26.01.2026
BFH stellt zur Gewerbesteuer klar: Rechtsfähige Stiftungen unterliegen nicht kraft Rechtsform der Gewerbesteuer.
Urteil vom 25.09.2025 – III R 16/25: Finanzämter und Finanzgerichte dürfen eine Gewerbesteuerpflicht von rechtsfähigen Stiftungen nicht pauschal unterstellen (credits: adobestock).

Urteil vom 25.09.2025 – III R 16/25

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem am 22. Januar 2026 veröffentlichten Urteil vom 25. September 2025 eine für Stiftungen bedeutsame Klarstellung zur Gewerbesteuer getroffen. Rechtsfähige Stiftungen unterliegen nicht kraft Rechtsform der Gewerbesteuer. Eine Steuerpflicht kommt nur dann in Betracht, wenn tatsächlich ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 GewStG vorliegt.

1. Sachverhalt

Im Streitfall hatte eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, die nach ihrer Satzung gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgte, umfangreiche Vermögensanlagen vorgenommen. Dazu zählten Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, Festgeldanlagen, Aktiengeschäfte sowie das Halten von Bankanteilen. Das Finanzamt versagte die Steuerbegünstigung und setzte Gewerbesteuermessbeträge für mehrere Jahre fest.

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt wies die Klage ab. Es verneinte die Gemeinnützigkeit wegen fehlender Selbstlosigkeit und Ausschließlichkeit (§§ 55, 56 AO) und ging dabei ohne gesonderte Prüfung von einer Gewerbesteuerpflicht der Stiftung aus.

2. Entscheidung des BFH

Der BFH hob das Urteil teilweise auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Nach Auffassung des BFH hat das FG rechtsfehlerhaft unterlassen zu prüfen, ob die Stiftung überhaupt Gewerbesteuersubjekt ist.

Zentral stellt der BFH klar: „Eine rechtsfähige Stiftung fällt nicht unter § 2 Abs. 2 GewStG.“

Damit gilt für Stiftungen keine gesetzliche Fiktion eines Gewerbebetriebs, wie sie etwa für Kapitalgesellschaften vorgesehen ist.

Gewerbesteuer nur bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

Eine Gewerbesteuerpflicht kommt nach Auffassung des BFH nur dann in Betracht, wenn:

Der BFH betont, dass jede Tätigkeit der Stiftung einzeln zu würdigen ist. Nicht sämtliche Einnahmen werden automatisch „infiziert“. Insbesondere Vermögensverwaltung – etwa Festgeldanlagen, das Halten von Bankanteilen oder die bloße Beteiligung an Kapitalgesellschaften – begründet regelmäßig keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Auch bei Beteiligungen an Personengesellschaften ist zu differenzieren: Nur bei originär gewerblich tätigen Gesellschaften kann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegen; bei rein vermögensverwaltenden, lediglich „gewerblich geprägten“ Gesellschaften dagegen nicht.

3. Bedeutung für die Praxis

Finanzämter und Finanzgerichte dürfen eine Gewerbesteuerpflicht nicht pauschal unterstellen, sondern müssen die tatsächlichen Tätigkeiten detailliert prüfen. Für Stiftungen, Vorstände und Berater schafft die Entscheidung mehr Rechtssicherheit – insbesondere bei komplexen Vermögens- und Beteiligungsstrukturen.

Fazit

  • Rechtsfähige Stiftungen sind nicht automatisch gewerbesteuerpflichtig. Anders als Kapitalgesellschaften fallen sie nicht unter die Fiktion des § 2 Abs. 2 GewStG.
  • Die gewerbesteuerliche Beurteilung folgt auch nicht automatisch der einkommensteuerlichen Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
  • Entscheidend ist allein, ob im konkreten Einzelfall ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird.

Autor: RA & StB Andreas Jahn

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