Schätzungen zufolge sollen rund 51.000 Anleger von der Insolvenz der P&R Unternehmensgruppe betroffen sein. 

Die P&R Container Leasing GmbH, die P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH sowie die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltung-GmbH haben Insolvenzantrag gestellt. Das zuständige Insolvenzgericht in München hat ein vorläufiges Insolvenzverfahren eingeleitet und Insolvenzverwalter benannt. Anlegeranwälte haben sich bereits in Stellung gebracht. Bei einer Google-Suchanfrage zu „P&R Container“ werden auf den ersten Seiten nahezu ausschließlich Anwaltskanzleien aufgeführt, die im Anlegerschutz aktiv sind. Selbst die Verbraucherzentrale rät in ihrer aktuellen Veröffentlichung aus März 2018 bereits dazu, mögliche Fehler bei der Anlageberatung durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Haftungsrisiken für Kreditinstitute, Anlagevermittler, Anlage- und Vermögensberater

Nach den ersten Meldungen sollen bis zu 51.000 Anleger betroffen sein. Diese haben in den vergangenen drei bis fünf Jahren „Containerprogramme“ einer der drei betroffenen Gesellschaften gekauft. Die Anleger müssen mögliche Ansprüche gegen die P&R Gesellschaften im Insolvenzverfahren anmelden und geltend machen. Das Durchsetzen von Forderungen in Insolvenzverfahren ist langwierig. Von interessierter Seite wird jetzt schon damit geworben, Ansprüche gegen Anlagevermittler/-berater wegen Falschberatung prüfen zu lassen.


Das Geschäftsmodell der P&R Container-Programme zeichnet sich dadurch aus, dass der jeweilige Anleger zum Eigentümer der Neu- oder Gebrauchtcontainer wird, anstelle sich „nur“ an einer Gesellschaft zu beteiligen.

Anleger von P&R Container haben entweder neue oder gebrauchte Container erworben, diese an eine der drei P&R Container-Gesellschaften vermietet und in den Kauf- und Mietverträgen einen Verkauf der Container an die P&R Gesellschaften vereinbart. Von den typischen unternehmerischen Beteiligungen am „grauen Kapitalmarkt“ (beispielsweise einer Beteiligung an einem Schiffs-, Immobilien- oder Medienfonds) unterscheiden sich die P&R Container-Programme dadurch, dass der jeweilige Anleger Eigentümer der Neu- oder Gebrauchtcontainer wird und sich „nicht nur“ an einer Gesellschaft beteiligt. Die Rechtsprechung dürfte gleichwohl prüfen, ob die jeweilige Beratung „anlegergerecht“ und „anlagegerecht“ (objektgerecht) war.

Die anlegergerechte Beratung

Eine anlegergerechte Beratung liegt vor, wenn die P&R Container zu dem „Anlageprofil“ des jeweiligen Anlegers passen. Anlegeranwälte arbeiten gern mit einem Zerrbild: Einem „Sparbuchtyp“ werden unternehmerische Beteiligungen vermittelt. Dahinter steht der Gedanke, dass Anleger, denen es ausschließlich um die Sicherheit der Kapitalanlage geht (Sparbuch, Festgeld), Beteiligungen vermittelt werden, denen ein teilweises oder vollständiges Verlustrisiko innewohnt. Sollte dies der Fall sein, liegt eine so genannte nicht anlegergerechte Beratung vor.

Die anlagegerechte Beratung

Bei der anlagegerechten Beratung oder, besser formuliert, der objektgerechten Beratung geht es darum, dass der Anlagevermittler/-berater dem Anleger die jeweiligen konkreten Risiken der Beteiligung erläutert, die für die Anlageentscheidung relevant sind. Bei unternehmerischen Beteiligungen sind dies regelmäßig Erläuterungen über das Verlustrisiko, das Fehlen eines allgemeinen Marktplatzes („Börse“ – fehlende Fungibilität) sowie Ertrags- und Währungsrisiken. Welche Risiken bei den P&R Containerprogrammen relevant sein werden, wird die Rechtsprechung entwickeln. Absehen lässt sich jetzt schon, dass die allgemeinen Risiken unternehmerischer Beteiligungen wie das Verlustrisiko und auch Ertrags- sowie Währungsrisiken dazu gehören dürften.

Was Anlagevermittler/-berater jetzt beachten sollten

In einem ersten Schritt sollten die Unterlagen gesichtet werden. Wichtig für die Abwehr von Ansprüchen von Anlegern (Kunden) wegen angeblicher Falschberatung ist eine ausreichende Dokumentation. Hierzu gehören eine Kopie des Kauf- und Mietvertrages des Kunden mit der P&R Gesellschaft, ein „Beraterbogen“ sowie idealerweise eine dokumentierte „rechtzeitige“ Prospektübergabe. Hat der Kunde bereits einen Rechtsanwalt eingeschaltet und Ansprüche wegen angeblicher falscher Beratung geltend gemacht, gilt auch für Anlagevermittler/-berater der Grundsatz: „Nicht ohne meinen Anwalt!“

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Auszeichnungen

  • Anwalt des Jahres in NRW (Alexander Knauss) für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2022)

  • TOP-Kanzlei für Bank- und Finanzrecht 
    (WirtschaftsWoche 2022)

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