06.01.2010

Der in § 1612a BGB festgelegte Mindestunterhalt für Kinder hat sich zum Jahresanfang 2010 erhöht. Daraufhin ist die Düsseldorfer Tabelle, die für die Ermittlung von Kindesunterhalt ständig als Orientierungshilfe herangezogen wird, für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 geändert worden. Die Sätze haben sich in allen drei Altersstufen (Geburt bis 6. Geburtstag, 6. bis 12. Geburtstag, 12. Geburtstag bis Volljährigkeit  des Kindes) massiv erhöht, und zwar um durchschnittlich 12 bis 13%. Obwohl sich gleichzeitig das Kindergeld, das vom Unterhalt zur Hälfte abzuziehen ist, zum 1. Januar 2010 ebenfalls  erhöht hat, nämlich um je 20 €, ergibt sich eine Unterhaltserhöhung in einem bisher nicht gekannten Ausmaß.

Ob sich dadurch letztlich die wirtschaftliche Situation des betreuenden Elternteils und der bei ihm lebenden Kinder verbessert, hängt davon ab, wie viel der andere Elternteil verdient. Häufig wird es so sein, dass sich die Gesamt-Unterhaltszahlung nicht erhöht, weil dem Unterhaltsschuldner der sogenannte Selbstbehalt bleiben muss: Wenn er nach Abzug des rein rechnerisch ermittelten Gesamtunterhalts von seinem Einkommen nur noch weniger als diesen Selbstbehalt behielte, würde der Unterhalt für den anderen Elternteil, bei dem die Kinder leben, so weit gekürzt, bis der Selbstbehalt gewährleistet ist; in diesen Fällen führt die Erhöhung des Kindesunterhalts also dazu, dass sich der Unterhalt für den anderen Elternteil um den gleichen Betrag ermäßigt. In den meisten anderen Fällen reduziert sich der Unterhalt für den betreuenden Elternteil um knapp die Hälfte des Betrages, um den sich der nach Abzug des halben Kindergeldes zu zahlende Kindesunterhalt erhöht.

Die neuen Sätze – schon nach Abzug des halben Kindergeldes – finden Sie in der nachfolgenden Datei, die Sie mit dem Adobe Reader öffnen können.

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