30.07.2010

Das Landgericht Coburg hat der Klage einer Tochter gegen ihren Vater auf Zahlung von 1.600,00 € stattgegeben, die der Vater vom Sparbuch der Tochter abgehoben hatte. Den Abhebungen des Vaters lag die – weit verbreitete, aber falsche – Annahme zugrunde, er dürfe über das Geld verfügen.

Sachverhalt:

Eine mittlerweile volljährige Tochter klagte gegen ihren Vater auf Rückzahlung von 1.600,00 €. Dieses Geld befand sich auf einem Sparbuch auf den Namen der Tochter, die von dem Sparbuch und den darauf erfolgten Einzahlungen wusste. Bei den Einzahlungen handelte es sich beispielsweise um Konfirmations-, Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke. Der Vater hatte das Sparbuch von Beginn an in seinem Besitz. Der Vater hob von diesem Sparbuch 1.600,00 € ab. Im Prozess behauptete er, das abgehobene Geld nach und nach an die Mutter der Klägerin ausgezahlt zu haben, um Anschaffungen finanzieren zu können. Darüber hinaus meinte der Vater, dass er über das Geld verfügen dürfe.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Amtsgericht Kronach gab der Klage der Tochter statt. Das Landgericht Coburg bestätigte die Entscheidung im Berufungsverfahren. Zunächst stellten die Gerichte fest, dass es Fälle gibt, in denen ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes oder Enkelkindes angelegt hat und weiter über den einbezahlten Geldbetrag verfügen kann. In diesen Fällen wissen aber die minderjährigen Kinder bzw. Enkelkinder häufig nichts von der Existenz des Kontos. Darüber hinaus handelte es sich im vorliegenden Fall bei dem eingezahlten Geld im wesentlichem um Geschenke Dritter an das Kind. Daher hatte der Vater keinen Anspruch auf das abgehobene Geld. Dem Vater gelang nicht der Nachweis, dass er das Geld an die Mutter der Klägerin ausgezahlt hat. Die als Zeugin vernommene Mutter hat diese Behauptung nicht bestätigt.

Im Berufungsverfahren meinte der Kläger, dass es sich bei dem eingezahlten Geld deshalb nicht um das Geld seiner Tochter gehandelt habe, weil er die jeweiligen Einzahlungsbeträge mit eigenem Geld aufgerundet habe. Nach Auffassung des Landgerichts Coburg änderte dies jedoch nichts daran, dass es sich offensichtlich um das Geld der Tochter gehandelt hat. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass der Vater auch die Aufrundungsbeträge seiner Tochter zuwenden wollte.

 

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