26.06.2006 -

Der Gesetzgeber hat mit dem am 16.6.2006 vom Bundesrat gebilligten Haushaltsbegleitgesetz 2006 klargestellt, dass selbständige GmbH-Geschäftsführer – entgegen dem Urteil des BSG vom 24.11.2005 – regelmäßig nicht rentenversicherungspflichtig sind. Die Norm des § 2 SGB VI wurde im Sinne der bisherigen Praxis der Rentenversicherungsträger geändert. Zuvor hatte die Deutsche Rentenversicherung schon mitgeteilt, dass sie das umstrittene Urteil des BSG über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden werde.

Nach dem BSG-Urteil sollten GmbH-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig sein, wenn die GmbH ihr einziger Auftraggeber ist und sie selbst im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsführertätigkeit keine Arbeitnehmer beschäftigen. Nach dem BSG sei bei § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI – entgegen der Auffassung der Rentenversicherungsträger – nicht auf die Gesellschaft, sondern auf die Person des Geschäftsführers abzustellen.

Das Haushaltsbegleitgesetz 2006 sieht nunmehr eine Änderung des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI vor, wonach bei Gesellschaftern als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft gelten. Außerdem wird § 2 S. 4 SGB VI um eine Nr. 3 erweitert. Danach gelten bei Gesellschaftern auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht bei der Gesellschaft und nicht in der Person des Gesellschafters erfüllt sein müssen.

Praxishinweis: Die Neuregelungen treten rückwirkend in Kraft. Somit unterliegen selbständige GmbH-Geschäftsführer nicht der Rentenversicherung, soweit die Tätigkeit in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes ausgeübt worden ist.

Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Sören Langner, LL.M., Bonn
MEYER-KÖRING v. DANWITZ PRIVAT

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