07.11.2006

Am 18.10.2006 hat das Bundeskabinett den Änderungsvorschlägen des Bundesrates zu den Anschlussverordnungen Strom und Gas (NAV/NDAV) zugestimmt. Auch hinsichtlich der Grundversorgungsverordnungen (StromGVV / GasGVV) konnte eine Einigung erzielt werden. Damit steht fest, dass die im Rahmen der Energieversorgung bisher geltenden AVBEltV und AVBGasV durch die neuen Verordnungen abgelöst werden.

Die neuen Verordnungen bringen z.T. erhebliche Änderungen mit sich und treten am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl I Nr. 50 v. 7.11.2006), also am 08.11.2006 in Kraft.

Zum Anwendungsbereich der neuen Verordnungen gilt Folgendes:

  • Anwendungsbereich der NAV / DNAV:

    Die NAV und NDAV gelten mit dem Tag ihres Inkrafttretens mit Wirkung für die Zukunft automatisch für alle Netzanschlussverhältnisse, die nach dem 12.07.2005 zwischen Netzbetreibern und Grundstückseigentümern (Anschlussnehmern) durch Erstanschluss von Grundstücken oder den Erwerb von angeschlossenen Grundstücken auf der Grundlage der AVBEltV / AVBGasV begründet worden sind (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 3 NAV / NDAV).

    Die NAV und NDAV gelten außerdem mit dem Tag ihres Inkrafttretens mit Wirkung für die Zukunft automatisch für alle am Tag des Inkrafttretens bestehenden Anschlussnutzungsverhältnisse mit Letztverbrauchern, die einen Anschluss an das Niederspannungs- bzw. Niederdrucknetz zur Entnahme von Strom bzw. Gas nutzen (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 3 NAV / NDAV).

    Keine Geltung haben die NAV und NDAV hingegen nicht für die Netzanschlussverhältnisse, die bis einschließlich 12.07.2005 zwischen Netzbetreibern und Grundstückseigentümern (Anschlussnehmern) auf der Grundlage der AVBEltV / AVBGasV begründet worden sind. Diese Netzanschlussverhältnisse bestehen auf der Grundlage der AVBEltV / AVBGasV zunächst fort. Der Netzbetreiber ist aber insoweit verpflichtet, die betreffenden Anschlussnehmer durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung im Internet über die Möglichkeit einer Anpassung dieser Netzanschlussverhältnisse an die NAV / NDAV zu informieren (vgl. §§ 29 Abs. 1 Satz 1 NAV / NDAV). Die Anpassung müsste dann in jedem Einzelfall zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer in Textform vorgenommen werden (vgl. §§ 29 Abs. 1 Satz 2 NAV/NDAV). Um diese Anpassung zu vereinfachen und einheitliche Rechtsbeziehungen zu allen Anschlussnehmern auf der Grundlage der NAV/NDAV zu einem Stichtag herbeizuführen, ist es dem Netzbetreiber möglich, die Anpassung aller bis einschließlich dem 12.07.2005 begründeten Netzanschlussverhältnisse an die NAV / NDAV einseitig durch öffentliche Bekanntmachung vorzunehmen. Diese Anpassung wird dann am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung wirksam (vgl. §§ 29 Abs. 1 Satz 3 NAV/NDAV).

    Maßgebend für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 4 NAV) bleiben die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), die NAV gilt insoweit nicht.

  • Anwendungsbereich der StromGVV / GasGVV:

    Die StromGVV und GasGVV gelten mit dem Tag ihres Inkrafttretens mit Wirkung für die Zukunft für alle Grundversorgungsverträge mit Haushaltskunden, die nach dem 12.07.2005 auf der Grundlage der AVBEltV / AVBGasV abgeschlossen worden sind (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 4 StromGVV/GasGVV).

    Grundversorgungsverträge können von Haushaltskunden ab dem Tag des Inkrafttretens der StromGVV / GasGVV jederzeit mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 StromGVV / GasGVV).

    Für Grundversorgungsverträge sind ab dem Tag des Inkrafttretens der StromGVV / GasGVV vom Grundversorger bei Preisänderungen die Vorgaben der §§ 5 Abs. 2 StromGVV / GasGVV einzuhalten. Danach werden Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe ist der Grundversorger verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Die Versendung der brieflichen Mitteilungen an die Kunden erfolgt rein informatorisch aus Gründen des Verbraucherschutzes. Die Wirksamkeit der Preisänderung hängt hiervon jedoch nicht ab. Sie erfolgt gegenüber allen betroffenen Kunden durch öffentliche Bekanntgabe.

    Für Strompreise gibt es eine befristete Sonderregelung (§ 23 Abs. 2 StromGVV). Danach werden abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 StromGVV bis zum 1. Juli 2007 Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam, soweit es sich um Änderungen handelt, die nach § 12 Abs. 1 BTOElt genehmigt worden sind. Dies bedeutet, dass bei Preisänderungen aufgrund von Preisgenehmigungen nach der BTOElt die Ankündigungsfrist von sechs Wochen nicht gilt. Vielmehr kann die genehmigte Preisänderung jederzeit durch öffentliche Bekanntgabe mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe muss aber auch in diesen Fällen eine briefliche Mitteilung an die betroffenen Kunden versandt werden.

    StromGVV und GasGVV gelten mit dem Tag ihres Inkrafttretens nicht sofort für die Tarifkundenverträge mit Haushaltskunden, die bis einschließlich dem 12.7.2005 auf der Grundlage der AVBEltV / AVBGasV abgeschlossen worden sind und am Tage des Inkrafttretens der StromGVV / GasGVV noch bestehen. Für diese Verträge gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der StromGVV / GasGVV. Nach Ablauf dieser Frist gelten die StromGVV / GasGVV auch für diese Altverträge mit Wirkung für die Zukunft. Der Grundversorger ist verpflichtet, die betreffenden Haushaltskunden zu diesem Zeitunkt über diese Vertragsanpassung durch öffentliche Bekanntmachung und Veröffentlichung auf seiner Internetseite zu informieren (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 StromGVV / § 23 Satz 1 GasGVV). Der Grundversorger hat allerdings schon vor Ablauf der sechsmonatigen Übergangsregelung die Möglichkeit, die Anpassung der betreffenden Verträge an die StromGVV / GasGVV durch öffentliche Bekanntmachung vorzunehmen. Diese Anpassung wird dann am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung wirksam (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 StromGVV / § 23 Satz 2 GasGVV).

    Tarifkundenverträge mit Nicht-Haushaltskunden, die bis einschließlich dem 12.07.2005 auf der Grundlage der AVBEltV / AVBGasV abgeschlossen worden sind, werden nicht an die StromGVV / GasGVV angepasst, solange sie nicht neu abgeschlossen oder geändert werden (vgl. § 116 EnWG). Eine Anpassung ist nur beim Neuabschluss und bei Änderungen dieser Verträge erforderlich (§ 116 Satz 2 EnWG).
    Sonderverträge mit Haushaltskunden sind spätestens zwölf Monate anzupassen, dies aber erst nach Inkrafttreten einer Verordnung nach § 41 EnWG, weil die StromGVV und GasGVV nur für Verträge der Grundversorgung gelten und den Inhalt der Sonderverträge mit Haushaltskunden nicht vorgeben.

    Für Sonderverträge Strom und Gas mit Nichthaushaltskunden ist eine Anpassung an die StromGVV und GasGVV nicht vorgeschrieben. Allerdings ist zu bedenken, dass die Rechtskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Privilegierung durch
    § 310 Abs. 2 BGB in Frage gestellt wird, wenn Sonderverträge nicht an die StromGVV und GasGVV angepasst werden, jedenfalls soweit die bisherigen Regelungen der AVBEltV und AVBGasV, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen in die Sonderverträge einbezogen worden sind, zum Nachteil des Kunden von der StromGVV und der GasGVV abweichen.

mitgeteilt von: Rechtsanwältin Nicole Dietz, Bonn

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