Religions- und Glaubensfreiheit ein grundrechtlich geschütztes Rechtsgut. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, aber vor allem die Kirche und ihre Untergliederungen nehmen dabei eine Sonderrolle zwischen den privaten Rechtsträgern und dem Staat ein. Hieraus folgt sodann eine Reihe von Besonderheiten in gesellschaftsrechtlicher Sicht, die nicht selten zu komplexen rechtlichen Fragestellungen führen. Dies folgt unter anderem aus dem Umstand, dass es bis heute keine einheitliche öffentlich-rechtliche Kodifikation des Rechtes der Religionsgemeinschaften und/oder Weltanschauungsgemeinschaften gibt und sich somit nicht selten von Bundesland zu Bundesland Unterschiede ergeben. Daneben sind oftmals die kirchenrechtlichen Besonderheiten innerhalb der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft zu beachten.

Selbst für größere kirchliche Untergliederungen wie (Erz-)Bistümer, Landeskirchen oder Ordensgemeinschaften ist die sie betreffende Rechtsmaterie daher heute schwer zu durchblicken. Unser Team aus Rechts- und Fachanwälten für Handels- und Gesellschaftsrecht verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich des kirchlichen Gesellschaftsrechts. In enger Abstimmung mit unseren Mandanten und den zuständigen Behörden unterstützen wir kirchliche Institutionen pragmatisch und rechtssicher im Tagesgeschäft, bei der Umsetzung größerer Projekte und im Rahmen von Umstrukturierungen. Hierbei haben wir auch stets die kircheninternen Vorgaben (z.B. kanonisches Recht) im Blick.

Zu unserem Leistungsspektrum gehören unter anderem die nachstehenden Bereiche:

  • Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Kirchenstatus)
  • Verleihung der Rechte einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts oder Gründung einer kirchlichen bzw. gemeinnützigen Stiftung des Privatrechts
  • Gründung kirchlicher Vereine nebst steuerlicher Anerkennung als gemeinnützige Rechtsträger (§§ 51 ff. AO)
  • Gründung gemeinnütziger Gesellschaften (z.B. gGmbH) – etwa mit stiftungsähnlichem Charakter
  • Kirchenrechtliche Streitigkeiten innerhalb der kirchlichen Untergliederung oder zwischen verschiedenen kirchlichen Institutionen sowie im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung
  • Umstrukturierungen kirchlicher Rechtsträger und ihrer zivilrechtlichen Rechtsformen und Unternehmensgruppen
  • Entwurf, Anpassung und Überarbeitung von Gesellschaftsverträgen, Vereinssatzungen u.Ä.

MANDANTEN

Wir beraten und vertreten Mandanten aller Branchen und Rechtsformen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Non-profit-Organisationen, Ordensgemeinschaften, Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihre Untergliederungen. Wir arbeiten eng verzahnt mit unseren anderen spezialisierten Dezernaten und kooperieren regelmäßig mit den klassischen steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufen. Dieser interdisziplinäre Ansatz gewährleistet ganzheitliche, umfassende Lösungen aus einem Guss.

AUSZEICHNUNGEN

Lorbeerkranz
  • „MEYER-KÖRING ist besonders renommiert für die gesellschaftsrechtliche Beratung.“

    (JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022)

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