12.03.2026
Einwurf-Einschreiben: Das LAG Hamburg (4 SLa 26/24) verneint den Anscheinsbeweis für den Zugang. Warum Arbeitgeber bei BEM und Kündigung umdenken müssen.
LAG Hamburg: Kein Anscheinsbeweis für den Zugang einer Kündigung durch ein Einwurf-Einschreiben (credits: adobestock).

Anders als bei dem früheren Einwurf-Einschreiben mit Peel-Off-Label begründet das Einwurf-Einschreiben in seiner aktuellen Ausgestaltung keinen Anscheinsbeweis für den Zugang mehr. Zwar mag das digitalisierte Verfahren die Postsendung erleichtern – von der Zustellung einer BEM-Einladung war das LAG Hamburg (Urteil v. 14.07.2025 – 4 SLa 26/24) jedoch nicht überzeugt und kassierte damit eine Kündigung.

Sachverhalt:

Wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten lud die Beklagte den Kläger unter anderem mit Schreiben vom 12.04.2023 zur Teilnahme am betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) ein. In der Folge war der Kläger erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig und fehlte bis einschließlich 08.12.2023 an mehr als 30 Tagen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger eine weitere BEM-Einladung der Beklagten vom 11.10.2023, die per Einwurf-Einschreiben versandt wurde, zugegangen ist. Mit Schreiben vom 15.12.2023 erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht gab der Klage des Klägers überwiegend statt und stellte unter anderem fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 15.12.2023 nicht beendet worden ist.

Entscheidung:

Das LAG sah die Darlegungs- und Beweislast zur Verhältnismäßigkeit der Kündigung bei der Beklagten und hielt deren Vortrag für unzureichend. Zwar könne der Arbeitgeber zunächst pauschal behaupten, es gebe keine leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeit. Bestehe jedoch eine BEM-Pflicht nach § 167 Abs. 1 S. 1 SGB IX und werde kein BEM durchgeführt, müsse der Arbeitgeber zusätzlich darlegen und beweisen, dass auch ein BEM den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht hätte sichern können. Das sei hier nicht gezeigt: Der Kläger bestritt den Zugang der BEM-Einladung; ein Anscheinsbeweis greife nicht.

Zum Anscheinsbeweis führte das LAG aus:

Beim früheren Einwurf-Einschreiben mit „Peel-off-Label“ (Abziehen des Labels, Aufkleben auf den Auslieferungsbeleg, Bestätigung mit Datum und Unterschrift nach Einwurf) lag nach überwiegender Auffassung bei Vorlage von Einlieferungsbeleg und Reproduktion des Auslieferungsbelegs typischerweise ein Anscheinsbeweis für den Zugang vor. Bei dem heutigen modernen Einwurf-Einschreiben liege das indes anders, stellten die Richter klar. Durch den Einzug der Digitalisierung auch im Postwesen dokumentiere das heutige Verfahren demgegenüber nur das Scannen der Sendungsnummer und eine Unterschrift auf dem Scanner; das Datum werde automatisch gesetzt, der Einwurf erfolge erst danach.

Der Zustellbeleg enthält hierbei weder die konkrete Adresse noch die Zustellzeit und lässt zudem offen, ob eine Übergabe oder ein Einwurf erfolgt ist. Der Ablauf sei damit nicht hinreichend „typisch“ und zudem fehleranfällig (u.a. Scannen auch mit weiteren Sendungen in der Hand, abhängig von Sorgfalt und Umgebungsfaktoren wie Briefkastenanordnung). Die Wahrscheinlichkeit einer korrekten Zustellung hänge nur von der Gewissenhaftigkeit des jeweiligen Zustellenden ab, weil lediglich die interne Vorgabe der Deutschen Post die vorherige Prüfung der Sendung sicherstelle. Ein Anscheinsbeweis würde zudem praktisch kaum erschütterbar, solange nicht einmal feststeht, welche Zustellvariante gewählt wurde.

Praxishinweis:

Was bedeutet diese Entwicklung nun für die Praxis? Sobald es um die Einhaltung von Fristen, oder wie im vorliegenden Fall, um den Nachweis der Zustellung von wichtigen Dokumenten geht, gilt: Finger weg vom Einwurf-Einschreiben! Ob ein Zugang eines solchen Einschreibens nämlich nachweisbar ist, hängt wie so oft von der Aussage des Zustellers ab und diese ist in der Regel ohne belastbaren Erkenntniswert. Insoweit wies das LAG darauf hin, dass nur noch durch ein Übergabe-Einschreiben oder einen Boten ein entsprechender Beweis geführt werden könne.

Von einem Übergabe-Einschreiben ist jedoch abzuraten, da dieses erst mit tatsächlicher Übergabe bzw. – wenn eine Übergabe scheitert – mit der Abholung bei der Postfiliale als zugegangen gilt; wenn auch im Einzelfall die die Grundsätze der treuwidrigen bzw. arglistigen Zugangsvereitelung eingreifen können. Insbesondere im Arbeitsrecht, wo Nachweispflichten und Fristen eine bedeutende Rolle spielen, muss der Zugang von Schriftstücken bestmöglich gesichert werden. Solange die Post das Verfahren beim Einwurf-Einschreiben nicht anpasst, bleibt dem Absender, der rechtssicher zustellen will, aus diesem Grund nur die persönliche Übergabe oder die Zustellung durch einen Boten – auch wenn dies regelmäßig mit höherem Aufwand verbunden ist.

Weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, hat das LAG Hamburg die Revision zum BAG zugelassen. Einen kleinen Ausblick gibt es schon jetzt: Das BAG hat mit seinem Urteil vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24 bereits festgestellt, dass sich die Aussagekraft eines Sendungsstatus qualitativ von der eines Auslieferungsbelegs unterscheidet und ersteres als Anscheinsbeweis nicht (mehr) ausreicht.

Arbeitgebern kann daher nur dringend angeraten werden, wesentliche Erklärungen und Schreiben entweder persönlich zu übergeben oder sich eines Boten zu bedienen.


Autorin: Stefanie Berg

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