23.03.2026

BFH, Urteil vom 06.11.2025 – V R 36/23

BFH zur Auslagerung des Spielbetriebs eines Sportvereins auf eine GmbH: Keine Entnahmebesteuerung, aber Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG – mit wichtigen Gestaltungsfolgen für Vereine.
Welche umsatzsteuerliche Folge hat eine Auslagerung des Spielbetriebs für Sportvereine und Fußballvereine? (credits: adobestock)

Viele Sportvereine – insbesondere Fußballvereine – lagern ihren Spielbetrieb aus haftungsrechtlichen Gründen auf eine Kapitalgesellschaft aus. Ziel ist es, wirtschaftliche Risiken aus dem professionellen Spielbetrieb vom gemeinnützigen Verein abzuschirmen. Welche höchst unangenehmen umsatzsteuerlichen Folgen das bei unüberlegten vertraglichen Gestaltungen nach sich ziehen kann, zeigt ein am 12.03.2026 veröffentlichtes Urteil des BFH.

Der BFH hat mit Urteil vom 06.11.2025 (Az. V R 36/23) eine grundlegende Entscheidung zur unentgeltlichen Überlassung von Stadionanlagen an eine vereinseigene Spielbetriebs-GmbH getroffen. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG (Rückzahlung der vom Finanzamt erstatteten Vorsteuer aus den Investitionen an das Finanzamt) zulasten des Vereins kann erforderlich sein.

Das Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung für Sportvereine und Fußballvereine, die vor oder während der Auslagerung des Spielbetriebs Investitionen tätigen, bspw. für Sportplätze, Stadien oder Flutlichtanlagen.

I. Sachverhalt

Der Kläger war ein als gemeinnützig anerkannter eingetragener Sportverein. Im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb seiner Herren-Fußballmannschaften errichtete der Verein auf städtischem Gelände eine Stadiontribüne sowie eine Flutlichtanlage. Für die Bauleistungen entstanden erhebliche Kosten, aus denen der Verein Vorsteuerbeträge geltend machte.

Der Verein war zugleich alleiniger Gesellschafter einer GmbH (im Urteil: A-GmbH). Aus haftungsrechtlichen Gründen entschied er, den Spielbetrieb seiner Fußballmannschaft künftig durch diese Gesellschaft durchführen zu lassen.

Zu diesem Zweck:

  • überließ der Verein der GmbH Stadiontribüne und Flutlichtanlage zur Nutzung,
  • stellte er der GmbH zudem die Spiellizenz zur Verfügung,
  • änderte die GmbH ihren Unternehmensgegenstand auf die Durchführung des Spielbetriebs,
  • wurden zwei Vorstandsmitglieder des Vereins zu Geschäftsführern der GmbH bestellt.

Die Überlassung der Anlagen erfolgte unentgeltlich.

In den Umsatzsteuererklärungen machte der Verein weiterhin Vorsteuer geltend. Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass sich durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse geändert hätten und nahm eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vor.

Die Einsprüche des Vereins blieben erfolglos. Das Niedersächsische Finanzgericht wies die Klage ab.

II. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Vereins zurück, korrigierte jedoch die rechtliche Begründung der Vorinstanz.

Der BFH formulierte:

„Überträgt ein Sportverein die Durchführung eines Spielbetriebs und die damit verbundenen Leistungen auf eine von ihm gegründete GmbH, führt die unentgeltliche Überlassung einer Stadiontribüne und einer Flutlichtanlage nicht zu einer Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG, aber gleichwohl zu einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG.“

1. Unternehmerstellung des Sportvereins

Der BFH bestätigte zunächst, dass der Verein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein Sportverein gegenüber seinen Mitgliedern Leistungen erbringt, für die Mitgliedsbeiträge gezahlt werden. Nach der Rechtsprechung des BFH können diese Beiträge die Gegenleistung für Vereinsleistungen darstellen (siehe Urteil vom 13. November 2025, V R 4/23, für Sie kommentiert auf dieser Homepage).

2. Keine umsatzsteuerliche Organschaft

Der BFH prüfte außerdem, ob zwischen Verein und GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft bestand.

Eine solche setzt voraus:

  • finanzielle Eingliederung
  • organisatorische Eingliederung
  • wirtschaftliche Eingliederung.

Die wirtschaftliche Eingliederung erfordert eine Verflechtung der Unternehmensbereiche. Der BFH stellte im Streitfall dazu fest:

Unentgeltliche Leistungen des Mehrheitsgesellschafters an seine Tochtergesellschaft können eine wirtschaftliche Eingliederung nicht begründen.

Da der Verein der GmbH Stadion, Flutlichtanlage und Lizenz unentgeltlich überlassen hatte und lediglich geringfügige Verwaltungsleistungen erbrachte, fehlte es an der erforderlichen wirtschaftlichen Eingliederung.

3. Keine Entnahmebesteuerung

Der BFH widersprach dem Finanzgericht in einem entscheidenden Punkt.

Die unentgeltliche Überlassung der Anlagen stelle keine unentgeltliche Wertabgabe dar.

Eine Entnahmebesteuerung setzt voraus, dass ein Gegenstand für Zwecke außerhalb des Unternehmens verwendet wird. Das war hier nicht der Fall.

Die Überlassung erfolgte vielmehr aus unternehmerischen Gründen:

  • Der Verein wollte den Spielbetrieb haftungsrechtlich ausgliedern.
  • Dadurch sollte sein Vermögen geschützt werden.
  • Gleichzeitig sollte seine wirtschaftliche Tätigkeit als Verein gesichert werden.

Damit lag keine unternehmensfremde Verwendung vor.

4. Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

Trotzdem blieb die Revision erfolglos.

Der BFH stellte fest, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse für den ursprünglichen Vorsteuerabzug geändert hatten. Der Verein hatte beim Bau der Anlagen Vorsteuer abgezogen, überließ diese später jedoch unentgeltlich der GmbH. Eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung stellt jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit dar und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug. Damit musste der ursprüngliche Vorsteuerabzug anteilig berichtigt werden.

5. Zehnjähriger Berichtigungszeitraum auch für die Flutlichtanlage

Der BFH entschied außerdem, dass auch für die Flutlichtanlage ein zehnjähriger Berichtigungszeitraum gilt. Solche Anlagen können wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sein, sodass für Zwecke des § 15a UStG der zehnjährige Zeitraum für Grundstücke anzuwenden ist.

III. Gestaltungshinweis für die Praxis: Entgeltliche Nutzungsüberlassung

Das Urteil zeigt zugleich, dass sich das steuerliche Ergebnis durch eine einfache Gestaltung hätte vermeiden lassen.

Hätte der Verein Stadiontribüne, Flutlichtanlage und gegebenenfalls die Spiellizenz gegen Entgelt an die Spielbetriebs-GmbH überlassen, wäre die Rechtslage voraussichtlich eine andere gewesen.

In diesem Fall:

  • läge eine steuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt vor,
  • die Anlagen würden weiterhin für steuerpflichtige Umsätze verwendet,
  • eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG wäre regelmäßig nicht erforderlich.

Die GmbH hätte im Gegenzug die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können. Zugleich hätte eine entgeltliche Leistungsbeziehung möglicherweise auch die wirtschaftliche Eingliederung und damit eine umsatzsteuerliche Organschaft stützen können, da die Rechtsprechung eine wirtschaftliche Eingliederung insbesondere dann annimmt, wenn der Organträger wesentliche entgeltliche Leistungen an die Tochtergesellschaft erbringt.

Für Sportvereine bedeutet dies:

Bei der Auslagerung eines Spielbetriebs sollte frühzeitig geprüft werden, ob Stadion, Infrastruktur, Marken- oder Lizenzrechte oder ähnliche Wirtschaftsgüter gegen ein angemessenes Entgelt überlassen werden.

Selbst eine vergleichsweise geringe Miete / ein geringes Nutzungsentgelt kann steuerlich sinnvoll sein, da sie die wirtschaftliche Nutzung der Anlagen dokumentiert und damit Vorsteuerkorrekturen vermeidet.

IV. Fazit

Der Bundesfinanzhof bestätigt, dass die unentgeltliche Überlassung von Stadionanlagen an eine vereinseigene Spielbetriebs-GmbH keine umsatzsteuerliche Entnahme darstellt.

Dennoch kann eine solche Gestaltung zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führen, weil die Nutzungsüberlassung keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.

Für Sportvereine und Fußballvereine zeigt das Urteil deutlich, dass haftungsrechtlich motivierte Strukturentscheidungen erhebliche umsatzsteuerliche Folgen haben können. Durch eine entgeltliche Nutzungsüberlassung der Sportanlagen an die Spielbetriebs-GmbH lässt sich dieses Risiko häufig vermeiden. Eine sorgfältige steuerliche Gestaltung bereits bei der Strukturierung der Spielbetriebs-GmbH ist daher unerlässlich.


Autor: RA & StB Andreas Jahn

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