20.05.2010 -

Der Missbrauch von Zugriffsrechten durch Systemadministratoren rechtfertigt regelmäßig eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Das Landesarbeitsgericht München (LAG München, Urt. v. 8.7.2009 – 11 Sa 54/09) hatte sich im Juli 2009 mit einem Fall zu befassen, in dem der Administrator gezielt bestimmte E-Mails eines Geschäftsführers las und an den zweiten Geschäftsführer weiterleitete, um eine angebliche Pflichtverletzung zu belegen. Dies rechtfertigte die fristlose Kündigung. Jeder Arbeitgeber muss sich darauf verlassen können, dass sein Systemadministrator auch in Ausnahmesituationen seine Zugriffsrechte nicht missbraucht und nach Material sucht, das andere Arbeitnehmer oder gar die Geschäftsführer belastet. Wer die ihm übertragenen Befugnisse und technischen Möglichkeiten missbraucht, um auf interne Korrespondenz zuzugreifen, verstößt in schwerer Art und Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Ein derartiger Missbrauch rechtfertigt regelmäßig auch ohne vorhergehende Abmahnung eine fristlose Kündigung.

Hinweis für die Praxis:

EDV-Administratoren haben unbeschränkten Zugriff auf alle Daten des Unternehmens. Die Tätigkeit ist daher mit einer besonderen Vertrauensposition verbunden. Dies setzt den verantwortungsvollen Umgang des Administrators mit seinen Zugriffsrechten voraus. Der Praxis ist zu empfehlen, die Rechte und Pflichten unmissverständlich zu regeln, nicht zuletzt auch zum Schutz des Administrators. Vertragsverstöße können so vermieden werden. Kommt es dennoch zu Pflichtverletzungen, sind jedenfalls die Pflichten einwandfrei dokumentiert.

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