11.02.2026
Die Abfindung im Arbeitsrecht: Wann kommt es zu Abfindungszahlungen? Was muss der Arbeitgeber beachten? Wie hoch sind Abfindungszahlungen?
Die Abfindung im Arbeitsrecht: Erfahren Sie hier die wichtigsten Informationen! (credits: adobestock)

Die Zahlung einer Abfindung spielt im Arbeitsrecht eine große praktische Rolle. Viele Arbeitnehmer sind nur dann bereit, Ihr Arbeitsverhältnis zu beenden, wenn der Arbeitgeber eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Aussicht stellt.

Abfindungsanspruch?

Abfindungen werden im Arbeitsrecht entgegen weit verbreiteter Auffassung nicht automatisch bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt. Vielmehr bedarf es für eine Abfindungsverpflichtung des Arbeitgebers einer gesonderten Rechtsgrundlage oder einer freiwilligen Vereinbarung.

Im Grundsatz gilt zunächst: Arbeitsverhältnisse können ohne Zahlung einer Abfindung gekündigt werden. Voraussetzung ist freilich, dass ein wirksamer Kündigungsgrund, regelmäßig im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, vorhanden ist. In der Praxis kommt es zu Abfindungszahlungen vor allem deshalb, weil wirksame Kündigungsgründe gerade nicht vorliegen.

Abfindungsvergleich vor Gericht die Regel

Die überwiegende Anzahl arbeitsgerichtlicher Kündigungsschutzprozesse wird nach wie vor durch gerichtlichen Abfindungsvergleich beendet. Regelmäßig möchten beide Arbeitsvertragsparteien das häufig nur schwer abzuschätzende Risiko eines Kündigungsschutzprozesses mit offenem Ausgang vermeiden.

Abfindungshöhe?

In der Praxis geht man regelmäßig bei der Abfindungshöhe von einem halben Bruttomonatsgehalt je Jahr der Betriebszugehörigkeit aus. Die Höhe der Abfindung hängt allerdings stark vom Einzelfall ab, so dass sowohl weniger als auch mehr vereinbart werden kann (je nach Prozessaussichten). Neben einem gerichtlichen Abfindungsvergleich steht es den Parteien selbstverständlich frei, ohne Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens eine Aufhebungsvereinbarung zu treffen und in diesem Aufhebungsvertrag die Zahlung einer Abfindung zu vereinbaren. Dann müssen aber auch sozialversicherungsrechtliche Nachteile beachtet werde, insbesondere die Verhängung einer Sperrzeit oder die Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit.

Abfindungen können ferner aus Sozialplänen oder Tarifverträgen beansprucht werden bzw. durch gerichtliches Auflösungsurteil zu Stande kommen.

Sonderfall § 1 a KSchG

Der Arbeitgeber kann schließlich auch nach der seit 1. Januar 2004 geltenden Neuregelung des § 1a KSchG eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen aussprechen und in der Kündigung darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen kann, wenn er die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt, also keine Kündigungsschutzklage erhebt. Die Höhe der Abfindung beträgt in diesem Fall einen halben Bruttomonatsverdienst für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. Es liegt also zunächst in der Hand des Arbeitgebers, den Abfindungsanspruch mit den vorgenannten Hinweisen und Erklärungen auszulösen. Sodann hat es der Arbeitnehmer in der Hand, durch Nichterhebung der Kündigungsschutzklage den Abfindungsanspruch zu sichern oder dennoch mit der Klage das Ziel zu verfolgen, den Arbeitsplatz zu behalten oder zu versuchen, eine höhere Abfindung zu erstreiten.

Steuern und Sozialversicherung?

Abfindungen werden regelmäßig erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Allerdings kann auch ein anderer Fälligkeitstermin vereinbart werden. Abfindungen sind sozialversicherungsfrei, müssen aber – begünstigt – nach der sog. Fünftel-Regelung lohnversteuert werden; Steuerfreibeträge gibt es nicht mehr.


Autor: Prof. Dr. Nicolai Besgen

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