29.04.2007 -

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem Verfahren über die Frage der Tarifzuständigkeit eines Arbeitgeberverbandes auch mit der Zulässigkeit der so genannten OT-Mitgliedschaft (Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung) befasst. Auch wenn es in der Entscheidung auf diese OT-Mitgliedschaft nicht ankam, hat das BAG dennoch grundsätzlich deren Zulässigkeit bejaht (BAG, Beschl. v. 18.07.2006 – 1 ABR 36/05 -, DB 2006, 2185). Die Entscheidung ist von besonderer Bedeutung für die künftige Wahl der Mitgliedschaftsformen in Arbeitgeberverbänden. Wir möchten deshalb die wesentlichen Grundzüge hier darstellen.

Der Sachverhalt der Entscheidung (verkürzt):

Der Arbeitgeber der klagenden Arbeitnehmerinnen war Mitglied des Landesverbandes des Bayerischen Einzelhandels e.V. Die Arbeitnehmerinnen stritten vor dem Arbeitsgericht über Ansprüche auf ein tarifliches Urlaubsgeld.

Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass er wegen einer OT-Mitgliedschaft (Mitgliedschaft ohne Tarifbindung) nicht mehr an den Tarifvertrag gebunden sei. Die Satzung des Arbeitgeberverbandes sah u.a. Folgendes vor:

㤠4 a Tarifbindung

Bei Tarifverträgen, die nicht für allgemeinverbindlich erklärt sind, können die Mitglieder den Ausschluss der Tarifbindung erklären. Die Erklärung ist schriftlich an die für den Sitz der gewerblichen Niederlassung des Mitglieds zuständige Bezirksgeschäftsstelle zu richten. Sie wirkt zum Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Nichttarifgebundene Mitglieder sind nicht berechtigt, an der Abstimmung über tarifpolitische Entscheidungen mitzuwirken.“

Von den Arbeitnehmerinnen wurde dann in dem Verfahren die Aussetzung beantragt und ein neues Verfahren mit dem Ziel eingeleitet, festzustellen, dass der Einzelhandelsverband für den Arbeitgeber tarifzuständig ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat anders als die Vorinstanzen in diesem Verfahren entschieden, dass den Arbeitnehmerinnen bereits die Antragsbefugnis gefehlt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf ausführlichen den Sachverhalt der Entscheidung. Nachfolgend möchten wir nur die relevanten Kernaussagen zur OT-Mitgliedschaft zusammenfassen.

Die Entscheidung des BAG:

I. Unterschiede Tarifzuständigkeit und Tarifbindung

Die Tarifzuständigkeit bezeichnet die Fähigkeit eines Verbandes, Tarifverträge mit einem bestimmten Geltungsbereich abzuschließen. Die Tarifzuständigkeit richtet sich damit grundsätzlich nach der Verbandssatzung. Sie kann in räumlicher und sachlicher Hinsicht ausgelegt werden. Die übereinstimmende Tarifzuständigkeit beider Tarifvertragsparteien (Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverband und Gewerkschaft) ist notwendige Voraussetzung für den Abschluss eines wirksamen Tarifvertrages und dessen Geltung. Der Geltungsbereich eines Tarifvertrages kann nicht weiter reichen als die sich überschneidende Tarifzuständigkeit der Tarifpartner.

Demgegenüber folgt die Tarifbindung aus dem freiwilligen Eintritt in den jeweiligen Verband. Die Tarifbindung beruht damit auf der mitgliedschaftlichen Legitimation. Voraussetzung für die Tarifbindung ist also die Unterwerfung des Mitglieds unter die Tarifmacht des Verbandes.

Hinweis für die Praxis:

Die Tarifzuständigkeit regelt sich damit nach der Satzung des Verbandes. Die Tarifbindung folgt aufgrund der Legitimationserklärung des Einzelnen aus § 3 Abs. 1 TVG.

II. Beschränkung der Tarifzuständigkeit auf tarifwillige Mitglieder unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat nun klargestellt, dass eine mitgliedschaftbezogene Festlegung der Tarifzuständigkeit unzulässig ist. Im bisherigen Schrifttum zur OT-Mitgliedschaft ging man davon aus, dass der jeweilige Verband mit der Einführung einer OT-Mitgliedschaft seine persönliche Tarifzuständigkeit hinsichtlich der tarifunwilligen Mitglieder zurücknimmt (Siehe dazu z.B. Nicolai Besgen, Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung, 1. Auflage 1998; zuletzt etwa Buchner, NZA 2006, 1377; Bayreuther, BB 2007, 325). Der Verband begrenzt damit in der Satzung seine Zuständigkeit nur auf die tarifwilligen Mitglieder. Folge dieser Begrenzung sollte dann nach dieser Auffassung die fehlende Tarifbindung sein.

Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Begründungsweg mit deutlichen Worten abgelehnt, gleichzeitig aber die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung für zulässig erklärt. In der Begründung hat das BAG den Zwischenschritt über die Begrenzung der Tarifzuständigkeit abgekürzt und schlicht den unmittelbaren Ausschluss der Tarifbindung für zulässig erklärt.

Mit anderen Worten: Satzungsbestimmungen, mit denen der Verband die Tarifzuständigkeit mitgliedschaftbezogen festlegt, sind unwirksam. Demgegenüber kann jedoch der Verband in der Satzung eine Form der Mitgliedschaft vorsehen, die keine Tarifgebundenheit unmittelbar im Sinne von § 3 Abs. 1 TVG erzeugt. Mitglieder, die von einem solcher Satzungsmöglichkeit Gebrauch machen, sind dann keine Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 1 TVG. Die Berechtigung zu einer solchen OT-Mitgliedschaft folgt aus der Koalitionsfreiheit. Die Koalitionen sind grundsätzlich frei darin, ihre Satzungen so auszugestalten, dass Mitgliedschaften vorgesehen werden, welche nicht die Rechtsfolgen der Tarifbindung auslösen. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 TVG schließt also eine OT-Mitgliedschaft nicht generell aus.

III. Ausblick

Für die Arbeitgeberverbände schafft die Entscheidung des BAG zunächst Klarheit. Die OT-Mitgliedschaft ist zulässig und möglich. Unzulässig ist hingegen der Weg über die Beschränkung der Tarifzuständigkeit.

Die im Sachverhalt zitierte Regelung zur Mitgliedschaft war also im konkreten Fall zulässig, denn sie sollte nichts an der Tarifzuständigkeit ändern, sondern lediglich die Möglichkeit einer OT-Mitgliedschaft eröffnen. Genau aus diesem Grunde wurde auch die Antragsbefugnis abgelehnt, denn die Arbeitnehmerinnen hatten ein Verfahren über die Klärung der Tarifzuständigkeit angestrengt. Es wurde also formal der falsche Verfahrensweg eingeschlagen.

Das BAG hatte sich in dem Verfahren nicht abschließend zu allen Einzelheiten der OT-Mitgliedschaft zu äußern. Einige Fragen bleiben deshalb durchaus offen. Dies betrifft insbesondere die Fristen eines Statuswechsels eines zunächst tarifgebundenen Mitglieds zur OT-Mitgliedschaft.

Hinweis für die Praxis:

Satzungsbestimmungen müssen so ausgestaltet werden, dass nicht die Tarifzuständigkeit geregelt wird, sondern unmittelbar die Tarifbindung. Werden aufgrund einer OT-Mitgliedschaft bestimmte Rechtsansprüche eines Arbeitnehmers abgelehnt, muss der Arbeitnehmer unmittelbar auf Leistung klagen. In einem solchen Verfahren sind dann von dem Gericht die Frage der Tarifbindung und die Zulässigkeit der konkreten OT-Mitgliedschaft inzident zu klären.

Verfasser: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Nicolai Besgen, Bonn

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