10.06.2001

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2001 (XII ZR 308/98) erstmals seine Hausmann-Rechtsprechung auch auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft erstreckt. Hintergrund war folgender:

Der Kläger, der aufgrund früherer Verurteilung nachehelichen Unterhalt in Höhe von 800,00 DM an seine die gemeinsamen minderjährigen Kinder betreuende geschiedene Ehefrau zu zahlen hat, lebt in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einer anderen Partnerin zusammen, führt dort den Haushalt und betreut das aus dieser Verbindung hervorgegangene Kind, während seine Partnerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Seine Klage, das frühere Urteil wegen Leistungsunfähigkeit abzuändern, führte zur Herabsetzung des Ehegattenunterhalts auf gut 200,00 DM. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten.

Zu beurteilen war die Frage, ob die Beklagte, die wegen der Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder unterhaltsbedürftig ist, den Rollenwechsel des Klägers, der in der früheren Familie erwerbstätig war, hinnehmen muss.

Zur Entscheidung dieser Frage hat der u.a. für Familienrecht zuständige XII Zivilsenat seine sog. Hausmann-Rechtsprechung herangezogen. Danach kann ein wiederverheirateter Ehegatte im gegenseitigen Einvernehmen mit seinem neuen Ehegatten zwar die Haushaltsführung und ggf. die Kinderbetreuung alleine übernehmen. Unterhaltsrechtlich entlastet die häusliche Tätigkeit den unterhaltspflichtigen Ehegatten aber nur gegenüber den Mitgliedern seiner neuen Familie, denen diese Fürsorge allein zu Gute kommt. Da seine geschiedene Ehefrau und die bei ihr lebenden gemeinsamen Kinder dem Kind aus der neuen Ehe unterhaltsrechtlich im Rang gleichstehen, darf der unterhaltspflichtige Ehegatte sich nicht ohne Weiteres auf die Sorge für die Mitglieder seiner neuen Familie beschränken. Die Rollenwahl muss nur unter engen Voraussetzungen hingenommen werden. Maßgeblich sein kann insb., ob der Unterhaltspflichtige zumutbare Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung des Unterhalts der alten Familie trifft. Im Übrigen muss der unterhaltspflichtige Ehegatte – um die Beeinträchtigung der Ansprüche der gleichrangigen weiteren Unterhaltsberechtigten so gering wie möglich zu halten – seine häusliche Tätigkeit ggf. unter Inanspruchnahme einer entgeltlichen Betreuung des Kindes durch Dritte auf das unbedingt notwendige Maß beschränken und grundsätzlich wenigstens eine Nebentätigkeit aufnehmen, um auch zu dem Unterhalt seiner ersten Familie beitragen zu können. Der BGH vertritt die Auffassung, dass diese Grundsätze auch dann zur Anwendung gelangen, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht wiederverheiratet ist, sondern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner zusammen lebt und ein aus dieser Verbindung stammendes Kind betreut.

Der BGH hat im vorliegenden Fall die erfolgte Rollenwahl für die Unterhaltsberechtigten aus der ersten Ehe nicht für hinnehmbar gehalten. Er hat betont, dass für die Frage, ob der Rollentausch gerechtfertigt ist, ein strenger, auf Ausnahmefälle begrenzter Maßstab gilt, der einen wesentlichen, den Verzicht auf die Aufgabenverteilung unzumutbar machenden Vorteil für die neue Familie voraussetzt. Die weiteren Unterhaltsberechtigten brauchen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche jedenfalls dann nicht hinzunehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Unterhaltssicherung nicht deutlich überwiegt. Dafür reicht es unter keinen Umständen aus, wenn – wie im Streitfall – die Partnerin des Unterhaltspflichtigen nur ein unwesentlich höheres Einkommen erzielt als er es selbst durch Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit erzielen könnte.

Verfasserin: Rechtsanwältin Dr. Nicole Heimann

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