23.02.2005

Spekulationsgewinne von Privatpersonen sollen ab sofort nur noch vorläufig besteuert werden, das heißt: Jeder Steuerbescheid ab dem Veranlagungsjahr 2000, der künftig ausgestellt wird, soll unter der Rubrik – Erläuterungen – am Ende des Steuerbescheids diesbezüglich einen Vorläufigkeitsvermerk enthalten.

Betroffene Anleger müssen zwar trotz des Vermerks die im Steuerbescheid festgesetzte Steuer zunächst zahlen, aber auf Grund des Vermerks muss nicht extra Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden. Sollte die Besteuerung von Spekulationsgewinnen durch das Bundesverfassungsgericht dann tatsächlich für verfassungswidrig erklärt werden, wird den Anlegern die zu viel gezahlte Steuer automatisch erstattet.

Nur auf Antrag wird den Steuerpflichtigen auch die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Das heißt, die auf die positiven Spekulationseinkünfte entfallende Steuer muss nicht gezahlt werden. Dies gilt für Veranlagungszeiträume ab 1999. Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung für rechtmäßig erachtet, ist zu berücksichtigen, dass zum einen die bislang nicht entrichtete Steuer, die auf den Spekulationsgewinn entfällt, fällig wird und zum anderen Zinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr entstehen.

Hinweis: Diese Neuerungen gelten für Spekulationsgewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und aus Termingeschäften, nicht aber für Spekulationsgewinne, die auf Immobiliengeschäfte entfallen. Es sollte deshalb darauf geachtet werden, dass die Steuerbescheide einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk enthalten. In die Steuerbescheide, die Verluste aus Spekulationsgewinnen ausweisen, wird kein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen. Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ergehen insofern endgültig und bleiben daher auch bei einer späteren Gerichtsentscheidung endgültig

(Quelle: BMF-Schreiben vom 31.1.2005, Az. IV A 7 – S 0338 – 8/05).

Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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