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Das Bundesarbeitsgericht hat sich am 09.06.2010 in mehreren Verfahren mit der Frage befasst, in welchen Tarifvertrag Chefärzte überzuleiten sind, mit denen in Zeiten des BAT eine Vergütung nach dessen höchster Vergütungsgruppe einzelvertraglich vereinbart worden war.
Streitig war, ob durch den Wegfall des BAT eine Überleitung in den TVöD oder in den besser dotierten Spartentarifvertrag für die Ärzte, den TV-Ärzte/VKA, erfolgen sollte.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun in Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen entschieden, dass die Chefärzte keinen Anspruch auf eine Überleitung in die Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA haben. Dies war in den Unterinstanzen bisher anders bewertet worden. Vielmehr seien die Chefarzte in den TVöD übergeleitet worden.
Sobald uns die schriftlichen Entscheidungsgründe vorliegen, werden wir Sie weiter informieren.
Verfasserin: Verena Fausten, Rechtsanwältin, MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater, Büro Bonn
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