Dem Namen der James-Bond-Figur „Miss Moneypenny“ steht kein Werktitelschutz zu. (credit:adobestock)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 4. Dezember 2025 entschieden, dass dem Namen der James-Bond-Figur „Miss Moneypenny“ kein Werktitelschutz zusteht (Az. I ZR 219/24). Die Revision der Rechteinhaberin der Bond-Filme blieb damit erfolglos; das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (5 U 83/23) ist rechtskräftig.

Worum ging es?

Die Klägerin, Rechteinhaberin an den James-Bond-Filmen, wandte sich gegen ein deutsches Unternehmen, das unter den Bezeichnungen „MONEYPENNY“ und „MY MONEYPENNY“ Sekretariats- und Assistenzdienstleistungen im Rahmen eines Franchise-Systems anbietet und hierfür Marken sowie mehrere Domains nutzt.

Sie machte u. a. geltend, der Name „Miss Moneypenny“ genieße Werktitelschutz (§ 5 Abs. 3 MarkenG).

Schon das Landgericht und anschließend das OLG Hamburg hatten sämtliche Ansprüche abgewiesen.

Die Entscheidung des BGH

Der I. Zivilsenat bestätigt die Entscheidung des OLG Hamburg und verneint Werktitelschutz für den Namen „Miss Moneypenny“.

Nach der – bislang nur in der Pressemitteilung veröffentlichten – Begründung knüpft der BGH an seine bisherige Rechtsprechung zu Figuren wie „Pippi Langstrumpf“ an (BGH GRUR 2014, 258; GRUR 2016, 725). Für den Werktitelschutz einer Figur nach § 5 Abs. 1, 3 MarkenG sei erforderlich, dass die Figur ein eigenständiges „Werk“ mit klar konturiertem optischem Erscheinungsbild oder besonders ausgeprägten, wiederkehrenden Charaktereigenschaften bildet und vom Publikum losgelöst vom Gesamtwerk wahrgenommen wird.

Diese Voraussetzungen sah der BGH bei „Miss Moneypenny“ – ebenso wie das OLG Hamburg – nicht erfüllt:

Die Figur trete zwar seit vielen Jahren in der James-Bond-Reihe auf, werde aber von unterschiedlichen Schauspielerinnen mit wechselnder Darstellung verkörpert.

Es lasse sich kein einheitliches, für sich stehendes Charakterbild mit hinreichend individuellen Eigenschaften feststellen; der Verkehr nehme „Moneypenny“ im Wesentlichen als Nebenfigur im Umfeld von „James Bond“ und nicht als eigenständiges Werk wahr.

Damit fehle es an der für den Werktitelschutz erforderlichen Individualisierung und Verselbständigung der Figur. Die Nutzung des Namens „MONEYPENNY“ für Assistenz- und Sekretariatsdienste verletze daher keine Rechte der Klägerin.

Rechtlicher Hintergrund: Hohe Hürden für den Schutz von Figuren

Die Entscheidung fügt sich in die bisherige Linie der Rechtsprechung ein:

Werktitelschutz (§ 5 Abs. 3 MarkenG) schützt die Bezeichnung von Werken (z. B. Filmtitel, Buchtitel, ggf. auch besonders geprägte Figuren), nicht aber beliebige Namen. Voraussetzung ist u.a. ein bezeichnungsfähiges Werk.

Figuren können zwar grundsätzlich titelschutzfähig sein – etwa bei stark individualisierten Charakteren wie „Obelix“ oder „Pippi Langstrumpf“ –, sie müssen jedoch ein klares, für sich stehendes Bild vermitteln.

Das OLG Hamburg hatte bereits hervorgehoben, dass „Miss Moneypenny“ zwar bekannt sei, ihr Charakterbild aber zu wenig eigenständig und zu eng mit der Bond-Reihe verknüpft sei, um als eigenständiger Werktitel geschützt zu werden.

Was bedeutet das für Unternehmen und Kreative?

Die Entscheidung hat Signalwirkung über den konkreten Fall hinaus:

1. Nutzung bekannter Figuren-Namen ist nicht automatisch unzulässig.

Wer für Dienstleistungen oder Produkte Namen aus Film, Literatur oder Games nutzen möchte, verletzt nicht allein wegen der Bekanntheit der Figur fremde Rechte. Entscheidend ist, ob fremde Rechte verletzt werden, z.B. eingetragene Marken, Urheberrechte oder auch, wie im entschiedenen Fall, Titelschutzrechte.

2. Für Rechteinhaber steigen die Anforderungen an den Figurenschutz.

Sollen Nebenfiguren durch Titelschutzrechte geschützt werden, muss frühzeitig an konsistente Charakterführung, einprägsame optische Ausgestaltung, gezielte Markenstrategie und ganz allgemein an die besondere Individualisierung der Figur gedacht werden – ansonsten bleibt es bei urheberrechtlichen und markenrechtlichen Schutzpositionen des Gesamtwerks.

Praxistipp: Namen richtig wählen – frühzeitig beraten lassen

Die Entscheidung gibt Unternehmen, die an bekannte Figuren angelehnte Bezeichnungen einsetzen wollen, eine gewisse Rechtssicherheit – sie ist aber kein Freibrief. Gerade bei prominenten Charakteren oder umfangreichen Franchise-Systemen bleibt das Risiko von Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzforderungen bestehen, etwa aus Marken- oder Urheberrecht.

Unternehmen, Start-ups und Franchisegeber sollten, bevor sie Marken anmelden, Domains registrieren oder Marketingkampagnen starten, eine umfassende Kennzeichen- und Titelschutzrecherche durchführen lassen und ihre Produktstrategie rechtlich absichern.

Rechteinhaber sollten prüfen, ob zentrale Figuren konsequent als Marken aufgebaut, genutzt und ggf. lizenziert werden, um den hohen Anforderungen an Verkehrsgeltung und Individualisierung zu genügen.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie sowohl bei der Entwicklung und Absicherung von Marken- und Titelschutzstrategien als auch bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen rund um Werktitelschutz, Markenrecht und Merchandising.

Wenn Sie planen, Fantasienamen oder Figuren aus Filmen, Serien oder Games für Ihr Angebot zu nutzen – oder Ihre eigenen Charaktere schützen möchten –, sprechen Sie uns gerne an.

Autor: Dr. Stephan Dornbusch

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