14.06.2005

Viele Franchise-Systeme haben ihren Ursprung im Ausland. Dies kann es natürlich mit sich bringen, dass der Vertragspartner des Franchise-Nehmers seinen Sitz im Ausland hat. Hier erfahren Sie, welche Besonderheiten sich daraus ergeben und wie Sie Risiken vermeiden können.

Franchise-Systeme sind auf Wachstum angelegt. Dieses Wachstum wird durch engagierte Franchise-Nehmer erreicht, die das Geschäftskonzept vor Ort in ihren Berieben nutzen. Es versteht sich von selbst, dass Landesgrenzen keine Wachstumsgrenzen sind. Franchise-Systeme können ausländische Märkte erschließen.

Methoden zur Ausbreitung in ausländische Märkte

Franchise-Geber bedienen sich unterschiedlicher Methoden, um ihr System in einem anderen Land aufzubauen. In Betracht kommt die Gründung einer Auslands-Tochtergesellschaft, die anschließend in dem anderen Land als Franchise-Geber auftritt oder die Vergabe einer Master-Franchise. Beim Master-Franchising wird einem Master-Franchise-Nehmer ein großes Gebiet – häufig ein ganzes Land – zur Entwicklung übertragen. Als dritte Möglichkeit können allerdings auch Franchise-Verträge zwischen dem Franchisegeber in Land A mit Franchise-Nehmern in Land B abgeschlossen werden. Der Vertragspartner der Franchise-Nehmer befindet sich dann im Ausland. Bekannte Franchise-Systeme bedienen sich dieser Methode. Für den Franchise-Nehmer kann dieser Systemaufbau durchaus Nachteile zur Folge haben.

Drei Schlüsselfragen

Wenn Sie als zukünftiger Unternehmer vor dem Vertragsabschluss mit einem ausländischen Franchise-Geber stehen, sollten Sie drei Schlüsselfragen stellen: Ist eine ausreichende Betreuung sichergestellt? Welches Recht ist anwendbar? Welches Gericht wäre zuständig, wenn es später einmal Streit gibt?

Ist eine ausreichende Betreuung sichergestellt?

Franchise-Geber bieten auch während des laufenden Vertragsverhältnisses verschiedene Leistungen an. Diese Leistungen sind wichtig, damit der Franchise-Nehmer das Konzept richtig anwenden kann. Dazu gehört eine Marktbeobachtung in Deutschland, darauf abgestimmt die Entwicklung neuer Produkte, wiederholte kaufmännische Beratung und Unterstützung bei der Konzeptanwendung sowie eine laufende Erfolgskontrolle. Wenn sich der Franchise-Geber im Ausland befindet, kann dies ein Problem sein. Wichtig ist also, dass eine Betreuung vor Ort gesichert ist. Dies kann z.B. durch einen Franchise-Betreuer erfolgen, der für den Franchise-Geber in Deutschland tätig ist. Außerdem sollten Sie prüfen, ob das Franchise-System bereits in Deutschland erprobt wurde oder ob das Konzept bislang nur im Ausland erfolgreich war.

Welches Recht ist anwendbar?

Der Franchise-Vertrag sollte klar regeln, welche Rechtsordnung anwendbar ist. Wenn es an einer solchen Regelung fehlt, kann später unklar sein, was gelten soll. Das wäre äußerst bedenklich. Von Vorteil ist es natürlich, wenn der Vertrag bestimmt, das deutsches Recht gelten soll. Andernfalls müssten Sie sich bei Vertragsabschluss oder in einem Streitfall von einem Rechtsanwalt im Ausland beraten lassen. Das ist umständlich und kann sehr teuer werden.

Welches Gericht wäre im Streitfall zuständig?

Von dem anwendbaren Recht zu trennen ist die Frage, welches Gericht in einem Streitfall zuständig wäre. Damit keine Zweifel an der Zuständigkeit eines Gerichts aufkommen, enthalten viele Franchiseverträge eine entsprechende Vereinbarung. Das ist sinnvoll. Derartige „Gerichtsstandsvereinbarungen“ sind nach den deutschen Rechtsverständnis allerdings im vorhinein nur zwischen Kaufleuten wirksam. Vorteilhaft ist, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung sogar vorsieht, dass ein Gericht in Deutschland zuständig sein soll oder wenn ein Schiedsgericht, das im Streitfall in Deutschland zusammentreten wird. Stellen Sie sich vor, welchen Aufwand Sie andernfalls betreiben müssten, um (vielleicht sogar mehrfach) z.B. zu einer Gerichtsverhandlung nach Delaware/USA zu reisen. Hier sollten Sie also nachhaken und genau hinsehen.

Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Jan-Patrick Giesler

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