05.11.2003 -

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konnte ein Arbeitnehmer – auch schon vor der Einführung des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB – dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB widersprechen. Hat der Arbeitnehmer den Widerspruch wirksam erklärt, kann er diesen als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung nicht einseitig nach Zugang beim Erklärungsadressaten widerrufen oder mit einem Vorbehalt versehen. Überdies ist nach erklärtem Widerspruch eine zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Arbeitnehmer vereinbarte Aufhebung des Widerspruchs dem Erwerber gegenüber unwirksam.

 

Der Kläger war bei der A. KG beschäftigt. Diese veräußerte den Bereich Verkehrstechnik, in dem der Kläger tätig war, zum 1. Mai 2001 an die Beklagte. Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte gegenüber der KG mit Schreiben vom 20. März 2001 widersprochen; später erklärte er einen Vorbehalt. Nach einer betriebsbedingten Kündigung der KG zum 31. Mai 2001 widerrief der Kläger seinen Widerspruch. Die KG stimmte dem Widerruf zu.

 

Der Achte Senat wies die Klage auf Feststellung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte auch in letzter Instanz ab.

 

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2003 – 8 AZR 491/02 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10. Juni 2002 – 19 Sa 43/02 –

  

Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Nicolai Besgen

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