29.04.2010

 

Die Europäische Kommission bezweifelt die Vereinbarkeit der Regelung zur Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG mit dem Gemeinsamen Markt und hat das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eröffnet.

Die Sanierungsklausel gilt für Körperschaften, bei denen es zu einem Beteiligungserwerb gekommen ist. Sie gibt angeschlagenen Unternehmen die Möglichkeit, Steuerverluste vorzutragen, die ansonsten nicht genutzt werden könnten.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Sanierungsklausel eine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhaltet. Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV muss die Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Das unterstellt die Kommission

„Die Sanierungsklausel ist nicht sektorspezifisch, d. h., sie kann allen Wirtschaftszweigen zugutekommen. Zumindest bei einigen für die Klausel in Frage kommenden Wirtschaftszweigen wie der Automobilindustrie steht fest, dass sie starkem Wettbewerb ausgesetzt sind und innergemeinschaftlichen Handel betreiben. Die Maßnahme beeinträchtigt somit den innergemeinschaftlichen Handel und verfälscht den Wettbewerb bzw. droht, ihn zu verfälschen.“

Das BMF hat als Reaktion auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens durch die Europäische Kommission die Anwendung der Sanierungsklausel mit dem nachfolgenden Schreiben vom 30.04.2010 einstweilen ausgesetzt.

Bundesministerium der Finanzen 30. April 2010, IV C 2 – S 2745-a/08/10005 :002

Bezug: Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens durch die Europäische Kommission – Staatliche Beihilfe – C 7/2010 –

Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom 24.2.2010 (BStBl 2010 I S. …) mitgeteilt, dass sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung zur Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG mit dem Gemeinsamen Markt hat. Sie hat daher das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (früher Artikel 88 Absatz 2 EG) eröffnet. Daraus ergeben sich folgende Auswirkungen:

1. Die Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG ist mit Veröffentlichung dieses Schreibens im BStBl I bis zu einem abschließenden Beschluss der Kommission nicht mehr anzuwenden. Entsprechende Bescheide können unmittelbar unter Hinweis auf den Beschluss der EU-Kommission vom 24. Februar 2010 begründet werden. Das gilt auch in den Fällen, in denen bereits eine verbindliche Auskunft erteilt worden ist. Die betroffenen Bescheide sind unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) zu erlassen. Die Voraussetzungen für vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 AO liegen nicht vor.
Bereits unter Anwendung der Sanierungsklausel durchgeführte Veranlagungen bleiben einschließlich der entsprechenden Verlustfeststellungen bis auf weiteres bestehen. Potenzielle Beihilfeempfänger sind darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Negativentscheidung durch die Kommission alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden müssten.

2. Alle potenziellen Beihilfeempfänger sind über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens durch Übermittlung einer Kopie des Schreibens der Kommission vom 24.2.2010 zu informieren.

Über das Ergebnis des förmlichen Prüfverfahrens werde ich Sie unterrichten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Internetseite des BMF

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