19.02.2007

Im bisherigen Recht ist die Altersvorsorge von Angestellten, Arbeitern und Beamten durch die sogen. Pfändungsfreigrenzen geschützt; nur die Ansprüche auf Altersversorgung, die über diesen Freibeträgen liegen, können von Gläubigern gepfändet werden. Anders war es bisher bei Selbstständigen. Bei ihnen konnte die Altersvorsorge, die sehr häufig in Form von Kapital-Lebensversicherungsverträgen oder privaten Rentenversicherungsverträgen gestaltet war, von Gläubigern vollständig gepfändet werden. Die Konsequenz war es, dass solche Selbstständigen ihre Altersvorsorge verloren und damit im Alter letztlich auf öffentliche Sozialleistungen angewiesen waren.

Das ändert sich jetzt mit einem vom Bundestag im Dezember 2006 beschlossenen Gesetz, dem der Bundesrat am 16. Februar 2007 zugestimmt hat. Das Gesetz wird nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, voraussichtlich im März 2007.

Der Schutz der in Form von Lebensversicherungsverträgen gebildeten Altersvorsorge erfolgt doppelt. Zum einen werden die nach Eintritt des Versicherungsfalles (Alter, Berufsunfähigkeit, Tod) zu zahlenden Renten geschützt wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zum anderen kann in der Zeit vor der Fälligkeit, also in der sogen. Ansparphase, auch das bei der Versicherung gebildete Kapital nicht gepfändet werden.

Natürlich ist die Versuchung groß, auf diese Weise Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen; in einschlägigen Veröffentlichungen wird teilweise empfohlen, Lebensversicherungsverträge als Mittel der „asset protection“, also der Vermögenssicherung für den Fall wirtschaftlicher Probleme, einzusetzen. Das wird vom neuen Gesetz aber sehr eingeschränkt. Denn geschützt wird nur solches Vorsorgekapital, das unwiderruflich für Altersvorsorge eingezahlt worden ist und wird:

  • Der Lebensversicherungsvertrag muss so gestaltet sein, dass Leistungen aus dem angesparten Kapital im Alter oder bei Berufsunfähigkeit nur als lebenslange Rente erbracht werden dürfen.
  • Der Versicherungsnehmer muss gegenüber der Versicherungsgesellschaft unwiderruflich darauf verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen; sie können also beispielsweise nicht abgetreten oder in anderer Weise zur Finanzierung eingesetzt werden.
  • Nur für den Todesfall darf ein Kapitalwahlrecht vereinbart sein.

Auch die Höhe des vor einer Pfändung geschützten Vorsorgekapitals ist begrenzt; ebenso sind die in der Ansparphase unpfändbar anzulegenden Beträge gesetzlich festgelegt und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig. Geschützt wird nur ein bei der Versicherungsgesellschaft angespartes Kapital, aus dem, wenn regelmäßige Beiträge gezahlt werden, ab dem 65. Geburtstag eine Rente gezahlt werden kann, die ungefähr der bei Angestellten, Arbeitern und Beamten geltenden Pfändungsfreigrenze entspricht. Die unpfändbar anzulegenden Beiträge machen 2.000 Euro jährlich bei einem 18-jährigen aus und steigen bis 9.000 Euro jährlich bei einem über 60-jährigen.

Diese Gesetzesänderung wird Selbstständige erfreuen, weil damit ihre Altersvorsorge für den Fall eines wirtschaftlichen Misserfolgs sicherer wird. Ebenso werden sich auch die Sozialhilfeträger freuen, weil es künftig weniger Selbstständige geben wird, die im Alter auf öffentliche Leistungen angewiesen sind. Weniger glücklich werden Gläubiger sein; denn letztlich sind sie es, die die Altersvorsorge von in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Selbstständigen mitfinanzieren, weil sie – anders als bisher – in Vermögenswerte, die zur Altersvorsorge dienen, nicht mehr vollstrecken dürfen, eine Situation, die aber als Folge der geltenden Pfändungsfreigrenzen bei Angestellten, Arbeitern und Beamten auch schon jetzt gegeben ist.

Verfasser: Rainer Bosch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Bonn

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