Wie der BGH jüngst entschieden hat, ist der Insolvenzschuldner nicht verpflichtet, im Insolvenzverfahrens während der sogen. „Wohlverhaltensphase“ einen ihm zustehenden Pflichtteil geltend zu machen. Die mit dem Insolvenzverfahren angestrebte Restschuldbefreiung kann dem Pflichtteilsberechtigten deswegen nicht versagt werden.
Der Fall:
In dem im August 2000 eröffneten Insolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht der Schuldnerin am 13. Juni 2001 die Restschuldbefreiung angekündigt. Während der Wohlverhaltensphase verstarb am 5. Dezember 2004 der Vater der Schuldnerin. Er hinterließ ein gemeinschaftliches Testament mit deren Mutter. Danach setzten sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben ein. Der Überlebende sollte von den drei Kindern beerbt werden. Bei Verlangen des Pflichtteils nach dem Tod des Erstversterbenden sollte der Abkömmling von der Erbfolge ausgeschlossen sein. Die Schuldnerin machte ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend.
Die Gläubigerin stellte Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen die Obliegenheit, die Hälfte des Wertes des von Todes wegen erworbenen Vermögens abzuführen. Dieser Antrag hatte im ersten Rechtszug Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung abgeändert und den Versagungsantrag zurückgewiesen.
Die Entscheidung des BGH:
Der BGH bestätigte die Entscheidung des Beschwerdegerichts. Es stelle keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners in der Wohlverhaltensphase dar, wenn er es unterlässt, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Die Entscheidung, den Pflichtteil geltend zu machen, sei – ebenso wie die Entscheidung zur Ausschlagung eines Erbes – höchstpersönlicher Natur (so bereits zur Gläubigeranfechtung der „Zuwendung“ eines Pflichtteilsanspruchs an den Erben durch Unterlassen der Geltendmachung, BGH; Urteil vom 06.05.1997 – IX ZR 147/96, NJW 1997, 2384 ff.). Selbst ein „mittelbarer Zwang“, diesen Anspruch geltend zu machen, sei daher inakzeptabel.
Anmerkung:
Zu beachten ist, dass aus dieser Entscheidung keine Rückschlüsse auf die Zulässigkeit der Überleitung und Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch den Sozialhilfeträger gezogen werden können. Der für diese Frage zuständige IV. Zivilsenat hat nämlich bereits in Abgrenzung zu der o.g. Rechtsprechung des IX. Zivilsenats entschieden, dass für die Ansprüche des Sozialhilfeträgers andere Grundsätze gelten als für den allgemeinen Rechtsverkehr. Der Sozialhilfeträger ist demnach zur Überleitung und Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen berechtigt (BGH, NJW-RR 2005, 369 ff.).
Entsprechend lässt sich anhand der Entscheidung des IX. Zivilsenats auch nicht prognostizieren, wie der IV. Zivilsenat ggf. die bisher offen gelassene Frage entscheiden würde, ob der Sozialhilfeträger auch ein Ausschlagungsrecht des Erben auf sich überleiten und ausüben kann, um den Pflichtteil geltend zu machen.
Dr. Susanne Sachs, Rechtsanwältin, Bonn
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