31.01.2005

Der Basiszins ist zum 01.01.2005 nach früheren Senkungen erhöht worden, und zwar für die Zeit ab dem 01.01.2005 auf jetzt 1,21%.

  • Wer eine fällige Rechnung 30 Tage nach dem Erhalt nicht beglichen hat, gerät spätestens dann automatisch in Verzug; früher traten die Verzugsfolgen nur ein, wenn gesondert gemahnt oder die Fälligkeit exakt nach dem Kalender festgelegt worden war. Nach § 286 Abs. 3 BGB führen bei Geldforderungen die Mahnung und die kalendermäßig bestimmte Fälligkeit zum Verzug, aber – ohne Mahnung – automatisch auch der Ablauf der 30-Tage-Frist. Privatleute müssen in der Rechnung hierauf hingewiesen werden, sonst tritt der Verzug nicht automatisch ein; gegenüber Kaufleuten als Schuldnern besteht diese Hinweispflicht nicht.
     
  • Der Satz für Verzugszinsen liegt, wenn Privatleute die Schuldner sind, fünf Prozent über dem sogenannten Basiszins, bei Kaufleuten als Schuldnern sind es sogar acht Prozent.
  • Der Basiszins folgt den von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegten Zinssätzen und wird zweimal jährlich neu bestimmt.

    Er beträgt für die Zeit ab dem 01.01.2002 2,57%, ab dem 01.07.2002 2,47%, ab dem 01.01.2003 1,97%, ab dem 01.07.2003 1,22%, ab dem 01.01.2004 1,14% und ab dem 01.01.2005 1,21%,  womit der gesetzliche Verzugszinssatz ab dem 01.01.2005 bei Privatleuten als Schuldnern 1,21% + 5% = 6,21 % ausmacht und sich, wenn Kaufleute die Schuldner sind, sogar auf 1,21% + 8% = 9,21% beläuft. Entsteht dem Gläubiger ein Zinsschaden, der den gesetzlichen Zinssatz übersteigt, kann über die gesetzlichen Sätze hinaus der volle Zinsschaden geltend gemacht werden.

  • Die gesetzliche Regelung in § 286 Abs. 3 BGB ist kein zwingendes Recht, sie kann also durch Vereinbarung geändert oder ausgeschlossen werden. Bei Bedarf sind deshalb die AGB und Standardvertragswerke an die Gesetzesänderung anzupassen.

Verfasser: Rechtsanwalt Rainer Bosch

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