Das OLG München erkennt eine Darlehensbestätigung als Testament an – entscheidend war der nachweisbare Testierwille.
Das OLG München erkennt eine Darlehensbestätigung als Testament an – entscheidend war der nachweisbare Testierwille. (credit:adobestock)

OLG München, Beschluss v. 09.10.2025 – 33 Wx 44/25e: Ein unterschriebenes „Bestätigungsschreiben“ kann trotz Quittungscharakter eine wirksame Verfügung von Todes wegen sein, wenn der Testierwille sicher feststellbar ist.

Kann eine als Quittung formulierte „Bestätigung“ ein Testament sein? Das OLG München bejaht dies in einer aktuellen Entscheidung: Ein handschriftlich geschriebenes und eigenhändig unterschriebenes Schreiben, das zwar den Charakter einer Quittung trägt, gleichzeitig aber klare Anordnungen „im Falle des Todes“ enthält, genügt der Form des § 2247 BGB. Entscheidend war, dass sich der Wille zur Erbeinsetzung eindeutig aus Inhalt und Umständen ergab.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass auch Dokumente, die nicht direkt als Testament zu erkennen sind, eine wirksame Erbeinsetzung darstellen können. Wegen ihrer praktischen Relevanz soll die Entscheidung nachstehend näher dargestellt werden.

Der Fall

Der unverheiratete, kinderlose Erblasser hinterließ seine Lebensgefährtin (Beschwerdeführerin) und eine nahe Angehörige (Beteiligte zu 2). In einem Testament aus 1999 hatte er seine Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt. Dieses Testament war jedoch unbeachtlich, weil es nicht unterschrieben und damit formunwirksam war.

In einem späteren eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Schreiben aus 2002 „bestätigte“ der Erblasser ein Darlehen seiner Lebensgefährtin und ordnete an, dass die Summe „steuerlich ihr als Erbin zugutekommt“. Das Nachlassgericht erkannte darin kein Testament und kündigte einen Erbschein zugunsten der nahen Angehörigen des Erblassers als gesetzliche Erbin an. Dagegen wandte sich die Lebensgefährtin – mit Erfolg.

Die Entscheidung des OLG München

Das OLG hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und wies den Erbscheinantrag der gesetzlichen Erbin zurück.

I. Formunwirksamkeit des früheren Testaments

Zwar wurde das Testament aus 1999 wegen fehlender Unterschrift nicht der gesetzlichen Formvorschrift entsprechend errichtet (§ 2247 Abs. 1 BGB).

II. Schreiben aus 2002 als wirksames Testament

Das OLG München sah indes das Schreiben des Erblassers aus 2002 als formwirksames eigenhändiges Testament an:

  • Die Erklärung erfüllte die Formvorgaben des § 2247 BGB.
  • Der Testierwille des Erblassers ergab sich aus Wortlaut und Umständen. Zwar deute die Einleitung („Hiermit bestätige ich…“) auf eine bloße Quittung hin, doch der weitere Inhalt („im Falle meines Todes… steuerlich ihr als Erbin zugute kommt“) zeige klar, dass die Lebensgefährtin als Erbin eingesetzt werden sollte.
  • Das Gericht schloss sich der Auffassung an, dass bei formgerechter Errichtung und fehlenden gegenteiligen Anhaltspunkten von einem verbindlichen Testament auszugehen sei, wenn Anordnungen von Todes wegen getroffen werden.

Hinweis für die Praxis

  • Bei der Beurteilung des Testierwillens kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die äußeren Umstände an (§ 133 BGB). Auch uneindeutig formulierte Schreiben können letztwillige Verfügungen darstellen, wenn sich der Wille zur Rechtsnachfolge klar erkennen lässt.
  • Die Eigenhändigkeit und Unterschrift bleiben zentrale Wirksamkeitsvoraussetzungen; Entwürfe oder Kopien genügen nicht.
  • In Zweifelsfällen sollte anwaltlich geprüft werden, ob eine Erklärung als Testament auslegungsfähig ist.

Fazit

Das OLG München stärkt den Grundsatz, dass der wahre Wille des Erblassers Vorrang hat. Selbst Schriftstücke mit gemischtem Charakter – etwa Quittungen oder Darlehensbestätigungen – können ein Testament darstellen, wenn sie formgerecht verfasst und eindeutig auf eine Rechtsnachfolge von Todes wegen gerichtet sind.

Für die Praxis bedeutet dies: lieber genau hinsehen (und im Zweifel einen Fachanwalt für Erbrecht fragen), ob eine Erklärung, die vordergründig einen anderen Inhalt hat, ein wirksames Testament darstellen kann.

Quellen & Fundstellen:
Primärquelle: OLG München, Beschluss v. 09.10.2025 – 33 Wx 44/25 e, BeckRS 2025, 27476. Link: gesetze-bayern.de

Autor: Alexander Knauss

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