Aufbereitung des Urteils BGH vom 10.12.2025 – II ZR 132/24

Vereine leben von der aktiven Mitwirkung ihrer Mitglieder. Doch wie weit reicht dieses Mitwirkungsrecht, wenn es um die Vorbereitung von Mitgliederversammlungen geht – insbesondere dann, wenn Vorstand und einfache Mitglieder gegensätzliche Positionen vertreten? Darf ein einzelnes Vereinsmitglied andere Mitglieder direkt kontaktieren, um für seine Sicht der Dinge zu werben? Oder stehen Datenschutz, vereinsinterne Zusagen oder organisatorische Erwägungen dem entgegen?
Mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (BGH vom 10.12.2025 – II ZR 132/24) hat der Bundesgerichtshof diese Fragen grundlegend geklärt. Der II. Zivilsenat stärkt die vereinsinterne Demokratie und stellt klar: Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen anderer Vereinsmitglieder – selbst dann, wenn der Verein zuvor zugesagt hatte, diese Daten ausschließlich zur Mitgliederverwaltung zu verwenden. Zugleich zeigt das Urteil eindrucksvoll, welche gravierenden Folgen eine rechtswidrige Informationsverweigerung haben kann: Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse wurden für nichtig erklärt.
I. Sachverhalt
Der beklagte Verein ist ein eingetragener Sportverein. Der Kläger ist Vereinsmitglied und gehörte einer vereinsinternen Initiative an, die sich gegen den vom Präsidium befürworteten Verkauf vereinseigener Grundstücksflächen wandte. Über diesen Verkauf sollte im Rahmen einer virtuellen Mitgliederversammlung abgestimmt werden; alternativ war eine vorherige Briefwahl möglich.
Im Vorfeld der Versammlung warb das Präsidium auf der Vereinswebsite intensiv für eine Zustimmung und stellte den Verkauf als existenziell für den Verein dar. Der Kläger und weitere Mitglieder wollten dem eine eigene Argumentation entgegensetzen und die übrigen Mitglieder direkt informieren. Zu diesem Zweck verlangten sie vom Verein die Herausgabe der E-Mail-Adressen sämtlicher Mitglieder sowie vorhandener E-Mail-Sammeladressen.
Der Verein verweigerte dies. Zur Begründung verwies er insbesondere darauf, dass den Mitgliedern seit Jahren zugesagt worden sei, ihre E-Mail-Adressen ausschließlich zur Mitgliederverwaltung zu verwenden. Der Verein erklärte sich lediglich bereit, ein
Schreiben der Initiative gemeinsam mit der Einladung zur Mitgliederversammlung weiterzuleiten, was er auch tat.
Die Mitgliederversammlung beschloss mit den erforderlichen Mehrheiten – bei sehr geringer Teilnahme an der virtuellen Versammlung und deutlich höherer Beteiligung an der Briefwahl – den Verkauf der Grundstücke. Der Kläger focht zahlreiche Beschlüsse an und machte geltend, die Verweigerung der E-Mail-Adressen habe seine mitgliedschaftlichen Rechte verletzt und die Beschlüsse seien deshalb nichtig.
Das OLG München erklärte die angegriffenen Beschlüsse für nichtig. Es sah in der verweigerten Herausgabe der E-Mail-Adressen einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungs- und Chancengleichheitsgrundsatz. Der Verein legte Revision ein – ohne Erfolg.
II. Die Entscheidung des BGH
Die Kernaussagen lassen sich in drei Punkten zusammenfassen.
1. Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen
Der BGH knüpft an seine ständige Rechtsprechung an, wonach Vereinsmitglieder kraft ihres Mitgliedschaftsrechts ein Einsichtsrecht in die in die Bücher und Urkunden des Vereins haben, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen können und keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen bestehen. Zu den Büchern und Urkunden des Vereins zählt auch die Mitgliederliste. Sind die Informationen, die sich das Mitglied durch Einsicht in die Unterlagen des Vereins beschaffen kann, in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann es zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck der geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangen
„Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen.“
Ein solches berechtigtes Interesse liegt nach Auffassung des Senats regelmäßig vor, wenn ein Mitglied andere Mitglieder über Bedenken gegen eine vom Vorstand befürwortete Entscheidung informieren und gegebenenfalls eine Opposition organisieren möchte. Gerade bei großen Vereinen, in denen nur ein Bruchteil der Mitglieder tatsächlich an der Versammlung teilnimmt, sei eine vorherige Kontaktaufnahme von erheblicher Bedeutung für die vereinsinterne Willensbildung.
Das Interesse der übrigen Mitglieder, nicht kontaktiert zu werden, tritt demgegenüber zurück. Wer einem Verein beitritt, muss damit rechnen, dass seine für eine
Kontaktaufnahme erforderlichen Daten an ein Vereinsmitglied, das ein berechtigtes Interesse im vorgenannten Sinn darlegt, mitgeteilt werden.
2. Keine Sperrwirkung durch Zusagen oder Satzungsregelungen
Besonders praxisrelevant ist die klare Aussage des BGH, dass der Anspruch nicht durch vereinsinterne Zusagen eingeschränkt werden kann. Selbst wenn der Verein bei Aufnahme der Mitglieder erklärt habe, E-Mail-Adressen nur zur Mitgliederverwaltung zu verwenden, stehe dies dem Informationsanspruch nicht entgegen.
„Das Informationsrecht kann weder durch die Satzung noch durch Zusagen des Vereins gegenüber einzelnen Mitgliedern eingeschränkt werden.“
Vereinsmitglieder können daher auch nicht berechtigterweise auf solche Zusagen vertrauen.
3. Datenschutzrecht steht dem Anspruch nicht entgegen
Der BGH setzt sich ausführlich mit der DSGVO auseinander und verneint einen datenschutzrechtlichen Ausschluss. Der Vereinsbeitritt sei als vertragliches bzw. vertragsähnliches Rechtsverhältnis im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zu qualifizieren.
Die Übermittlung der E-Mail-Adressen sei zur Erfüllung der mitgliedschaftlichen Rechte erforderlich und damit datenschutzrechtlich zulässig.
„Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.“
Ein milderes Mittel – wie etwa die Kontaktaufnahme über eine Vereinszeitschrift, über ein vom Verein eingerichtetes Internetforum oder über einen Treuhänder, die Weiterleitung von Schreiben durch den Vorstand oder die Einholung individueller Einwilligungen – müsse sich das auskunftsberechtigte Mitglied nicht entgegenhalten lassen. Die vereinsinterne Willensbildung dürfe nicht davon abhängen, dass der Vorstand als „Informationsmittler“ fungiert.
4. Nichtigkeit der Beschlüsse
Der Senat bestätigt zudem, dass die verweigerte Herausgabe der E-Mail-Adressen einen relevanten formellen Beschlussmangel darstellt. Maßgeblich sei nicht, ob der Beschluss ohne den Fehler sicher anders ausgefallen wäre, sondern ob der Mangel objektiv geeignet war, die sachgerechte Willensbildung zu beeinträchtigen.
„Die Ausübung der satzungsmäßigen Rechte in Bezug auf die Willensbildung in der Mitgliederversammlung kann nur durch die Herausgabe der E-Mail-Adressen gewährleistet werden. Der Kläger muss, um eine Opposition gegen den vom Präsidium befürworteten Verkauf der Grundstücke organisieren zu können, die Möglichkeit erhalten, allen Mitgliedern im Vorfeld der Mitgliederversammlung seine Sicht der Dinge, die von der des Präsidiums abweicht, durch ein persönliches Anschreiben darzustellen, um so für sein bzw. ihr Anliegen zu werben, wodurch den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, erst ermöglicht wird. Die Information aller anderen Vereinsmitglieder, die auf diese Weise sichergestellt werden soll, kann aber nicht erreicht werden, wenn der Kläger nur diejenigen Mitglieder kontaktieren kann, die sich zuvor auf Anfrage des Beklagten mit einer solchen Kontaktaufnahme einverstanden erklärt haben, also selbst aktiv geworden sind, während das Präsidium für sein gegensätzliches Anliegen bei allen Mitgliedern ohne diese Einschränkung werben kann.“
„Die Entscheidung über die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts kann durch eine unvollständige Information über die Argumente zu den zur Abstimmung stehenden Gegenständen der Tagesordnung beeinflusst werden. Die Verweigerung der Herausgabe der E-Mail-Adressen der Mitglieder an den Kläger und die damit einhergehende Verhinderung der Information der weiteren Mitglieder durch den Kläger hat deshalb die zur Rechtfertigung der Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse erforderliche Relevanz. Es ist nicht auszuschließen, dass ein objektiv urteilendes Mitglied des Beklagten bei rechtzeitiger Information über die Argumente der Initiative bei der Entscheidung über die Teilnahme an der Versammlung und bei der Ausübung des Stimmrechts zu einer anderen Entscheidung gelangt sein könnte.“
Fazit
Der Bundesgerichtshof stärkt mit seinem Urteil vom 10.12.2025 die vereinsinterne Demokratie deutlich. Vereinsmitglieder dürfen andere Mitglieder per E-Mail kontaktieren, um auf Abstimmungen Einfluss zu nehmen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Datenschutzrechtliche Einwände greifen nicht. Vereine, die solche Informationsrechte verweigern, riskieren die Nichtigkeit ihrer Beschlüsse.
- Vereinsmitglieder erhalten eine starke Rechtsposition, um sich aktiv an der Meinungsbildung zu beteiligen.
- Vereinsvorstände müssen Auskunftsbegehren sorgfältig prüfen und dürfen diese nicht reflexartig mit Verweis auf Datenschutz oder organisatorische Gründe ablehnen.
- Berater von Vereinen sollten Satzungen, Datenschutzkonzepte und Abläufe bei Mitgliederversammlungen überprüfen und anpassen.
- Beschlussrisiken steigen erheblich, wenn oppositionellen Mitgliedern der Zugang zu anderen Mitgliedern verwehrt wird.
Autor: RA & StB Andreas Jahn
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