23.02.2005

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat die Frage zu klären, ob ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten steuerlichen Verlust bei der eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann.

In dem zu Grunde liegenden Fall will der XI. Senat, der mit der eigentlichen Fallbearbeitung befasst ist, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abweichen. Nach der Rechtsauffassung des vorlegenden XI. Senats widerspricht der Übergang der Verlustabzugsmöglichkeit von dem Erblasser auf den Erben dem allgemeinen Grundsatz, dass nur derjenige Steuerpflichtige Aufwendungen und Verluste Steuer mindernd geltend machen kann, der sie auch selbst getragen hat. Er spricht sich damit gegen die Übertragung des vom Erblasser getragenen Aufwands auf den Erben aus.

Sollte der Große Senat des Bundesfinanzhofs jedoch die Vererblichkeit von Verlustabzügen bejahen, muss er außerdem darüber entscheiden, ob dieser Verlustabzug nur demjenigen Erben einer Erbengemeinschaft zusteht, der die Einkunftsquelle fortführt, die den Verlust verursacht hat. Außerdem ist zu klären, ob für den Fall der Sondererbfolge in die den Verlust verursachende Einkunftsquelle Besonderheiten gelten.

Hinweis: Steuerpflichtige, die über geerbte Verluste verfügen, sollten diese baldmöglichst mit Gewinnen verrechnen, da nicht absehbar ist, wann und wie der Große Senat über die hier aufgeworfenen Fragen abschließend entscheiden wird (BFH-Beschluss vom 28.7.2004, Az. XI R 54/99).

Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn

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  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

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    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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