Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 11. November 2009 – II R 63/08 entschieden, dass die Begünstigung des Betriebsvermögens nach § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auch dann wegen zu hoher Entnahmen aus dem Betriebsvermögen nachträglich (teilweise) entfällt, wenn die Entnahmen ausschließlich der Zahlung der durch den Erwerbsvorgang ausgelösten Erbschaft- oder Schenkungsteuer dienten.

Zum Hintergrund:

Nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG a.F. fallen der Freibetrag und der verminderte Wertansatz rückwirkend weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb als Gesellschafter einer Gesellschaft bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 100.000 DM übersteigen (sog. Überentnahmen).

Der konkrete Fall:

Im konkreten Fall hatte ein Vater seiner Tochter einen Teil seines Kommanditanteils geschenkt. Das Finanzamt gewährte der Tochter zunächst die Vergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a.F.. Diese zahlte die festgesetzte Schenkungsteuer unmittelbar vom Geschäftskonto der KG, was zu Überentnahmen i.S. des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG a.F. führte. Nachdem das Finanzamt diesen Umstand aufgeklärt hatte, versagte es rückwirkend anteilig die gewährten Steuervergünstigungen. Die Tochter vertrat dagegen die Auffassung, Überentnahmen zur Schenkungsteuertilgung seien mit Blick auf § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG a.F.unschädlich. Dieser Auffassung ist der BFH jetzt entgegengetreten.

Die Entscheidung des BFH:

Nach Auffassung des BFH kommt es nicht auf die Gründe an, die zu einer Überentnahme führen; befreiungsschädlich ist grundsätzlich jede Entnahme. Die Norm ist nicht auf Missbrauchsfälle beschränkt. Dies entspricht dem Sinn der Vorschrift, wonach die Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG nur gewährt werden sollen, wenn und soweit der Betrieb in seinem Bestand fortgeführt wird. Dieser Zweck hindert den Gesetzgeber nicht, das begünstigte Betriebsvermögen schmälernde Entnahmen generell als begünstigungsschädlich zu begreifen, soweit sie den Freibetrag bzw. die Summe der Gewinne und Einlagen übersteigen. Darin liegt nach Auffassung des BFH keine verfassungsrechtlich unzulässige Typisierung.

Hinweis für die Praxis:

Die Entscheidung betrifft zwar die Rechtslage vor Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform. Allerdings enthält auch das neue Erbschaftsteuerrecht eine entsprechende Regelung in § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Danach sind Überentnahmen von mehr als 150.000 € begünstigungsschädlich.

Wegen der erheblich verschärften Besteuerung bei Wegfall der Begünstigungen gilt für Überentnahmen zur Zahlung der Erbschaftsteuer – wie auch für alle anderen Überentnahmen -, dass sie nur in enger Abstimmung mit den steuerlichen bzw. rechtlichen Beratern erfolgen sollten. Vor Ablauf der Fünfjahresfrist lassen sich Überentnahmen ggf. noch durch Einlagen kompensieren.

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