Galt es früher noch als Verstoß gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz, wenn Banken oder Steuerberater als Testamentsvollstrecker tätig werden wollten, ist diese Diskussion seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2004 – I ZR 213/01 hinfällig, nachdem der BGH entschieden hat, dass es sich bei der Testamentsvollstreckung nicht um eine nach Art. 1 § 1 erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt.

Seitdem drängen Banken verstärkt in den Markt der Testamentsvollstreckung. Für sie verbindet sich damit das strategische Interesse, größere Vermögen auch über den Tod des Erblassers hinaus verwalten zu können, die Bindung an das eigene Haus also zu verstärken.

Manche Banken – aber auch Steuerberater – beschränken sich nicht auf diese ausführende Tätigkeit, sondern wollen auch schon im Vorfeld beratend tätig sein und ihren Kunden auch bei der Erstellung ihres Testaments helfen. Hierzu haben sie regelmäßig entsprechende Muster vorrätig.

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28.10.2005 – 10 O 37/05 gibt Anlass, vor dieser Praxis zu warnen:

In dem dortigen Fall hatte die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer eine Bank auf Unterlassung verklagt, weil nach ihrer Auffassung das Erstellen von Testamentsentwürfen im Vorfeld einer späteren Testamentsvollstreckung eine unzulässige Rechtsbesorgung darstellt. Das Landgericht Freiburg gab der Rechtsanwaltskammer Recht.

Wir zitieren aus den Gründen dieser Entscheidung:

„Das Gebiet des Erbrechts – eines außerordentlich komplizierten Rechtsgebiets, das eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet – erfordert es in besonders hohem Maße, vor der Fertigung von Entwürfen letztwilliger Verfügungen zu ermitteln, worauf der Wille des Erblassers gerichtet ist. Dies ist nur mittels persönlicher Beratung durch sachkundige Personen, insbesondere Rechtsanwälte und Notare, zu leisten. Die Vorstellung der Bekl., die eigentliche Beratung habe im vorliegenden Anlassfall durch einen Rechtsanwalt stattgefunden, weil diesem der Testamentsentwurf, den die Bekl. erstellt hat, zur Prüfung zugeleitet wurde, verkennt die Wichtigkeit der persönlichen Beratung im Zusammenhang mit der Errichtung einer letztwilligen Verfügung. Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass angesichts der Vielfalt von Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Bereich der den Testamentsentwurf prüfende Rechtsanwalt allenfalls grobe Rechtsfehler erkennen und beanstanden könnte. Die Übereinstimmung des geäußerten Willens mit dem Testamentsinhalt vermag er mangels eigener Beratung nicht zu prüfen.

Damit ist die Bekl. weit über das zulässige Maß hinausgegangen.

Ganz allgemeine Ratschläge im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung – etwa der Rat, das Testament mit einem Anwalt zu besprechen, es, falls es eigenhändig errichtet werden soll, selbst zu schreiben und zu unterschreiben und ähnliches – dürften der Bekl. nicht untersagt werden.

Zu weit geht insbesondere die Anfertigung von Testamentsentwürfen und/oder die Überarbeitungen solcher Entwürfe sowie die Vorstellung der Bekl., sie dürfe Satzungen für Stiftungen erstellen, die im Zusammenhang mit letztwilligen Verfügungen errichtet werden sollen. Auch hierin liegt ein im Kernbereich rechtsberatender Vorgang und kein Annex eines üblichen Bankengeschäfts.“

Konsequenz für die Praxis:

Gerade weil das Erbrecht eine sehr komplexe Materie ist und die Errichtung eines Testaments voraussetzt, die Feinheiten des Erbrechts, aber auch des Steuerrechts, gesetzliche Vermutungsregeln und Formvorschriften zu kennen, sollte man an dieser Stelle nicht vordergründig sparen, sondern sich zur Vermeidung kostenträchtiger Fehler durch einen Experten beraten lassen.

In unserer Anwaltsgruppe „Erbrecht, Vermögens- und Unternehmensnachfolge“ bündeln wir die Kompetenz eines Fachanwaltes für Erbrecht, eines Steuerberaters und weiterer erfahrener Berater, die Ihnen bei der Errichtung eines Testaments oder einer Stiftungssatzung sachkundig zur Seite stehen.

Verfasser: Alexander Knauss, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

 

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