
In der Rechtsprechung ist es seit langem anerkannt, dass die Überlassung eines Firmenwagens immer dann endet, wenn der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum abgelaufen ist. Die Gebrauchsüberlassung eines Dienstwagens ist regelmäßig die zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Wie verhält es sich aber, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an den Leasingkosten auch nach Ablauf des sechswöchigen Zeitraums der Entgeltfortzahlung beteiligen möchte und ihm dafür den Dienstwagen weiter überlässt? Mit dieser praxisrelevanten Frage hatte sich nun das Hessische Landesarbeitsgericht zu befassen (16.5.2025, 10 SLa 1164/24).
Der Fall:
Bei dem beklagten Arbeitgeber handelt es sich um ein weltweit tätiges Unternehmen der Management- und Technologieberatung mit ca. 2.370 Beschäftigten.
Der klagende Arbeitnehmer ist dort bereits seit 1.1.2006 beschäftigt, zuletzt auf dem Level eines Directors. Der Beklagte stellte dem Kläger einen Dienstwagen der Marke BMW X3 zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung. Im Hinblick auf Unterbrechungen der Dienstwagen-Überlassung sieht die Regelung in Ziffer 7. des Dienstwagen-Überlassungsvertrages folgende Regelung vor:
„7.1 Ruht das Beschäftigungsverhältnis wegen Elternzeit, Freistellung oder unbezahlten Urlaubs, ruht grundsätzlich auch die Berechtigung zur Benutzung des Dienstwagens. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, den Dienstwagen vor Beginn der Ruhezeit an die Gemeinschaft zurückgegeben, es sei denn, es wird schriftlich etwas anderes vereinbart.
7.2. Der Arbeitnehmer kann den zur Verfügung gestellten Dienstwagen bei krankheitsbedingter Abwesenheit, die länger als sechs Wochen andauert, auch weiterhin nutzen. Die steuerliche Behandlung der Nutzung bei Beendigung der Entgeltfortzahlung durch die Gesellschaft ist vom Arbeitnehmer individuell zu klären.“
Gemäß der Präambel des Dienstwagen-Überlassungsvertrags ist die jeweils aktuelle Dienstwagenrichtlinie der Beklagten Bestandteil der Überlassungsvereinbarung. Die sog. „Dienstwagen Policy“ vom 1.1.2022, die keine Betriebsvereinbarung ist, sieht unter Ziff. 8.2 die folgende Regelung bei krankheitsbedingter Abwesenheit von länger als sechs Wochen vor:
„Mitarbeiter der Gruppen A und B nutzen ihren Dienstwagen weiterhin. In dem Fall hat der Mitarbeiter die noch ausstehenden Leasingraten monatlich an das Unternehmen zu zahlen. Für Mitarbeiter der Gruppen C und D ruht die Nutzungsberechtigung. Der Dienstwagen ist vom Mitarbeiter an das Unternehmen zurück zu geben, es sei denn, es wird schriftlich etwas anderes vereinbart.“
Der Kläger war seit dem 26.6.2023 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Die sechswöchige Entgeltfortzahlung endete am 6.8.2023. Er nutzte seinen Dienstwagen mit Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes weiter.
Am 19.4.2024 erhielt der Kläger von dem Beklagten Kostenrechnungen über die monatlichen Leasingraten des von ihm weiter genutzten Dienstwagens für den Zeitraum vom 6.8.2023 bis zunächst 31.3.2024 in Höhe von 7.035,62 € brutto. Für April erhielt er eine weitere Rechnung in Höhe von 1.026,17 € brutto. Und später für Mai dann erneut eine Rechnung in dieser Höhe.
In einem ersten arbeitsgerichtlichen Verfahren verpflichtete sich der Kläger, das Fahrzeug an den Arbeitgeber herauszugeben, dem der Kläger auch am 31.7.2024 nachkam.
Der Kläger hat Feststellungsklage mit dem Ziel eingereicht, festzustellen, dass er zur Erstattung der verauslagten Leasingkosten nicht verpflichtet ist.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Entscheidung:
Im Berufungsverfahren hat das LAG die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Der Arbeitnehmer ist nicht zur Erstattung der Leasingkosten verpflichtet.
I. Private Nutzung nur während der Arbeitsverpflichtung
Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Die Gebrauchsüberlassung ist regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Damit ist sie nur solange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt leisten muss und sei es – wie im Fall von Krankheit – ohne Erhalt einer Gegenleistung.
Hinweis für die Praxis:
Vereinbarungen, wonach ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, das Fahrzeug an den Arbeitgeber herauszugeben und dennoch für die restliche Laufzeit des Leasingvertrages die Leasingraten an den Arbeitgeber in einem Einmalbetrag zu entrichten, sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam (BAG v. 9.9.2003, 9 AZR 574/02). Solche Vereinbarungen sind mit den Grundprinzipien des Arbeitsrechts nicht vereinbar, wonach dienstlich veranlasste Kosten grundsätzlich der Arbeitgeber und der nicht der Arbeitnehmer zu tragen hat.
II. Verwendungsrisiko liegt beim Arbeitgeber
Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber in der oben zitierten Ziffer 8.2 der Dienstwagen-Police vom 1.1.2022 das Verwendungsrisiko des einmal angeschafften Firmenfahrzeugs auf den Arbeitnehmer abgewälzt. Nach dieser Regelung steht ihm gerade kein Wahlrecht zu, ob er auf die private Nutzung des Firmenfahrzeugs verzichten möchte oder ob er dies nicht will, dafür aber in wirtschaftlicher Hinsicht im Innenverhältnis zum Arbeitgeber die Leasingraten zahlen möchte. Damit führt aber die Klausel zu einer im Arbeitsrecht völlig untypischen Situation, dass der Arbeitnehmer nämlich an der Investitionsentscheidung in Bezug auf die Anschaffung eines Dienstfahrzeugs finanziell beteiligt wird. Sie führt auch nur zu einer auf den ersten Blick für den Arbeitnehmer günstigen Lage, wonach dieser das Fahrzeug weiter privat nutzen darf, denn, so das LAG, in Wirklichkeit wird er gleichzeitig voll an den Kosten beteiligt.
III. Unwirksamkeit auch wegen Intransparenz
Das LAG hat zusätzlich klargestellt, dass sich der Arbeitgeber auch nicht auf Ziffer 8.2 der Dienstwagen-Police stützen kann, weil sie im Widerspruch zu der Regelung in Ziffer 7.2 des Dienstwagen-Überlassungsvertrages steht. Das Zusammenspiel beider Klauseln ist nicht transparent.
In Ziffer 7.2 haben die Arbeitsvertragsparteien geregelt, dass der Arbeitnehmer den zur Verfügung gestellten Dienstwagen bei krankheitsbedingter Abwesenheit, die länger als sechs Wochen andauert auch weiterhin nutzen kann. Die Nutzung des Dienstwagens nach Ablauf des sechswöchigen Zeitraums der Entgeltfortzahlung wird hier als zusätzliche Option dem Arbeitnehmer eröffnet, während Ziffer 8.2 der Dienstwagen-Police dem Arbeitnehmer gerade keinen Spielraum eröffnet, sondern die weitere Nutzung des Dienstwagens obligatorisch anordnet mit der Konsequenz, auch die Leasingraten tragen zu müssen. Da die eine Klausel auf ein Wahlrecht hindeutet, das bei der anderen Klausel nicht vorhanden ist, sind beide Regelungswerke als widersprüchlich und nicht hinreichend transparent einzuordnen.
Hinweis für die Praxis:
Den Kläger trifft hier auch kein nennenswertes Mitverschulden. Selbst wenn man unterstellt, es hätte nach den vertraglichen Grundlagen einen Anspruch auf Herausgabe des Dienstwagens nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums gegeben, der Kläger hätte deswegen möglicherweise gegen seine sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebende Pflicht, auf die wirtschaftlichen Interessen seines Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, verstoßen, ist dieses Mitverschulden im Verhältnis zu dem Verschulden der Arbeitgeberin lediglich als gering und vernachlässigenswert anzusehen. Nach Auffassung des BAG ist der Arbeitgeber für die Organisation seines Betriebes zuständig. Dies betrifft auch das Management der Dienstwagen. Es wäre daher Sache des Arbeitgebers gewesen, den Dienstwagen rechtzeitig zurückzufordern.
Fazit:
Die Entscheidung macht einmal mehr deutlich, dass grundsätzlich klare arbeitsrechtliche Prinzipien dann nicht zur Anwendung kommen, wenn die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen unklar und intransparent sind. Wäre hier nichts geregelt worden, hätte der Arbeitnehmer seinen Wagen bei entsprechender Aufforderung zurückgeben müssen. Keinesfalls darf der Arbeitgeber das finanzielle Risiko der Anschaffung eines Dienstwagens einseitig und verpflichtend auf den Arbeitnehmer verlagern. Solche Vereinbarungen sind unwirksam. Die Vereinbarung eines Wahlrechts für den Arbeitnehmer ohne Verpflichtungen bleibt hingegen zulässig.
Autor: Prof. Dr. Nicolai Besgen
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