28.05.2008

Im Schadensersatzrecht ist anerkannt, dass eine Teilklage, mit der nur ein Teil der Gesamtforderung geltend gemacht wird, unter Umständen die Verjährung auch für den nicht eingeklagten Teil hemmen – also verhindern –  kann. Beim Zugewinnausgleich gilt dies nicht, wie der BGH jetzt mit Urteil vom 9. Januar 2008 – XII ZR 33/06 – festgestellt hat.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Ehe der Beteiligten rechtskräftig in 2000 geschieden. Der Ehemann hat zunächst innerhalb der Verjährungsfrist, die drei Jahre ab Kenntnis von der Rechtskraft der Scheidung ausmacht, lediglich einen Teilbetrag eingeklagt. Erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2003 hat der Ehemann die Klage auf den vollen Zugewinnausgleichsbetrag erweitert. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat sich die Ehefrau wegen des Teilbetrages, den der Ehemann erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht hat, auf Verjährung berufen, und zwar erfolgreich.

Der BGH hat nämlich festgestellt, dass die Verjährung lediglich insoweit nicht eintrete, wie eine Partei aus einem von ihr dem Gericht vorgelegten Lebenssachverhalt mit einem konkreten Antrag eine Forderung geltend mache. Durch eine Teilklage werde die Verjährung also nur in Höhe des bezifferten Teiles verhindert. Der ausdrücklich offen gelassene Betrag verjähre selbstständig.

Soweit im Schadensersatzrecht unter bestimmten Voraussetzungen der eingeklagte Teilbetrag ohne Verjährungsprobleme erhöht werden könne, ließe sich dies nicht auf den Zugewinnausgleich übertragen. Beim Schadensersatzrecht gehe es um die Wiederherstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis vorläge. Wenn daher konkrete Geldbeträge zum Schadenersatz beziffert würden, handele es sich trotzdem lediglich um „vorläufige“ Beträge. Würde sich im weiteren Verfahren – z.B. nach einem Sachverständigengutachten – ein höherer Schadenersatzanspruch ergeben, könne dieser auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch geltend gemacht werden.

Beim Zugewinnausgleich könne die Ausgleichsforderung hingegen konkret berechnet und beziffert werden. Unsicherheiten wie im Schadensersatzrecht bestünden nicht. Jede Partei sei daher auch gehalten, den vollständigen Betrag einzuklagen.

Fazit: Teilklagen beim Zugewinnausgleich sind riskant. Die Verjährung kann zu schnell übersehen werden. Abgesehen davon steht beim Zugewinnausgleich auch – wie der BGH in dieser Entscheidung betont hat – die Möglichkeit einer Stufenklage zur Verfügung. Bei der Stufenklage wird zunächst ein Auskunftsanspruch zum Endvermögen geltend gemacht, während der Zahlbetrag noch nicht beziffert wird; trotzdem wird durch eine solche Stufenklage auch die Verjährung der noch unbezifferten Ausgleichsforderung verhindert.

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