12.02.2007

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Jahr 2005 entschieden, heimliche Vaterschaftstests seien unzulässig, weil durch einen solchen Test das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werde. Deswegen dürften Ergebnisse eines solchen Tests nicht verwertet werden. Mit dieser Begründung hatte der BGH es abgelehnt, ein Gutachten auch nur in irgendeiner Weise zu berücksichtigen, aus dem sich eindeutig ergab, dass der angebliche Vater tatsächlich nicht der Vater war; der Scheinvater sollte nicht einmal berechtigt sein, das Ergebnis des heimlichen Vaterschaftstests auch nur zur Begründung einer Vaterschaftsanfechtungsklage zu verwenden. Obwohl also sicher feststand, dass der Mann nicht der Vater des Kindes war, wurde ihm das Recht genommen, dies auch feststellen zu lassen. Begründet wurde dies damit, dass der Mann, der die Vaterschaft einmal anerkannt habe, seine Vaterschaft nur anfechten könne, wenn er objektive Umstände vortragen könne, aus denen sich berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft ergeben; da er das Ergebnis des heimlichen Vaterschaftstests nicht verwerten dürfe, gebe es solche objektiven Umstände hier nicht.

Dies ist nach einer am 13. Februar 2007 veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Ergebnis nicht haltbar. Zwar sei es richtig, dass heimliche Vaterschaftstest unzulässig seien und ihre Ergebnisse deshalb nicht verwertet werden dürften. Es gebe jedoch nicht nur das Persönlichkeitsrecht des Kindes, nicht heimlich untersucht zu werden, sondern auch das Persönlichkeitsrecht des als Vater angesehenen Mannes, dass festgestellt werde, ob er tatsächlich der Vater sei. Ein Weg zu dieser Feststellung müsse ihm eröffnet werden.

Das Vaterschaftsanfechtungsverfahren in der bisherigen Form sei dafür nicht geeignet. Denn ein Erfolg in einem solchen Verfahren habe immer die Konsequenz, dass jegliche rechtlichen Beziehungen des Mannes zu dem Kind wegfielen. Wenn er das nicht wolle, habe er nach dem bestehenden Recht keine Möglichkeit, die Vaterschaft klären zu lassen. Deshalb muss nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Gesetzgeber bis zum 31. März 2008 ein neues gerichtliches Verfahren schaffen. Mit diesem soll es möglich werde, isoliert nur die Frage zu klären, ob ein Mann der biologische Vater eines Kindes ist oder nicht, ohne dass damit, wenn der Mann als biologischer Vater ausscheidet, gleichzeitig zwingend auch die rechtliche Stellung als Vater wegfällt.

Die Art eines solchen Verfahrens hat das Gericht nicht festgelegt, sondern nur verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt. Es könne entsprechend einem Vorschlag der Bayerischen Staatsregierung geregelt werden, dass die Weigerung eines Kindes oder seiner Mutter, ein Abstammungsgutachten einzuholen, vom Gericht überprüft und ggf. die erforderliche Zustimmung ersetzt werden könne. Auch sei es möglich, ein vom Vaterschaftsanfechtungsverfahren ganz getrenntes, nur auf die Vaterschaftsfeststellung beschränktes neues Verfahren zu schaffen. Der Gesetzgeber müsse jedoch auch das Interesse des Kindes berücksichtigen, den Mann, der (etwa nach langem Zusammenleben) sein sozialer Vater ist, auch als rechtlichen Vater zu behalten, selbst wenn dieser Mann biologisch nicht der Vater ist.

Der Scheinvater, der hier die Verfassungsbeschwerde erhoben hatte, hat also jedenfalls im Ergebnis Erfolg gehabt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zwar nicht aufgehoben worden. Ab April 2008 muss es jedoch eine neue Verfahrensart geben, mit der er dann feststellen lassen kann, ob er der Vater ist oder nicht. Im Bundesjustizministerium wird schon an einem sogenannten Gendiagnostikgesetz und an Verfahrensänderungen gearbeitet, die die Klärung der Vaterschaft erleichtern sollen.

Verfasser: Rainer Bosch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Bonn

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