31.07.2025 -

Influencer, Content Creator & Streamer aufgepasst: Die Finanzverwaltung schaut hin – und Sie sollten vorbereitet sein. Wir zeigen, worauf es steuerlich und strafrechtlich ankommt.

Steuerfalle für Influencer: Was Creator jetzt wissen müssen! So schützen Sie sich vor Strafen & Reputationsschäden.
Influencer, Content Creator & Streamer im Fokus der Finanzämter: Wer Einnahmen nicht korrekt versteuert, riskiert hohe Nachzahlungen, Bußgelder und strafrechtliche Konsequenzen (credits: adobestock).

Warum stehen Influencer verstärkt im Fokus der Finanzämter?

Influencer-Marketing boomt. Kooperationen mit Unternehmen, Produktplatzierungen, Affiliate-Links, eigene Marken oder Patreon-Accounts – was nach Lifestyle aussieht, ist steuerlich oft hochkomplex. Die Finanzverwaltungen in NRW und Hamburg haben im Juli 2025 angekündigt, mittels Taskforces die Influencer-Tätigkeiten steuerlich auf den Prüfstand zu stellen. Ziel: systematische Prüfung von Einnahmen und möglicher Steuerhinterziehungen und Steuerverkürzungen.

Diese Entwicklung zeigt: Wer als Influencer agiert, muss sich nicht nur mit Reichweiten beschäftigen, sondern auch mit Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer – und im Ernstfall mit dem Steuerstrafrecht.

Welche Steuern Influencer betreffen – ein Überblick:

Einkommensteuer: Ist das noch ein Hobby oder schon ein Gewerbe bzw. eine selbständige Tätigkeit?

Sobald Sie als Influencer Einnahmen erzielen – sei es über Werbeverträge, Affiliate-Links oder kostenlose Produkte – liegen in der Regel steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit vor. Diese sind dem Finanzamt gegenüber anzuzeigen und in der Steuererklärung zu deklarieren. Besonders problematisch wird es, wenn Geschenke (z.B. Kleidung, Kosmetik, Technik) nicht korrekt als Einnahme in Geldeswert verbucht und steuerliche als geldwerte Sachbezüge angegeben werden.

Praxisbeispiel: Sie erhalten ein Smartphone im Wert von EUR 1.200, weil Sie hierfür Content schaffen. Auch wenn Sie kein Geld bekommen haben, handelt es sich um eine steuerpflichtige Einnahme!

Gewerbesteuer: Ab wann wird sie relevant?

Influencer gelten häufig als gewerblich tätig – mit der Folge, dass ab einem Gewinn von über EUR 24.500 im Jahr Gewerbesteuer anfällt. Auch eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung bei der Stadt bzw. Kommune kann regelmäßig bestehen.

Umsatzsteuer: die 19 % Regel für Werbeleistungen

Influencer erbringen in vielen Fällen umsatzsteuerpflichtige Leistungen – etwa bei Produktplatzierungen oder der Veröffentlichung von gesponserten Beiträgen. Viele vergessen: Auch Einnahmen über Plattformen wie Patreon, Twitch oder TikTok Coins können umsatzsteuerpflichtig sein.

Kooperationen & Schenkungen: Der Teufel steckt im Detail!

Kooperationen mit Unternehmen:

Verträge mit Unternehmen sollten steuerlich sauber strukturiert sein. Besonders wichtig: Transparente Vereinbarungen über Leistungen, Gegenleistungen und die Nutzungsrechte an Bildern und Videos. Andernfalls drohen Nachforderungen vom Finanzamt – oder sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Geschenke, PR-Samples & Events:

Was viele nicht wissen: Auch unverlangt zugesendete Produkte können steuerpflichtige Einnahmen darstellen – sofern sie verwendet oder gezeigt werden. Ähnliches gilt für Einladungen zu Luxusreisen oder Events.

Steuerfahndung & Selbstanzeige: Was tun im Ernstfall?

Mit den Ermittlungen der neuen Taskforces der Finanzverwaltungen NRW und Hamburg ist klar: Es wird gezielt geprüft, ob Influencer ihre Einnahmen vollständig erklärt haben. Die Behörden greifen plattformübergreifend auf Daten zu und arbeiten teils mit KI-gestützter Auswertung.

Bei Verdacht auf Steuerhinterziehung drohen:

  • Steuernachzahlungen;
  • Zinsen und Säumniszuschläge;
  • Strafverfahren;
  • Öffentlichkeitswirksame Durchsuchungen;
  • Reputationsschäden;

Wichtig: Das Strafverfahren kann auch dann eingeleitet werden, wenn „nur“ Sachleistungen nicht angegeben wurden.

Selbstanzeige als Ausweg – aber nur richtig!

Für viele Influencerinnen und Influencer ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO der einzig richtige Weg, um einem Strafverfahren noch zu entgehen. Doch Vorsicht: Eine unvollständige oder fehlerhafte Selbstanzeige führt nicht zur Straffreiheit – sondern verschärft die Situation.

Wichtig ist daher unter anderem:

  • Vollständige Aufarbeitung aller steuerpflichtigen Einnahmen;
  • Berücksichtigung ausländischer Einkünfte und Kryptowährungen etc.;
  • Sicherstellung der Fristwahrung und formalen Anforderungen;
  • Begleitende Kommunikation mit der Finanzverwaltung durch erfahrene Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater;

Achtung: Bereits eine Anfrage des Finanzamts kann die Möglichkeit zur Selbstanzeige zerstören!

Die Kanzlei MEYER-KÖRING bietet Influencerinnen und Influencern rechtlich spezifische Beratung und Unterstützung im Bereich der steuerbefreienden Strafanzeigen an.

Unsere Leistungen für Influencer – ganzheitlich & rechtssicher:

Unsere Kanzlei kombiniert steuerliches Knowhow mit strafrechtlicher Verteidigungskompetenz.

Wir begleiten Sie bei:

  • Vorbereitung und Durchführung einer strafbefreienden Selbstanzeige;
  • Verteidigung im Falle laufender steuerstrafrechtlicher Ermittlungen;
  • Kommunikation mit dem Finanzamt, der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft;
  • Prüfung Ihrer bisherigen Steuererklärungen;
  • Prüfung Ihrer Einkünfte aus (internationalen) Kooperationen und Plattformen;
  • Steuerliche und wirtschaftliche Optimierung Ihrer Unternehmensstruktur (GmbH-Gründung etc.);

Fazit: Wer jetzt handelt, schützt sich vor Strafe und Reputationsschäden

Die Finanzbehörden machen ernst und die Taskforces „Social Media“ der Finanzverwaltungen werden – neben den jüngsten Ereignissen aus Juli 2025 – weitere Fälle aufdecken. Influencer und Content Creators sollten nicht warten, bis Post vom Finanzamt kommt. Wer jetzt handelt, kann seine Situation bereinigen – und auch für die Zukunft steuerlich optimieren!

Für die steuer- und steuerstrafrechtliche Beratung steht Ihnen als Ansprechpartner Herr Rechtsanwalt und Steuerberater Andreas Jahn und Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Karl Brock zur Verfügung.


Autor: Dr. Karl Brock

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  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht.“
    (JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2024)

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