P&R Container Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH wurde vor etwa drei Jahren insolvent (credit: iStock-515222231)

Ehemaligen Anlegern der P&R Container Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH wird aktuell die gerichtliche Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen gemäß § 134 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) angekündigt.

Die P&R Container Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH ist eine der P&R Gesellschaften, die vor etwa drei Jahren insolvent wurde. Investiert werden sollte in Direktinvestments. Hierüber hatten wir bereits im Frühjahr 2018 in unserer Meldung „Was kommt auf Anlageberater und Anlagevermittler zu?“ berichtet.

Ein Großteil der Anleger hatte ihr investiertes Kapital nicht zurückerhalten. Es gab allerdings auch Anleger, die ihre ursprüngliche Einlage zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits erhalten hatten. Diese Zahlungen fordert der Insolvenzverwalter nun zurück. Er bezieht sich in diesem Zusammenhang auf § 134 Abs. 1 InsO und beruft sich auf die Unentgeltlichkeit der Leistungen und das Vorliegen eines Schneeballsystems, bei welchem der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger gebiete, nicht einzelne Gläubiger zu bevorzugen. Gemäß § 134 Abs. 1 InsO können grundsätzlich sämtliche unentgeltlichen Leistungen angefochten werden, die der Schuldner innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat. Der Insolvenzverwalter muss die Anfechtungsansprüche gemäß § 146 Abs. 1 InsO selbst innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist geltend machen. Das bedeutet, dass er innerhalb von drei Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen muss. Da das Insolvenzverfahren im Sommer 2018 eröffnet wurde und somit Ende 2021 Verjährung droht, läuft dem Insolvenzverwalter bei Anlegern, die keine Vereinbarungen zur Verjährungshemmung unterzeichnet haben, langsam die Zeit davon.

Das Oberlandesgericht München (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.05.2021 – 5 U 7147/20) hat im Frühjahr dieses Jahres der Auffassung des Insolvenzverwalters eine deutliche Absage erteilt und eine erfreuliche Entscheidung für die Anleger getroffen. Die Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters wurden in vollem Umfang zurückgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München waren die Zahlungen seitens P&R an die Anleger für Miete und Rückkauf der Container nicht unentgeltlich im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO und konnten daher vom Insolvenzverwalter nicht angefochten werden. Höchstrichterlich geklärt ist diese Fragestellung jedoch noch nicht, da noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorliegt. Anleger sollten ihr weiteres Vorgehen daher unbedingt mit einem Rechtsanwalt besprechen und keine vorschnellen Entscheidungen treffen.

MEYER-KÖRING ist u.a. auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und berät Sie gerne zum weiteren Vorgehen in diesen Fallkonstellationen.

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  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
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  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2022)

  • TOP-Kanzlei für Bank- und Finanzrecht 
    (WirtschaftsWoche 2022)

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