23.05.2003

Die Regelbetragverordnung ist für die Zeit ab dem 01. Juli 2003 geändert worden. Die Änderungsverordnung ist im Bundesgesetzblatt 2003 Teil I S. 546 veröffentlicht. Hiernach gelten ab Juli folgende Sätze:

 

 

Alte Bundesländer

·       Erste Altersstufe (bis zum 6. Geburtstag)         199 €

·       Zweite Altersstufe (6. bis 12. Geburtstag)         241 €

·       Dritte Altersstufe (12. bis 18. Geburtstag)         284 €

 

 

Neue Bundesländer

·       Erste Altersstufe (bis zum 6. Geburtstag)         183 €

·       Zweite Altersstufe (6. bis 12. Geburtstag)         222 €

·       Dritte Altersstufe (12. bis 18. Geburtstag)         262 €

 

 

Soweit Kindesunterhalt als Prozentsatz des Regelbetrags festgesetzt worden ist, ändern sich die zu zahlenden Beträge also ab dem 01. Juli 2003 automatisch.

 

Auch die Düsseldorfer Tabelle, die auf der Regelbetragverordnung beruht, wird ab dem 01. Juli 2003 angepasst. Wenn Unterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle festgelegt worden ist, ändert sich der Unterhalt im Regelfall nicht automatisch; vielmehr muss eine Anpassung ausdrücklich verlangt werden. Das sollte spätestens im Juli 2003 geschehen, da normalerweise nur so erreicht werden kann, dass der erhöhte Unterhalt bereits ab Juli 2003 zu zahlen ist.

 

 

Verfasser: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Rainer Bosch

 

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