BGH: Geschäftsführer kann Arbeitnehmer im Sinne des AGG sein

I. Einleitung
Die rechtliche Stellung eines GmbH-Geschäftsführers bewegt sich seit jeher im Spannungsfeld zwischen Organstellung und arbeitsrechtlichem Schutz. Besonders relevant wird diese Frage, wenn Diskriminierungstatbestände im Raum stehen. Darf ein Geschäftsführer wegen seines Alters aus dem Dienstvertrag gedrängt werden – oder greift hier das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)?
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 (II ZR 41/24) hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Klarstellung getroffen: Unter bestimmten Umständen kann ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH als Arbeitnehmer im Sinne des AGG anzusehen sein. Die Folge: Kündigungen, die (auch) altersbedingt motiviert sind, können unwirksam sein und sogar Entschädigungsansprüche auslösen.
Der Beschluss betrifft eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft und zeigt exemplarisch, wie gesellschaftsrechtliche Organisationsstrukturen, Weisungsbindungen und politische Einflussnahmen in die arbeits- und diskriminierungsrechtliche Bewertung hineinspielen.
II. Sachverhalt
Die beklagte Gesellschaft war eine kommunale Wohnungsbau-GmbH einer Stadt. Nach dem Gesellschaftsvertrag galten unter anderem folgende Regelungen:
- Geschäftsführer werden für fünf Jahre bestellt; eine Wiederbestellung ist zulässig.
- Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
- Anstellungsverträge mit Geschäftsführern schließt der Aufsichtsrat ebenfalls für fünf Jahre ab.
- Der Stadtrat konnte den von ihm benannten Aufsichtsratsmitgliedern Weisungen erteilen.
Der Kläger war seit Februar 2012 Geschäftsführer der Gesellschaft. Sein Anstellungsvertrag sah eine Laufzeit bis 31. Januar 2017 vor und enthielt eine automatische Verlängerung um jeweils fünf Jahre, sofern nicht spätestens zwölf Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Zudem waren Regelungen zur Altersversorgung vorgesehen.
Politische Weisung und Kündigung
Der Stadtrat der beteiligten Kommune wies den Aufsichtsrat an,
- den bestehenden Vertrag fristgerecht zu kündigen und
- anschließend einen neuen Vertrag ohne Verlängerungsautomatik bis zum Renteneintrittsalter des Geschäftsführers abzuschließen.
Der Aufsichtsrat setzte diese Weisung um und kündigte den Vertrag. Verhandlungen über einen neuen Vertrag scheiterten jedoch. Der Geschäftsführer klagte daraufhin wegen Altersdiskriminierung und verlangte u.a.
- Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung
- hilfsweise Abschluss eines neuen Dienstvertrags
- Schadensersatz wegen entgangener Beschäftigung
- eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung
Das OLG Köln hielt die Kündigung unwirksam. Der Vertrag habe sich um 5 Jahre verlängert. Zudem erfolgte eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG an den Kläger in Höhe von 25.000 € Auf die Revision der Beklagten erließ der BGH den Hinweisbeschluss, wonach die Revision ohne Erfolgsaussicht sei. Die Revision wurde anschließend zurückgenommen.
III. Entscheidungsgründe des BGH
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des OLG Köln im Ergebnis vollständig.
1. Anwendbarkeit des AGG auf die Kündigung
Zunächst stellte der BGH klar, dass die Kündigung eines Geschäftsführer-Dienstvertrags grundsätzlich in den sachlichen Anwendungsbereich des AGG fallen kann. Die dem Kläger gegenüber ausgesprochene Kündigung seines Anstellungsvertrags ist eine Entlassungsbedingung im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG. Der Ausschluss des AGG für Kündigungen nach § 2 Abs. 4 AGG greift hier nicht, weil Geschäftsführer-Dienstverträge nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen.
2. Geschäftsführer kann „Arbeitnehmer“ im Sinne des AGG sein
Der zentrale Punkt der Entscheidung betrifft den persönlichen Anwendungsbereich des AGG. Der BGH stellt dazu klar: Ein Fremdgeschäftsführer kann Arbeitnehmer im Sinne des AGG sein, wenn nach unionsrechtlichen Kriterien ein Unterordnungsverhältnis zur Gesellschaft besteht. Maßgeblich ist der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Arbeitnehmer, wer für eine bestimmte Zeit Leistungen für einen anderen nach dessen Weisung oder unter dessen Kontrolle gegen Vergütung erbringt. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Beschäftigungsverhältnisses.
3. Unterordnungsverhältnis des Geschäftsführers
Der BGH bestätigte das erforderliche Unterordnungsverhältnis und stellte insbesondere auf folgende Umstände ab:
- Bestellung durch die Gesellschafterversammlung
- Eingliederung in die Organisation der Gesellschaft
- umfassende Kontrolle durch den Aufsichtsrat
- Berichts und Auskunftspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat
- Zustimmungspflichten bei wichtigen Entscheidungen
- Berichtspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat
Diese Struktur begründe eine organisatorische und rechtliche Abhängigkeit.
4. Beschränkte Abberufbarkeit steht Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen
Besondere Bedeutung misst der BGH der Frage bei, ob ein Geschäftsführer Arbeitnehmer sein kann, obwohl seine Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich ist. Die Abberufungsmöglichkeiten sind lediglich ein Kriterium der Gesamtwürdigung, nicht aber konstitutiv für die Annahme eines Unterordnungsverhältnisses.
Auch ein auf fünf Jahre bestellter Geschäftsführer könne faktisch von den Organen abhängig sein, etwa weil seine Wiederbestellung von deren Wohlwollen abhänge.
5. Altersdiskriminierung durch Kündigung
Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass die Kündigung (auch) altersbedingt motiviert war. Diese Würdigung bestätigte der BGH.
Nach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines geschützten Merkmals – hier des Alters – schlechter behandelt wird. Der BGH betonte: Der nach § 7 Abs. 1 AGG erforderliche Kausalzusammenhang ist bereits gegeben, wenn das Alter im Motivbündel für die Entscheidung enthalten war.
Indizien dafür waren insbesondere:
- politische Diskussionen im Stadtrat,
- die Absicht, einen neuen Vertrag nur bis zum Renteneintrittsalter abzuschließen und damit eine automatische Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers mit seinem Renteneintrittsalter zu erreichen,
- entsprechende Äußerungen von Entscheidungsträgern.
6. Keine Rechtfertigung der Altersdiskriminierung
Die Beklagte berief sich auf § 10 AGG und argumentierte, Ziel sei lediglich die Beendigung automatischer Vertragsverlängerungen gewesen.
Das OLG hielt diese Begründung für nicht ausreichend – und der BGH bestätigte dies. Nach § 10 Satz 1 und 2 AGG stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Die Gesellschaft habe weder ein legitimes Ziel hinreichend dargelegt noch gezeigt, dass die Kündigung ein erforderliches und angemessenes Mittel zur Zielerreichung gewesen sei.
7. Fortbestand des Vertrags und Entschädigung
Da die Kündigung unwirksam war, griff die vertragliche Verlängerungsklausel. Der Geschäftsführer-Dienstvertrag verlängerte sich daher um weitere fünf Jahre. Außerdem sprach das Gericht eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 25.000 € zu.
Der BGH stellte klar:
„Eine Entschädigung für immaterielle Schäden liegt regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung vor.“
Eine besondere Persönlichkeitsrechtsverletzung sei hierfür nicht erforderlich.
IV. Praktische Bedeutung und Fazit
Die Entscheidung verdeutlicht:
- Fremdgeschäftsführer können Arbeitnehmer im Sinne des AGG sein.
- Maßgeblich ist eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung.
Gerade bei kommunalen oder konzerngebundenen Gesellschaften kann ein starkes Abhängigkeitsverhältnis bestehen.
Gesellschaften müssen beachten:
- Altersbezogene Motive können bereits dann problematisch sein, wenn sie nur Teil der Entscheidungsgründe sind.
- Indizien reichen aus, um die Beweislast umzudrehen.
Politische Diskussionen, Protokolle oder öffentliche Äußerungen können dabei erhebliche Bedeutung gewinnen.
Vertragsgestaltungen mit automatischen Verlängerungen sollten sorgfältig überprüft werden. Kündigungen, die (auch) altersbedingt motiviert sind, können daher unwirksam sein, zur Fortsetzung des Geschäftsführer-Dienstvertrags führen und zusätzlich Entschädigungsansprüche auslösen.
Für Gesellschafter, Aufsichtsräte und kommunale Trägergesellschaften bedeutet dies: Personalentscheidungen auf Leitungsebene müssen künftig noch sorgfältiger unter diskriminierungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft werden.
Autor: RA & StB Andreas Jahn
Auszeichnungen
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„MEYER-KÖRING ist besonders renommiert für die gesellschaftsrechtliche Beratung.“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022)
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