BGH-Urteil VII ZR 112/24: Das Ende für den Abzug „neu für alt“ im Baurecht. Warum Auftraggeber bei Mängeln jetzt den vollen Sanierungsvorschuss erhalten.
Typischer Streitpunkt in Bauprozessen entfällt: VII. Zivilsenat des BGH beendet faktisch Abzug „neu für alt“! (credits:adobestock)

Mit einem aktuellen Urteil hat der für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs faktisch das Ende der Möglichkeit eines Abzuges „neu für alt“ bei werkvertraglichen Mängelansprüchen eingeleutet. Danach kommt ein Abzug „neu für alt“ bei Mängelbeseitigungskosten selbst dann nicht in Betracht, wenn sich ein Mangel erst relativ spät auswirkt und für den Auftraggeber nicht mit Gebrauchsnachteilen verbunden ist (BGH Urt. v. 27.11.2025 – VII ZR 112/24).

1. Das Thema

Der Abzug „neu für alt“ ist vor allem aus dem Schadensrecht bekannt. Es handelt sich um ein schadensrechtliches Korrektiv, das dazu dient, eine unzulässige Bereicherung des Geschädigten zu verhindern, wenn durch eine Schadensbeseitigung eine messbare und wirtschaftlich vorteilhafte Wertverbesserung eintritt. Ein typisches Beispiel für den Abzug „neu für alt“ ist die Reparatur eines Fahrzeuges, bei der verschlissene Teile (z.B. Reifen, Batterie, Auspuff o.ä.) durch Neuteile ersetzt werden. Der Schädiger muss zwar an sich die Reparatur bezahlen, aber der Geschädigte erhält durch die neuen Teile eine Wertsteigerung und längere Nutzungsdauer. Deshalb wird von den zu erstattenden Reparaturkosten ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Betrag abgezogen.

Ein solcher Abzug kam bislang auch im Bau- und Werkvertragsrecht bei Mängelansprüchen in Betracht, wenn etwa eine Werkleistung durch die Mängelbeseitigung eine deutlich längere Lebensdauer oder einen höheren Gebrauchswert erhielt. Der damit für den Auftraggeber verbundene Vorteil konnte dann im Einzelfall durch einen entsprechenden Abzug „neu für alt“ ausgeglichen werden. Allerdings wurde ein solcher Vorteilsausgleich schon nach der bisherigen Rechtsprechung in solchen Fällen abgelehnt, in denen der erlangte Vorteil ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung durch den Unternehmer beruhte. Denn der Unternehmer als Auftragnehmer sollte durch sein vertragswidriges Verhalten keine Besserstellung erfahren.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war aber eine Anrechnung des Vorteils durch eine deutlich verlängerte Nutzungsdauer bislang in Fällen zu erwägen, wenn sich ein Mangel verhältnismäßig spät auswirkte und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Dies hat sich nun geändert, wie das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2025 zeigt.

2. Der Fall

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Landwirt von einem Bauunternehmer ein sog. Fahrsilo errichten lassen. Dabei handelt es sich um eine befestigte Anlage zur Herstellung und Lagerung von Gärfutter (Silage), die mit Traktoren befahren und befüllt werden kann. Das von dem Landwirt beauftragte und im Jahre 2010 fertiggestellte Bauwerk erfüllte nun seinen Zweck. Später zeigten sich aber Mängel in Form von großflächigen Rissbildungen und Unebenheiten der Betonoberfläche des Fahrsilos. Im Jahre 2015 erhob der Landwirt schlussendlich Klage gegen den Bauunternehmer und verlangte einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung in Höhe von 120.000,00 €.

Das in I. Instanz zuständige Landgericht Ansbach gab der Klage in vollem Umfang statt. Im nachfolgenden Berufungsverfahren kürzte das Oberlandesgericht Nürnberg den Vorschussanspruch jedoch um 1/3. Zur Begründung führte es an, dass sich der Mangel erst spät ausgewirkt habe. Demgegenüber habe der Landwirt als Kläger das Fahrsilo jahrelang nutzen können, weshalb er sich die längere Lebensdauer des sanierten Werks anrechnen lasse müsse. Hiergegen wandte sich der Landwirt mit seiner Revision zum Bundesgerichtshof.

3. Die Entscheidung

Mit Erfolg! Die Revision des Landwirts führte zur Aufhebung des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Bauunternehmer hat also den ungekürzten Kostenvorschuss für die Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 120.000,00 € erhalten, ohne einen Abzug „neu für alt“ an den Landwirt zu zahlen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs scheidet ein Abzug „neu für alt“ im Werkvertragsrecht nämlich selbst dann aus, wenn sich ein Mangel verhältnismäßig spät auswirkt, der Auftraggeber bis dahin keinerlei Gebrauchsnachteile hinnehmen musste und sich durch die Mängelbeseitigung die Gesamtnutzungsdauer des erstellten Werks erheblich verlängert. Denn das werkvertragliche Mängelrecht unterscheide in seinen Rechtsfolgen nicht danach, wann ein Mangel erkannt, gerügt oder beseitigt werde. Durch die Mängelbeseitigung erhalte der Auftraggeber erstmals das Werk in der vereinbarten Beschaffenheit und damit ein volles Äquivalent für die von ihm geschuldete Vergütung. Vorteile, die entstehen können, weil die Mangelbeseitigung relativ spät erfolgt, hätten keinen Bezug zur Äquivalenz von Herstellungs- und Vergütungspflicht. Diese Vorteile, denen keine Nachteile zu Lasten des Unternehmers gegenüberstünden, seien deshalb auch nicht auszugleichen.

4. Fazit

Für die Praxis bedeutet das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2025 faktisch das Ende der Möglichkeit eines Abzuges „neu für alt“ im Rahmen des werkvertraglichen Mängelrechts. Denn wenn ein Abzug „neu für alt“ selbst dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn ein Auftraggeber eine Werk- oder Bauleistung trotz Mängeln jahrelang uneingeschränkt nutzen kann und eine Sanierung zu einer erheblichen Verlängerung der Gesamtnutzungsdauer führt, sind eigentlich keine Fallgestaltungen mehr denkbar, in denen eine Vorteilsausgleichung mit einem Abzug „neu für alt“ noch möglich sein könnte.

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann im Einzelfall sicherlich zu unbilligen Ergebnissen führen. Andererseits kann sie aber Abgrenzungsschwierigkeiten für die Praxis vermeiden und dazu führen, dass das Streitpotential von ohnehin schon hochkomplexen Bauprozessen etwas reduziert wird, weil mit dem Abzug „neu für alt“ ein typischer Streitpunkt künftig entfällt.


Autor: Alfred Hennemann

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