
Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren zum Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei Krankheit und Kündigung erheblich gewandelt (vgl. ausführlich Nicolai Besgen: Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei Krankheit und Kündigung. In: Zeitschrift Betrieb und Personal (B+P) Heft 12/25, 811 ff.). Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in einem aktuellen Urteil dieser Rechtsprechung weiter präzisiert (LAG Niedersachsen v. 19.11.2025, 8 SLa 372/25). Das Gericht befasst sich mit den Pflichten des behandelnden Arztes im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung. Die wichtige Entscheidung soll hier für die Praxis besprochen werden.
Der Fall:
Der beklagte Arbeitgeber erbringt Dienstleistungen im Bereich der Gebäudereinigung. Die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbringen Reinigungsdienstleistungen bei den jeweiligen Auftraggebern.
Die klagende Arbeitnehmerin ist bereits seit 2018 als Innenreinigerin zuletzt mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.075,00 € und einer täglichen Arbeitszeit von 7,5 Stunden beschäftigt.
Die Klägerin meldet sich am 12.8.2024 gegen 06:42 Uhr morgens per WhatsApp-Nachricht bei der Objektleiterin arbeitsunfähig und kündigte an, sich nach ihrem Arztbesuch wieder zu melden. Der Ärztin berichtete die Klägerin von Schlafproblemen, Erschöpfung, Ängsten, Grübeln und Zittern am ganzen Körper aufgrund einer Überlastung am Arbeitsplatz. Die Klägerin erhielt sodann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12.8.2024 für den Zeitraum bis zum 18.8.2024 mit der Diagnose Neurasthenie (ICD Code F48.0). Die behandelnde Ärztin verschrieb der Klägerin ein Schlafmedikament, welches für die Dauer einer Woche einzunehmen war. Eine längere Einnahme wurde von der Ärztin nicht empfohlen, da das Schlafmedikament eine Abhängigkeit auslösen kann. Nach dem Arztbesuch meldete sich die Klägerin am gleichen Tag gegen 12:30 Uhr per WhatsApp-Nachricht bei der zuständigen Objektleiterin und teilte mit, dass sie für diese Woche krankgeschrieben sei.
Die Objektleiterin reagierte daraufhin noch am selben Tag mit einer Sprachnachricht über WhatsApp an die Klägerin mit dem Inhalt, ob das ihr Ernst sei und ob sie oder der Vorarbeiterin damit „eins auswischen“ wolle. Nach der Rückkehr ihres Ehemannes von der Arbeit bat die Klägerin diesen, für sie ein Kündigungsschreiben aufzusetzen, dass sie sodann unterschrieb. Das Kündigungsschreiben ging dem beklagten Arbeitgeber am Folgetag zu.
Ausspruch der Kündigung und Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Die Arbeitnehmerin bat dann am 15.8. um Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Wirkung zum 31.8.2024. Sie wies dabei auf ihre chronische Erkrankung hin. Sie könne den Dienst nicht mehr aufnehmen. Der Arbeitgeber lehnte dies ab und bestätigte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 15.9.2024.
Die Arbeitnehmerin hat vier Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Akte gereicht. Zunächst die genannte Erstbescheinigung für die Zeit vom 12.8. bis zum 18.8., dann eine Folgebescheinigung bis zum 25.8., sodann zwei weitere Folgebescheinigungen bis 31.8. und 13.9., beide nicht mehr von der behandelnden ersten Ärztin, sondern von einem anderen Arzt aus derselben Praxis unterschrieben. Der 14. und 15.9. waren ein arbeitsfreies Wochenende.
Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 12.8.2024 bis zum Beendigungszeitpunkt unter Verweis auf die zeitliche Co-Inzidenz von Kündigungsausspruch und Arbeitsunfähigkeit seit diesem Zeitpunkt bis passgenau zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin verwies auf ihre psychische Belastung, die massiven Schlafprobleme, den erhöhten Druck am Arbeitsplatz, ihre Erschöpfung und einen Nervenzusammenbruch. Zudem habe sie die Eigenkündigung erst nach der Sprachnachricht der Objektleiterin entschieden und nicht vorher.
Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben.
Die Entscheidung:
Im Berufungsverfahren hat das LAG hingegen die Klage abgewiesen. Den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert. Das Zeugnis der behandelnden Ärztin habe nicht ausgereicht, um die Arbeitsunfähigkeit zu beweisen.
I. Erschütterung des Beweiswertes
Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 EfzG geführt. Diese Bescheinigung begründet aber keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber hat in aller Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen und ist nur in eingeschränktem Maß in der Lage, Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswertes vorzutragen. Nach der Rechtsprechung ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeit insbesondere bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer erschüttert, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Zugang der Kündigung erkrankt und nach den Gesamtumständen des zu würdigenden Einzelfalles Indizien vorlegen, die Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit begründen. Hierauf deutet insbesondere eine zeitliche Co-Inzidenz zwischen Kündigungsfrist und Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit hin. Dabei ist es nicht entscheidend, ob für die Dauer der Kündigungsfrist eine oder mehrere Bescheinigungen vorgelegt werden. Die ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründen darin, dass der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass das Arbeitsverhältnis enden soll, arbeitsunfähig wird und bis zu diesem Ablauf der Kündigungsfrist bleibt.
Hinweis für die Praxis:
Hier sind die Eigenkündigung und die Erkrankung zeitlich eng zusammengefallen, nämlich am selben Tag. Allein dies begründet Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit. Hinzu kommt, dass die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Arbeitspflicht bescheinigt wurde. Damit lagen auch in der Gesamtschau genügend Umstände vor, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit zu erschüttern. Dabei ist es nach Auffassung des LAG rechtlich nicht von Belang, ob erst die Erkrankung und dann die Kündigung oder umgekehrt mitgeteilt wurden.
II. Pflichten des Arztes für Gegenbeweis
Das LAG hat in der zweiten Instanz die behandelnde Ärztin als Zeugin vernommen. Das ist das übliche Vorgehen, wenn der Arbeitgeber den Beweis einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert ansieht. Der Arbeitnehmer kann den behandelnden Arzt als Zeugen benennen. Der Arzt wird vernommen und in der Regel wird dann die bestehende Arbeitsunfähigkeit bestätigt und damit der Gegenbeweis geführt.
Aber: Das Gericht hat hier der behandelnden Ärztin nach der Beweisaufnahme eine völlig unzureichende Herangehensweise bescheinigt. Die Ärztin hat nämlich in ihrer Vernehmung wörtlich angegeben: „Ich habe der Klägerin ihre geschilderten, im weitesten Sinne psychischen, Symptome geglaubt. Ich glaube meinen Patienten, wenn sie mir Beschwerden schildern.“
Welche Pflichten hat ein Arzt bei der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
Das LAG hat klargestellt, dass ein Arzt in einer solchen Konstellation verpflichtet ist, Nachfragen zu stellen. So hätte die Ärztin die Klägerin detailliert nach der Beschaffenheit ihrer Symptome fragen müssen. Sie hätte prüfen müssen, ob die Schilderung der Klägerin in medizinischer Hinsicht plausibel und stichhaltig ist. Sie hätte sorgfältig prüfen müssen, ob die Beschwerden der Klägerin tatsächlich eine solche Intensität erreichten, dass der Klägerin eine Weiterarbeit auch bis zum nahen Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich war. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Erhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Klägerin ermöglicht, in einem bestehenden Arbeitsverhältnis Lohn ohne Gegenleistung zu beziehen, so dass zum Nachteil des Arbeitgebers finanzielle Belastungen ausgelöst werden.
Des Weiteren hat das Gericht klargestellt, dass die beiden letzten AU-Bescheinigungen einen groben Verstoß gegen § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie darstellen. Diese bestimmt, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, auch im Rahmen einer Folgebescheinigung, nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf. Das war hier nicht geschehen. Offenbar hatte die Klägerin telefonisch nach einer Verlängerung gefragt und diese wurde dann ohne weitere Untersuchung ausgestellt. Eine der Ausnahmen der Videosprechstunde und/oder telefonischen Anamnese lagen nicht vor.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich daher um eine mangelbehaftete Handhabung und Herangehensweise. Eine hinreichend belastbare und ärztliche Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit lag damit nicht vor. Damit konnte die Klägerin den Beweis für das Vorliegen einer Erkrankung nicht führen und hatte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Fazit:
Diese Rechtsprechung ist erstaunlich eindeutig und klar. Der Arzt darf sich nicht bei psychischen Erkrankungen allein auf die Schilderung des Patienten verlassen. Erfolgt keine weitere Untersuchung, kann der Beweis der Arbeitsunfähigkeit in einem
Entgeltfortzahlungsprozess nicht geführt werden. Gleiches gilt für Folgebescheinigungen, die ohne Untersuchung ausgestellt werden. All diese Punkte können aber im Vorhinein nicht rechtssicher prognostiziert werden. Selbst wenn also Kündigung und Arbeitsunfähigkeit zusammenfallen, ist völlig offen, welche Aussagen ein Arzt im Rahmen eines Prozesses in der Beweisaufnahme tätigt. Solche Prozesse sind daher immer mit einer Unsicherheit für beide Seiten verbunden.
Autor: Prof. Dr. Nicolai Besgen
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