19.10.2023 -

Die fünfzehn wichtigsten Fragen zum MoPeG – was Sie wissen sollten!

Für Personengesellschaften gelten ab Januar 2024 grundlegend neue Regeln. Das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (MoPeG) verfolgt dabei das Ziel, das Recht zu konsolidieren und an die Bedürfnisse der heutigen Praxis anzupassen. Nachstehend finden Sie daher die fünfzehn wichtigsten Neuerungen im Personengesellschaftsrecht, die zum 1. Januar 2024 eintreten und die Sie unbedingt kennen sollten.

Für Personengesellschaften gelten ab Januar 2024 grundlegend neue Regeln. Nachstehend finden Sie daher die fünfzehn wichtigsten Neuerungen im Personengesellschaftsrecht, die zum 1. Januar 2024 eintreten und Sie unbedingt kennen sollten.
Wie wird das Personengesellschaftsrecht durch das „MoPeG“ verändert? – Hier die fünfzehn wichtigsten Änderungen (credits:adobestock).

1. Was ändert sich bezüglich der Rechtsfähigkeit einer GbR?

Nach bisheriger Gesetzeslage war die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft) jedenfalls von Gesetzes wegen nicht ausdrücklich rechts- und damit geschäftsfähig. Ihre Fähigkeit, selbst als Außen-Gesellschaft (= Außen-GbR) Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein, verdankte sie allein der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Mit dem MoPeG ändert sich dies: Nunmehr entsteht nach § 705 Abs. 2 BGB n.F. eine rechtsfähige Gesellschaft, wenn sie nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Außen-GbR). Auch die Errichtung einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft bleibt möglich, wenn sich der Zweck der Gesellschaft auf die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander beschränkt (nicht rechtsfähige Innen-GbR).

2. Verändert sich die Haftung für die Gesellschafter einer GbR?

Nein. Die Haftung der Gesellschafter einer GbR ist zwar künftig ausdrücklich in § 721 BGB n. F. geregelt, sodass es keiner analogen Anwendung des § 128 HGB mehr bedarf. Insoweit ergeben sich allerdings keine Änderungen zur bisherigen Rechtslage, da beide Rechtsvorschriften deckungsgleich sind. Die Gesellschafter haften also für die Gesellschaftsschulden weiterhin unmittelbar persönlich und unbeschränkt als Gesamtschuldner.

3. Was genau ist das neue Gesellschaftsregister?

Nach derzeitiger Rechtslage bis zum 31. Dezember 2023 ist die GbR im Gegensatz zu den Personenhandelsgesellschaften in Form der offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG) nicht registerfähig. D.h., dass derzeit eine GbR in keinem öffentlichen Register wie dem Handelsregister eingetragen ist bzw. eingetragen werden kann.

Hier setzt das MoPeG zu einer weitreichenden Änderung an. Künftig wird ein Gesellschaftsregister für GbRs eingeführt. Hierbei wird es sich um ein öffentliches Register handeln, das durch die Amtsgerichte geführt wird und dem Handelsregister ähnelt. Die §§ 707 f. BGB n.F. treffen Regelungen zum neuen Gesellschaftsregister.

4. Muss sich jede GbR in das Gesellschaftsregister eintragen lassen?

Grundsätzlich wird im Rahmen des MoPeGs keine allgemeine Eintragungspflicht begründet. Allerdings wird eine Eintragung für eine Reihe von Rechtsgeschäften eine unentbehrliche Voraussetzung darstellen, sodass teilweise von einem „faktischen Zwang“ gesprochen wird.

Zu diesen Rechtsgeschäften zählen etwa: der Erwerb von Immobilien, aufgrund der hierzu erforderlichen Eintragung im Grundbuch; der Erwerb anderer, in öffentlichen Registern eingetragener Rechte (Marken- und Patentrechte) und der Erwerb von Anteilen an anderen Gesellschaften (Personengesellschaften wie OHGs oder KGs, aber auch GmbHs oder AGs).

Eine freiwillige Eintragung ist stets möglich. Ist die GbR aber einmal im Gesellschaftsregister eingetragen, kann sie hieraus nicht mehr gelöscht werden. Denn zum Schutze des Rechtsverkehrs versperrt der § 707a Abs. 4 BGB n.F. der einmal eingetragenen GbR den Rückweg in einen unregistrierten Zustand.

5. Welche Vorteile hat eine Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister?

Durch die Eintragung wird die GbR zu einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR). Mit der Eintragung gehen zunächst eine Reihe von Vorteilen in puncto Transparenz und Rechtssicherheit für die Geschäftspartner der eGbR einher.

So genießt der Inhalt des Gesellschaftsregisters Gutglaubensschutz bezüglich der Richtigkeit seines Inhalts (vgl. § 707a Abs. 3 BGB n.F.). Die Eintragung bescheinigt daher zunächst die Existenz und Identität der Gesellschaft gegenüber Dritten. Zudem ist ein vereinfachter Nachweis über die Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter möglich. Ein weiterer Vorteil ist die selbstbestimmte Festlegung des Vertragssitzes an einem beliebigen Ort im Inland. Dies gilt für alle registerfähigen Personengesellschaften also auch OHG und KG. Eine in Deutschland errichtete Personengesellschaft muss daher keinen Gleichlauf von Vertrags- und Verwaltungssitz mehr haben; diese Rechtslage ist etwa bei der GmbH und der AG schon seit längerer Zeit gegeben.

6. Welche Nachteile bringt eine Eintragung in das Gesellschaftsregister für eine GbR mit sich?

Eine Eintragung in das öffentlich einsehbare Gesellschaftsregister hat zunächst den denknotwendigen Nachteil, dass hierdurch gewisse Gesellschaftsinterna offengelegt werden. Darüber hinaus sollte bedacht werden, dass mit Eintragung der GbR die geldwäscherechtlichen Pflichten des GwG greifen. Insbesondere hat die eGbR ihr wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister nach Maßgabe der §§ 19 ff. GwG zu melden.

7. Wie läuft die Eintragung in das Gesellschaftsregister ab?

Die Eintragung erfordert eine notarielle Anmeldung der Gesellschaft durch sämtliche Gesellschafter (§ 707 BGB n.F.). Diese muss jedenfalls den Namen, den Sitz und die Anschrift der Gesellschaft enthalten. Hinsichtlich des Gesellschafterbestands muss die Anmeldung die Vor- und Nachnamen, die Geburtsdaten und den Wohnort der Gesellschafter enthalten. Handelt es sich bei einem Gesellschafter um eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist die Firma oder der Name, die Rechtsform, der Sitz und soweit gesetzlich vorgesehen, das zuständige Register und die Registernummer anzugeben. Über diese Angaben bezüglich des Gesellschafterbestands hinaus, muss die Anmeldung die Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter enthalten sowie eine Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.

8. Welche Änderungen müssen in das Gesellschaftsregister eingetragen werden?

Zu den eintragungspflichtigen Veränderungen zählen solche betreffend den Sitz der Gesellschaft, ihren Namen, ihre Vertretungsbefugnisse und der Ein- oder Austritte von Gesellschaftern.

9. Welche Kosten gehen mit einer Eintragung einher?

Wie bei anderen registerrechtlichen Eintragungsverfahren fallen neben den Registergebühren auch notarielle Kosten an.

10. Was ist zu tun, wenn ein Kleingewerbe zu einem Handelsgewerbe anwächst?

Führt das Wachstum einer Gesellschaft dazu, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich wird (§ 1 HGB), ist aus der GbR rechtlich bereits eine OHG geworden. Insoweit ändert sich nichts gegenüber der bestehenden Rechtslage. Für eine eingetragene GbR (eGbR) ist insoweit allerdings zu beachten, dass bei dem Registergericht, bei dem die Eintragung vorgenommen wurde, der Statuswechsel zu einer OHG oder KG anzumelden ist (§ 707c BGB n.F.).

11. Wie wird aus einer OHG wieder eine GbR?

Kleingewerbetreibenden steht weiterhin die Möglichkeit offen, ihre Gesellschaft mit konstitutiver Wirkung als OHG in das Handelsregister eintragen zu lassen. Im Gegensatz zu der alten Rechtslage existiert nach Inkrafttreten des MoPeGs allerdings kein einfacher Weg mehr zurück zur Rechtsform der GbR durch Löschung der konstitutiv eingetragenen OHG aus dem Handelsregister. Nunmehr ist ein Statuswechsel zur Rechtsform der eGbR erforderlich. Der Weg zu einer einfachen GbR ist versperrt (vgl. § 107 Abs. 3 HGB n.F.).

12. Was gilt bei Umwandlungen nach dem UmwG in andere Rechtsformen?

Mit wirtschaftlichem Wachstum der GbR wird neben dem Wechsel in die Rechtsform einer OHG auch eine Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) interessant werden. Hierzu eröffnet das Umwandlungsgesetz (UmwG) eine Umwandlung unter Wahrung der Identität und einen Übergang der Rechtspositionen der bisherigen Gesellschaft in ihre neue Form im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Allerdings ist nur die eingetragene GbR umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des UmwG. Es bedarf also einer Eintragung in das Gesellschaftsregister (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n.F.).

13. Gibt es steuerrechtliche Veränderungen?

Zumindest nach der Gesetzesbegründung sollen mit dem MoPeG keine Veränderungen ertragssteuerrechtlicher Art einhergehen. Bisweilen wird in der juristischen Literatur gleichwohl diskutiert, ob durch den Wegfall des Gesamthandvermögens der GbR Auswirkungen auf die Ertragssteuer eintreten könnten. Stand jetzt ist eine dahingehende Lösung gefunden worden, dass, sofern in Steuergesetzen noch von Gesamthandvermögen gesprochen wird, das Vermögen der rechtsfähigen GbR in Abgrenzung zu jenem ihrer Gesellschafter zu verstehen ist. Konkrete Anpassungen des Steuerrechts sind bislang eher noch nicht absehbar, dürften aber wahrscheinlich werden.

14. Was ändert sich im Beschlussmängelrecht der Personengesellschaften?

Entgegen der bisherigen Rechtslage enthält das MoPeG ein neues Beschlussmängelrecht für die Personenhandelsgesellschaften in den §§ 110 HGB ff. Die Regelungen entsprechen dabei weitgehend dem aktienrechtlichen Beschlussmängelrecht. Unterschieden wird zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage. Das neue Beschlussmängelrecht gilt dabei unmittelbar nur für die Personenhandelsgesellschaften in Form der OHG oder KG.

Für die GbR bedarf es einer „Opt-In“-Klauseln im Gesellschaftsvertrag, um die §§ 110 HGB ff. zur Anwendung zu bringen. Die Gesetzesmaterialien verweisen insoweit darauf, dass das Anfechtungsmodell Mindestanforderungen an die Formalisierung des Beschlussverfahrens stelle und einen Professionalisierungsgrad erfordere, der bei typisierender Betrachtung eher bei Personenhandelsgesellschaften und nicht bei der GbR zu erwarten sei.

15. Welche neuen Möglichkeiten ergeben sich für Freiberufler?

Nach bisheriger Rechtslage blieb Freiberuflern wie Ärzten, Rechtsanwälten oder Steuerberatern die Möglichkeit verwehrt, Handelsgesellschaften zu gründen, da ihre Tätigkeit nicht unter den Begriff des Handelsgewerbes fiel. Nunmehr sieht § 107 HGB n.F. ausdrücklich die Möglichkeit für Freiberufler vor, durch eine Eintragung in das Handelsregister eine OHG oder KG zu errichten, soweit das anwendbare Berufs- und Standesrecht die Eintragung zulässt. Dadurch wird insbesondere die in praxi beliebte Rechtsform der GmbH & Co. KG künftig auch für Freiberufler jedenfalls gesellschaftsrechtlich zugängig.

Fazit: Anpassungsbedarf bei den Gesellschaftsverträgen!

Die Änderungen des Personengesellschaftsrechtes zum 1. Januar 2024 haben zahlreiche Neurungen für Personengesellschaften im Gepäck, die auch Auswirkungen auf die Wirksamkeit einzelner Regelungen im Gesellschaftsvertrag haben. Insofern ist jeder Personengesellschaft zu raten, ihre gesellschaftsvertraglichen Regelungen von einem Fachexperten auf künftige Wirksamkeit überprüfen zu lassen.

Gerne berät Sie daher der Autor dieses Beitrags zu den zum 1. Januar 2024 eintretenden Änderungen des Personengesellschaftsrechts.

Autor: Dr. Karl Brock

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Auszeichnungen

  • „MEYER-KÖRING ist besonders renommiert für die gesellschaftsrechtliche Beratung.“
    (JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022)

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