23.09.2004

Die steuerlichen Vergünstigungen für Abfindungen (Freibetrag und „Fünftel-Regelung“) können unter bestimmten Voraussetzungen auch gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt, so das Finanzgericht Münster.

Im Urteilsfall wurde eine Arbeitnehmerin nach der von ihr selbst ausgesprochenen Kündigung im Rahmen eines Sozialplans abgefunden. Das Finanzamt wollte den Freibetrag und die „Fünftel-Regelung“ nicht gewähren, weil die Arbeitnehmerin selbst gekündigt hatte. Die Kündigung war allerdings eine Folge von Rationalisierungsmaßnahmen des Arbeitgebers. Mit Rücksicht auf einen jüngeren Kollegen, dem deshalb vorerst nicht gekündigt wurde, hatte die Arbeitnehmerin selbst gekündigt. Zudem stand bereits zum Kündigungszeitpunkt fest, dass künftig weitere Stellen gestrichen werden. Das Finanzgericht berücksichtigte, dass die Arbeitnehmerin in ihrer Entscheidung wegen der drohenden Rationalisierungsmaßnahmen nicht wirklich frei, sondern in einer Zwangslage war und gewährte alle Steuervergünstigungen für die Abfindung (FG Münster, Urteil vom 4.3.2004, Az. 8 K 2801/01 E).

(Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn)

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Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

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    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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