28.01.2002

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 28.08.2001 aus Anlass eines Urteils des Bundesfinanzhofs zur erforderlichen Schriftform bei Pensionszusagen die formellen Anforderungen an eine Pensionszusage deutlich verschärft. Es soll nicht nur auf eine klare und eindeutig abgefasste, schriftliche Zusage ankommen, sondern es sind darüber hinaus noch eine nicht zu unterschätzende Anzahl von Details zu regeln. Insbesondere müssen danach neben dem Zusagezeitpunkt

„eindeutige und präzise Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen“

enthalten sein. Sofern es zur eindeutigen Ermittlung der in Aussicht gestellten Leistungen erforderlich ist, sind auch

„Angaben für die versicherungsmathematische Ermittlung der Höhe der Versorgungsverpflichtung (z. B. anzuwendender Rechnungszinsfuß oder anzuwendende biometrische Ausscheidewahrscheinlichkeiten)“

schriftlich festzulegen.

Es ist zu befürchten, dass zukünftig eine Vielzahl von Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich nicht mehr anerkannt werden. Jedem Betroffenen ist deshalb dringend anzuraten, die gewährten Pensionszusagen auf ihre Vereinbarkeit mit den finanzbehördlichen Anforderungen zu überprüfen und ggf. klarstellende Vereinbarungen aufzunehmen.

Das Schreiben des BMF ist wegen seiner weitreichenden Bedeutung nachfolgend wiedergegeben.

 

Bundesministerium der Finanzen Berlin, 28. August 2001

IV A 6 – S 2176 – 27/01

Schriftformerfordernis bei Pensionszusagen nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat in seinem Urteil vom 24. März 1999, BStBl 2001 II S. 612, zur Auslegung von Verträgen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Zusammenhang mit einer Pensionszusage Stellung genommen und ausgeführt, dass eine Vereinbarung, die nicht klar und eindeutig ist, anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln zu beurteilen ist. Gegebenenfalls könne über den Inhalt der Vereinbarungen auch Beweis erhoben werden. Aussagen zum Vorliegen der besonderen Voraussetzung der Schriftform im Sinne von § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG enthält die Entscheidung jedoch nicht.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zum Schriftformerfordernis des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG wie folgt Stellung:

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Pensionsrückstellung nach § 6a EStG ist u. a. eine schriftlich erteilte Pensionszusage (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die Vereinbarung muss neben dem Zusagezeitpunkt eindeutige und präzise Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten (vgl. hierzu auch R 41 Abs. 7 Einkommensteuer-Richtlinien). Sofern es zur eindeutigen Ermittlung der in Aussicht gestellten Leistungen erforderlich ist, sind auch Angaben für die versicherungsmathematische Ermittlung der Höhe der Versorgungsverpflichtung (z. B. anzuwendender Rechnungszinsfuß oder anzuwendende biometrische Ausscheidewahrscheinlichkeiten) schriftlich festzulegen.

Sind die genannten Angaben nicht vorhanden, scheidet die Bildung einer Pensionsrückstellung jedenfalls in der Steuerbilanz aus.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

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    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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