12.02.2002

 

Wie bereits am 12.02.2002 an dieser Stelle berichtet, richtet sich offenbar ein neuer Augenmerk der Finanzverwaltung auf die umsatzsteuerliche Erfassung ärztlicher Leistungen, die vielfach unbemerkt als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Das kann in Betriebsprüfungen zu bösen Überraschungen führen und wird dem Fiskus nach aller Voraussicht beträchtliche Mehreinnahmen bescheren. In gleicher Weise befasst sich auch die OFD Erfurt mit der umsatzsteuerlichen Behandlung zahnärztlicher Tätigkeit. Sie unterstellt eine Umsatzsteuerpflicht für vertragszahnärztliche Gutachten und eine Umsatzsteuerpflicht für Gutachten nach § 12 Abs. 1 der Physiotherapie-Vereinbarung.

Alle betroffenen Ärzte müssen sich zukünftig ernsthaft fragen, ob bei ihrer Tätigkeit zweifelsfrei die rein medizinische Behandlung den Ausschlag gibt, oder ob kosmetische oder kassenrechtliche Fragen im Vordergrund stehen. Für die bereits abgerechneten und jetzt zweifelhaften Tätigkeiten sollte in jedem Fall der Schwerpunkt der Tätigkeit dokumentiert werden; ggf. kann sogar noch die Nachberechnung der Umsatzsteuer erfolgen. Nur Nichtstun kann sich rächen.

Das Schreiben der OFD Erfurt ist nachfolgend wiedergegeben:

Zahnarzt, Physiotherapie, Gutachten: Die Erstattung (a) vertragszahnärztlicher Gutachten und (b) Gutachten nach § 12 Abs. 1 der Physiotherapie-Vereinbarung ist umsatzsteuerpflichtig. – Die in der Verfügung der OFD Erfurt vom 25.7.2001 (S 7170 A – 15 – St 343) vorgenommene Kennzeichnung der vertragszahnärztlichen Gutachten als steuerfreie Leistung ist damit nicht mehr zutreffend.

Verw.; OFD Erfurt 30.10.2001, S 7170 A – 15 – St 343

Umsatzsteuerpflicht für vertragszahnärztliche Gutachten und Umsatzsteuerpflicht für Gutachten nach § 12 Abs. 1 der Physiotherapie-Vereinbarung

Bezug: OFD Erfurt vom 25.7.2001, S 7170 A – 15 – St 343

Die abschließende Erörterung auf Bundesebene zur umsatzsteuerlichen Behandlung von

– vertragszahnärztlichen Gutachten und

– Gutachten nach § 12 Abs. 1 der Physiotherapie-Vereinbarung

hat ergeben, dass derartige Gutachten umsatzsteuerpflichtig sind. Bei diesen Gutachten stehe regelmäßig nicht die medizinische Betreuung von Personen im Vordergrund, sondern die Frage, ob die vorgesehene Therapie die Voraussetzungen für die Durchführung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erfüllt.

Die in der Bezugsverfügung vorgenommene Kennzeichnung der vertragszahnärztlichen Gutachten als steuerfreie Leistungen ist somit nicht mehr zutreffend. Daher bitte ich die geänderte Auffassung in der Verfügung entsprechend zu vermerken.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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