09.06.2010

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 03. Februar 2010 – XII ZR 189/06 – seine bisherige Rechtsprechung zur Rückforderung von Zuwendungen durch Schwiegereltern aufgegeben.

Die Kläger des Verfahrens waren die Schwiegereltern des Beklagten. Der Beklagte und die Tochter der Kläger hatten von 1990 bis Juni 1997 unverheiratet zusammengelebt. Im Februar 1996 hatte der Beklagte eine Eigentumswohnung ersteigert, die bis heute in seinem alleinigen Eigentum steht. Zum Zeitpunkt des Erwerbs waren der Beklagte und die Tochter der Kläger bereits verlobt gewesen. Zur (Mit)-Finanzierung hatten die Schwiegereltern unter anderem 58.000 DM auf das Konto des Beklagten überwiesen. Im Herbst 1996 wurde die Wohnung vom Beklagten, der Tochter der Kläger und dem gemeinsamen Kind bezogen. Die Ehe wurde im Juni 1997 geschlossen. Aus ihr ging 1999 ein zweites Kind hervor. 2002 trennten sich die Eheleute. Während des Scheidungsverfahrens vereinbarten sie, dass Ansprüche auf Zugewinnausgleich nicht geltend gemacht werden.

Mit ihrer Klage begehrten die Schwiegereltern die Rückzahlung der 58.000 DM. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Kläger hatte beim Oberlandesgericht keinen Erfolg. Die Revision der Kläger beim BGH führte zur Aufhebung des OLG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BGH hatte das OLG die Zuwendung der Schwiegereltern als ein den unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbares Rechtsverhältnis eigener Art qualifiziert. Die Zuwendung der Schwiegereltern sei um der Ehe Willen erfolgt. Trotzdem könnten die Kläger die 58.000 DM nicht nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückverlangen, da ein etwaiger Ausgleich auch hinsichtlich dieser Zuwendung vorrangig zwischen den Eheleuten über den Zugewinnausgleich erfolgen müsse. Weil die Tochter aber auf Zugewinnausgleich verzichtet habe, könnten die Kläger keine Rückzahlung verlangen.

Das Berufungsgericht hatte auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des BGH entschieden. Der BGH hat diese mit dem Urteil völlig aufgegeben und festgestellt, entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung handele es sich bei der Zuwendung der Schwiegereltern um eine Schenkung im Sinne des § 516 I BGB. Dies gelte auch dann, wenn die Zuwendung um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgt sei. Die Vorschriften über den Wegfall der Geschäftsgrundlage überlagerten daher auch nicht das Güterrecht.

Die Vorstellung der Schwiegereltern, die Ehe werde dauerhaften Bestand haben und deshalb werde ihre Zuwendung mittelbar auch ihrer Tochter zugutekommen, bilde die Geschäftsgrundlage der Schenkung. Mit dem Scheitern der Ehe und dem Auszug der Tochter aus der Wohnung sei diese Geschäftsgrundlage entfallen. Die Schenkung könne daher zurückverlangt werden.

Bei der Berechnung des Rückzahlungsanspruchs müsse jedoch berücksichtigt werden, dass die Tochter der Kläger bereits längere Zeit in der Wohnung gewohnt habe. Insoweit sei der Zweck der Schenkung teilweise erfüllt worden.

Fazit: Nach jetziger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Zuwendung von Schwiegereltern eine Schenkung im Sinne des § 516 I BGB dar. Weil das Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind nicht mit dem zwischen Eheleuten zu vergleichen ist, schließt das gesetzliche Güterrecht es nicht grundsätzlich aus, dass die Schenkung zurückverlangt werden kann. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt die Geschäftsgrundlage der Schenkung, so dass diese – zumindest teilweise – zurückgegeben werden muss.

Der BGH hat zu Recht das Problem angesprochen, dass das beschenkte Schwiegerkind zum einen durch den Zugewinnausgleich des anderen Ehegatten und zum anderen durch die Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern in Anspruch genommen werden könne. Er hat in der Entscheidung mehrere Hinweise hierzu gegeben, durch die im Regelfall eine doppelte Inanspruchnahme vermieden werden soll. Die Praxis wird erweisen, ob die Prognose des BGH zutrifft oder ob es nicht häufiger dazu kommt, dass das beschenkte Schwiegerkind sowohl durch den Zugewinnausgleich als auch durch Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern belastet wird.

Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Andreas Menkel, Fachanwalt für Familienrecht und für Steuerrecht, sowie wiss. Mitarbeiterin Lisa Schneider

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