Im Rahmen eines am 10.03.2010 erlassenen Urteils hat der für Wohnraummietverhältnisse zuständige achte Zivilsenat seine Rechtsprechung bekräftigt, nach welcher eine Abweichung der mietvertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % auch dann einen Mangel der Mietsache darstellt und den Mieter zu einer der tatsächlichen Abweichung entsprechenden Kürzung der Bruttomiete berechtigt, wenn die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche mit dem Zusatz „ca.“ versehen ist. Die aktuelle Entscheidung des BGH stellt sich als konsequente Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 24.03.2004 – VIII ZR 295/03; BGH, Urteil vom 24.03.2004 – VIII ZR 133/03 und BGH, Urteil vom 22.04.2009 – VIII ZR 86/08) dar.
Der Sachverhalt der Entscheidung:
Die Kläger waren bis Ende 2007 Mieter einer Wohnung in Aachen. Im Rahmen des Mietvertrags war die Größe der Wohnung mit „ca. 100 qm“ angegeben. Nach den Erkenntnissen der Kläger belief sich die tatsächliche Wohnungsgröße jedoch auf lediglich 81 qm.
Im Januar 2008 forderten die Kläger den Beklagten unter Berufung auf die gesetzlichen Bestimmungen zum Mietmangel – § 536 Abs.1 BGB – zu einer Erstattung der zuviel erbrachten Miete auf. Eine Erstattung durch den Beklagten erfolgte nicht.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gab das Amtsgericht Aachen der Klage teilweise statt. Die von den Klägern daraufhin vor dem Landgericht Aachen geführte Berufung wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass bei der Ermittlung des Minderungsbetrags nicht von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche mit 100 qm, sondern vor dem Hintergrund der „ca.“ -Angabe von einer Fläche von 95 qm auszugehen sei.
Die Entscheidung des BGH:
Der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsaufassung des Landgerichts Aachen nicht gefolgt. Bei der Berechnung eines Minderungsbetrags nach § 536 Abs.1 BGB sei kein „Toleranzabschlag“ vorzunehmen. Da die Mangelhaftigkeit der Mietsache in der Abweichung der tatsächlichen Mietfläche von der vertraglich vereinbarten liege, müsse die Höhe des Minderungsbetrags der tatsächlichen Flächenabweichung entsprechen.
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