Am 25. Juni 2021 hat auch der Bundesrat das am 10. Juni 2021 durch den Bundestag beschlossene Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) gebilligt. Kernstück dieser erneuten Reform des Geldwäschegesetzes (GwG) ist der Ausbau des Transparenzregisters zu einem Vollregister, an das künftig faktisch jeder Rechtsträger oder jede Rechtseinheit seine bzw. ihre wirtschaftlich Berechtigten zu melden haben.


Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz aus Juni 2021 (Copyright:  ronstik/adobe.stock).

Wesentliche Neuerungen (Aufriss)

1. Transparenzregister als Vollregister

Die bedeutendste Änderung liegt in der künftigen Ausgestaltung des Transparenzregisters als Vollregister. Das Transparenzregister steht damit künftig unabhängig, vor allem aber neben dem Handels-, Vereins- und Genossenschaftsregister, und wird für fast jeden Rechtsträger bzw. jede Rechtseinheit unmittelbar von Bedeutung sein.

Bisher stellte das Transparenzregister ein bloßes Auffangregister dar. Sofern die erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten schon in bestimmten anderen Registern, etwa dem Handelsregister, dem Vereinsregister oder dem Unternehmensregister, öffentlich zugänglich waren, konnte die erneute Mitteilung dieser Angaben an das Transparenzregister unterbleiben. Die Mitteilungspflicht galt dann als erfüllt (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG a.F.); diese Mitteilungsfiktion entfällt künftig mit der Aufwertung des Transparenzregisters zum Vollregister. Entsprechende Grundsätze galten im Allgemeinen auch für Gesellschaften, die an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 11 WpHG notiert sind, oder dem Unionsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen hinsichtlich der Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 GwG a.F.); die vorgenannte Mitteilungsfiktion erstreckte sich dabei grundsätzlich auch auf die Tochtergesellschaften der jeweiligen börsennotierten Muttergesellschaft.

Das TraFinG sieht indessen vor, dass die Mitteilungsfiktion und die Befreiung für börsennotierte Gesellschaften sowie deren Tochtergesellschaften ersatzlos wegfallen. Künftig sind damit praktisch alle Rechts- und Wirtschaftseinheiten verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitzuteilen. Dies betrifft die börsennotierte Aktiengesellschaft und ihre Tochter- und Enkelgesellschaften sowie die Publikums-KG genauso wie die Ein-Mann-GmbH. Ausschließlich eingetragene Vereine (e.V.) dürfen erst einmal von einer Mitteilung an das Transparenzregister absehen: Zur Stärkung des Ehrenamtes und zur Verringerung der bürokratischen Belastung für Vereine ist derzeit noch eine Übernahme von Angaben zu den Vereinsvorständen aus dem Vereinsregister vorgesehen, die schließlich regelmäßig die fiktiven wirtschaftlich Berechtigten des Vereins darstellen (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 5 GwG).

Das TraFinG ist – mit einigen wenigen Ausnahmen – bereits am 1. August 2021 in Kraft getreten. Aufgrund der weitreichenden und umfassenden praktischen Folgen der Abschaffung der Mitteilungsfiktion und der Befreiung für börsennotierte Gesellschaften sieht das TraFinG allerdings relativ großzügige Übergangsfristen vor: Für die erstmalige Mitteilung eines wirtschaftlich Berechtigten, die bisher ausschließlich aufgrund der Mitteilungsfiktion unterbleiben konnte, hat das TraFinG eine gestaffelte Übergangsregelung festgelegt. Die erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten sind dem Transparenzregister im Falle einer

  • AG, SE oder KGaA bis zum 31. März 2022 sowie 
  • GmbH, Genossenschaft, Europäischer Genossenschaft oder Partnerschaftsgesellschaft bis zum 30. Juni 2022 mitzuteilen.

In allen anderen Fällen (z.B. eingetragene Personengesellschaften) besteht eine Übergangsfrist indes bis zum 31. Dezember 2022.

Des Weiteren greifen auch die mit der Meldepflicht einhergehenden Bußgeldtatbestände für die – bisher von der Mitteilungsfiktion erfassten – Rechtseinheiten erst mit einer weiteren zeitlichen Verzögerung von einem Jahr ein. Die jeweiligen Bußgeldtatbestände sind insofern im Falle einer

  • AG, SE oder KGaA bis zum 31. März 2023 sowie
  • GmbH, Genossenschaft, Europäischer Genossenschaft oder Partnerschaftsgesellschaft bis zum 30. Juni 2023 nicht einschlägig.

In allen anderen Fällen (z.B. eingetragene Personengesellschaften) sind die oben genannten Bußgeldvorschriften bis zum 31. Dezember 2023 nicht anwendbar. Für Altfälle gelten die Übergangsvorschriften dagegen nicht.

2. Pflichtenumfang der geldwäscherechtlich Verpflichteten

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft den Pflichtenkanon der geldwäscherechtlich Verpflichteten (z.B. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute). Bei der Überprüfung der Identität eines wirtschaftlich Berechtigten dürfen sie sich von nun an grundsätzlich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen. Bisher sah das GwG in seinem § 11 Abs. 5 Satz 4 vor, dass sich die geldwäscherechtlich Verpflichteten bei der Überprüfung der Angaben zur Identifizierung eines wirtschaftlich Berechtigten nicht allein auf die Angaben im Transparenzregister verlassen durften. Dies führte bei den Verpflichteten zu einem erheblichen organisatorischen und zeitlichen Aufwand im Rahmen von Kunden-/Klientenprüfungen („Know Your Customer“). Künftig müssen die Verpflichteten nach dem GwG zwar in einem ersten Schritt die Angaben zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten eines Vertragspartners ohne Zuhilfenahme des Transparenzregisters erheben. Zur Überprüfung dieser Angaben genügt dann in einem weiteren Schritt aber in aller Regel ein Abgleich mit den entsprechenden Angaben aus dem Transparenzregister. Die Intention des Gesetzgebers des TraFinG war dabei vorrangig, den Aufwand des geldwäscherechtlich Verpflichteten bei der Prüfung seiner Kunden und Klienten deutlich zu reduzieren und im Ergebnis den Prüfungsaufwand bei den transparenzregisterpflichtigen Einheiten zu kanalisieren. Hierdurch soll die mannigfaltige Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten eines Rechtssubjektes bzw. einer Rechtseinheit durch die einzelnen geldwäscherechtlich Verpflichteten bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Sorgfaltspflichten grundsätzlich durch die Ermittlung, Mitteilung und u.U. Aktualisierung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten durch die jeweilige Rechtseinheit ersetzt werden.

Fazit

Das TraFinG zielt vor allem auf eine Verbesserung der Geldwäschebekämpfung ab und nimmt hierfür einen durchaus unangemessenen Organisations- und Zeitaufwand für die einzelnen Rechtsträger und Rechtseinheiten in Kauf. Entsprechend hatten sich auch die Spitzenverbände der Wirtschaft klar gegen eine Umwandlung des Transparenzregisters in ein Vollregister ausgesprochen. Insbesondere wird mit der künftigen Pflicht zu Doppelmeldungen etwa an das Handelsregister und zudem an das Transparenzregister eine unangemessene Doppelbelastung der Rechteinheiten entstehen. Der Regierungsentwurf zum TraFinG geht hierbei davon aus, dass von künftig rund 2,3 Mio. eintragungspflichtigen Rechtseinheiten – und zwar ohne Berücksichtigung der eingetragenen Vereine – bisher ca. 857.000 Rechtseinheiten von der Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG a.F. profitiert haben. All diese Rechtssubjekte und Rechtseinheiten werden innerhalb der oben genannten Übergangsfristen dem Transparenzregister erstmalig eine Mitteilung zu ihren wirtschaftlich Berechtigten abzugeben haben. Darüber hinaus – was im Ergebnis noch einen deutlich größeren Mehraufwand mit sich bringt – werden sie künftig bei jeder relevanten Änderung der Anteilseigner- und/oder Konzernstruktur zu prüfen haben, ob nicht nur eine Mitteilung zum Handelsregister etc., sondern ebenfalls eine Mitteilung zum Transparenzregister zwingend erforderlich ist. Auch wird aufgrund der umfassenden und weitreichenden Bußgeldtatbestände die Überwachung der Transparenzregisterpflichten künftig zum festen Bestandteil der Compliance eines jeden Unternehmens sowie einer Due-Diligence-Prüfung bei M&A-Transaktionen gehören, weil bei Nichtbeachtung dieser Pflichten immerhin nicht ganz unerhebliche Bußgelder und Haftungsrisiken drohen. Es wird schließlich zu erwarten sein, dass das Bundesverwaltungsamt (BVA) mittelfristig ihre Sanktionierungspraxis insoweit spürbar ausdehnen wird.

Insgesamt erscheint die zusätzliche Sanktionierung per Bußgeld durch das BVA – auch mit Blick auf die bisherige Bußgeldpraxis – als fraglich. Sinnvoller wäre freilich ein automatisierter Datenaustausch zwischen den einzelnen Registern (Handelsregister etc.) gewesen. Es bleibt insofern abzuwarten, ob und inwieweit eine weitere Digitalisierung und Vernetzung der bestehenden öffentlichen Register (Handels- und Vereinsregister usw.) in der Zukunft noch stattfinden und eine Vollmeldepflicht zum Transparenzregister wieder entfallen wird.

Für die geldwäscherechtlich Verpflichteten besteht indes künftig die Möglichkeit, im Geschäft mit deutschen Rechtseinheiten und Rechtsträgern auf den Inhalt des Transparenzregisters rekurrieren zu dürfen. Hiermit geht eine spürbare Erleichterung der Pflichten der geldwäscherechtlich Verpflichteten nach den GwG einher.

Darüber hinaus hat das TraFinG auch weitere Neuerungen im Gepäck, die von der Wirtschaft künftig zu beachten sind.

Hinweis:  Zum Trans­pa­renz­re­gister und den aktuellen Entwick­lungen durch das TraFinG hat der Autor im Rahmen der Webinarreihe „MK Digital – Aktuelles aus dem Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht“ einen Vortrag gehalten. Bei Interesse kann die Präsentation gerne zugesendet werden. Dafür bitte beim Autor per E-Mail melden.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • Anwalt des Jahres in NRW (Alexander Knauss) für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2022)

  • TOP-Kanzlei für Bank- und Finanzrecht 
    (WirtschaftsWoche 2022)

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