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Immer wieder ist in der Presse von Menschen zu lesen, die ihren Haustieren ihr gesamtes Vermögen hinterlassen. So titelte SpiegelOnline noch am 21.06.2010: „Skandal-Testament – Die Lady, der Chihuahua und das Millionenerbe.“ Eine reiche Lady aus den Vereinigten Staaten hatte ihrem Sohn zwar eine Million Dollar hinterlassen, das Tier erhielt jedoch mehr als dreimal so viel. In den USA mag das ohne Weiteres möglich sein, aber ist derartiges auch in Deutschland denkbar?
Keine Erbeinsetzung von Tieren
Ganz klar ist jedenfalls eins: Ein Tier kann nicht erben. Denn Erben können gemäß § 1922 BGB nur „Personen“ sein. Gemeint sind damit Menschen und so genannte „juristische Personen“, also Vereine, Stiftungen, u.ä.
Keine Vermächtnisse zugunsten von Tieren
Ebenso wenig ist es möglich, einem Tier einen bestimmten Geldbetrag oder einen Vermögensgegenstand in einer Weise zuzuwenden, dass dieser Geldbetrag oder der Gegenstand diesem Tier dann auch tatsächlich gehört. Tiere sind nach deutschem Recht nicht rechtsfähig, also nicht in der Lage, Träger von Rechten – wie beispielsweise Eigentum – zu sein. Tiere sind zwar keine Sachen, sie sind jedoch nach dem Gesetz wie Sachen zu behandeln (§ 90a BGB).
Testamentsgestaltung
Wünscht sich ein Erblasser tatsächlich nichts sehnlicher, als dass sein Vermögen vollständig oder jedenfalls zu großen Teilen seinem tierischen Liebling zugutekommt, ist dieser Wille trotzdem durch eine entsprechende testamentarische Gestaltung zu erreichen. Erbe muss zwar aus den oben genannten Gründen ein Mensch oder eine juristische Person werden, eine eigennützige Verwendung des Nachlasses durch den Erben kann aber ausgeschlossen werden.
a) Auflage
Der Erblasser kann den Erben zunächst mit der Auflage beschweren, dem Tier beliebige Vergünstigungen zukommen zu lassen. Beispielsweise kann der Erblasser ohne Weiteres anordnen, dass seiner Katze jeden Tag russischer Kaviar zu servieren ist und diese – nur belästigt durch das nötige Personal – allein in seiner Villa leben darf.
b) Testamentsvollstreckung
Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Katze schon mangels Rechtsfähigkeit keine Möglichkeit hat, ihre „Ansprüche“ gegen den Erben durchzusetzen. Will der Erblasser sicherstellen, dass der Erbe die Auflagen nicht schlicht ignoriert, so kann er hierzu einen Testamentsvollstrecker einsetzen.
Bei diesem Regelungsvorschlag handelt es sich nur um grobe Eckpunkte. Bei der Testamentsgestaltung im Einzelfall sind eine Unzahl weiterer Aspekte zu beachten. Beispielsweise sollte darüber nachgedacht werden, was mit dem Nachlass geschehen soll, wenn das Tier verstirbt. Es sollte auch ein Ersatztestamentsvollstrecker benannt werden, für den Fall, dass der ursprünglich Benannte die Lust an der luxuriösen Tierpflege verliert. Nicht zuletzt ist auch darüber nachzudenken, wie mit eventuellen Pflichtteilsansprüchen naher Angehöriger umgegangen werden soll.
Wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist…
Was aber ist zu tun, wenn es für eine Testamentsgestaltung bereits zu spät ist und der Erblasser – wie oben zitiert – schlicht „Bello“ zu seinem Erben eingesetzt hat?
Hier richtet sich der Erblasserwille – mangels anderer Anhaltspunkte – darauf, das gesamte Vermögen auf den Hund Bello zu übertragen. Mangels Rechtsfähigkeit des Hundes ist das rechtlich unmöglich. Das Testament ist damit zunächst einmal unwirksam. Dem Erblasser kann allerdings in diesen Fällen durch eine Umdeutung geholfen werden. Das ist möglich, wenn ein rechtlich zulässiger Weg offen steht, um wenigstens eine annähernd gleiche Rechtsfolge zu erreichen. Hier käme etwa die oben genannte Kombination von Auflage und Testamentsvollstreckung in Betracht. Wie ein Gericht im Einzelfall entscheiden würde, ist allerdings offen.
Über einen ähnlichen Fall, in dem der Erblasser sein Vermögen „den Tieren zugute kommen“ lassen wollte, hatte das Bayrische Oberste Landesgericht zu entscheiden – BayObLG, Beschluß vom 22-04-1988 – BReg. 1 Z 64/87. In diesem Einzelfall war das Testament so auszulegen, dass tatsächlich die Erbeinsetzung eines bestimmten Tierschutzvereines gewollt war, dem der Erblasser zu Lebzeiten angehört hatte.
Hinweis für die Praxis
Vor Testamentserrichtung sollte sich jeder Erblasser genau überlegen, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen – und seinen Freunden auf vier Pfoten – geschehen soll. Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit ist durch entsprechende Testamentsgestaltung beinahe jeder Wille umsetzbar. Allerdings ist es hierzu nötig, die vorhandenen rechtlichen Instrumentarien zu kennen. Will der Erblasser nicht die Verwendung seines Vermögens der Phantasie des jeweils zuständigen Nachlassgerichts überlassen, sollte er sich bei der Testamentsgestaltung auf jeden Fall von einem spezialisierten Anwalt beraten lassen.
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