02.06.2005

Nach Aussage des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) werden die Jahresbeiträge von Mitgliedern in Sportvereinen zukünftig nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Hintergrund für diese Klarstellung ist die öffentliche Diskussion über ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2002. In dem Urteilsfall wurde die Umsatzsteuerfreiheit des jährlichen Mitgliederbeitrags, für den ein Golfclub seinen Mitgliedern die Golfanlage zur Verfügung stellte, aus einer Regelung des Gemeinschaftsrechts abgeleitet. Diese gemeinschaftsrechtliche Umsatzsteuer-Befreiungsnorm hatte der deutsche Gesetzgeber aber noch nicht in nationales Recht umgesetzt.

Hinweis: Zurzeit wird geprüft, ob eine Anpassung an das nationale Recht überhaupt notwendig ist. Versichert wurde von der Parlamentarischen Staatssekretärin beim BMF Dr. Barbara Hendricks, dass sich die Bundesregierung für eine vereinsfreundliche Lösung einsetzen wird (EuGH, Urteil vom 21.3.2002, Az. C-174/00 Kennemer Golf & Country Club; BMF-Pressemitteilung vom 15.4.2005, Nr. 48/2005).

(Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn)

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen