
Bekannte Instrumente im Disziplinarrecht sind auf Bundesebene durch die Neukonzeption des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) in einem neuen Licht zu betrachten. In welchem Umfang Gerichte eine Prüfung vornehmen, hat sich grundsätzlich verschoben. Das zeigt der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.12.2025 – 2 VR 15.25.
Der Fall
Gegen einen auf Lebenszeit verbeamteten Bundesbeamten des Bundesnachrichtendienstes wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Gegenstand war ein ihm vorgeworfener Verstoß gegen Anzeigepflichten –der Beamte hatte eine Beziehung zu einer belarussischen Staatsangehörigen aufgenommen. Ob der Beamte die ihm insoweit treffenden Anzeigepflichten erfüllt hatte, war im Einzelnen streitig. Der Dienstherr erhob den Antragsteller mit Bescheid vom 17. Juni 2025 vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge an. Mit Disziplinarverfügung vom 25 Juli 2025 wurde der Antragsteller – so wörtlich- aus dem Beamtenverhältnis „entlassen“, wogegen der Beamte Widerspruch erhob. Zudem stellte er vor dem – erstinstanzlich für den Bundesnachrichtendienst zuständigen- Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen. Selbst wenn ihn eine Meldepflicht getroffen und er diese verletzt hätte, sei die Höchstmaßnahme nicht gerechtfertigt. Weiterhin machte er formale Fehler im Disziplinarverfahren geltend, insbesondere sei fehlerhaft anstelle der „Entfernung“ die „Entlassung“ aus dem Beamtenverhältnis verfügt worden.
Die Entscheidung
Das BVerwG wies den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen zurück. Der Antrag sei nicht begründet.
Keine Ermesse des Dienstherrn, sondern gebundene Entscheidunge
Zwar sei an sich gemäß § 63 Abs. 2 BDG die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Rechtsgrundlage für die angegriffenen Maßnahmen sei § 38 Abs. 1 Nr. 1 BDG – Ausgangspunkt der gerichtlichen Prüfung sei daher nach § 63 Abs. 2 BDG die behördliche Prognose, ob voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolgen wird, auf die eigenständig gerichtliche Prognose komme es, anders als nach vorheriger Rechtslage, nicht an.
Gemäß § 38 1 S. 2 BDG ist der Beamte vorläufig des Dienstes zu entheben, wenn die Behörde die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausspricht: anderes gilt nur bei einer unbilligen Härte für den Beamten. Zudem ist nach § 38 Abs. 2 S. 2 BDG in diesem Fall auch der Einbehalt der Dienstbezüge im gesetzlich vorgesehenen Umfang anzuordnen. Ab Ausspruch der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis stehe die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge nicht mehr im Ermessen des Dienstherrn, sondern liege eine gebundene Entscheidung vor, so das BVerwG. Nichts anderes gelte, so das BVerwG, wenn wie hier die vorläufige Dienstenthebung bereits vor der verfügten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen wird. Ein erneuter Bescheid zur Dienstenthebung und Einbehaltung der Bezüge sei in dieser Konstellation nicht notwendig.
Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle
Die gerichtliche Kontrolle im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens nach § 63 BDG sei daher nach Ausspruch der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf die Frage beschränkt, ob die Maßnahme eine unbillige Härte für den Beamten zur Folge hätte. Die Rechtmäßigkeit der Entfernungsverfügung sei keine tatbestandliche Voraussetzung des § 38 Abs. 1 S. 2 BDG und daher in diesem Zusammenhang von den Gerichten auch nicht zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer unbilligen Härte seien Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entfernungsverfügung nicht zu berücksichtigen.
Ein effektiver Rechtsschutz sei für den betroffenen Beamten dennoch gewahrt, da die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch einen Widerspruch suspendiert werde und er weiterhin eine – wenngleich gekürzte- Alimentation erhalte. Ob etwas anderes gilt, wenn die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis evident rechtswidrig ist, ließ das BVerwG offen; hierfür bestünden im konkreten Fall keine Anhaltspunkte. Bei der fehlerhaften Bezeichnung als „Entlassung“ (richtig wäre Entfernung) handele es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die jederzeit berechtigt werden könne. Eine unbillige Härte sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei durch die gesetzliche Regelung in § 38 Abs. 3 S. 4 BDG sichergestellt, dass dem Beamten der sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung ergebende Teil der monatlichen Bezüge belassen werden muss.
Fazit
Nach alter Rechtslage auf Bundesebene konnte der Dienstherr einen Beamten nicht durch Bescheid aus dem Dienst entfernen, sondern musste Disziplinarklage erheben. Bei einer vorläufigen Dienstenthebung und eines anteiligen Einbehalts der Dienstbezüge war maßgeblich, ob im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. In einem gerichtlichen Eilverfahren, mit dem sich ein Beamter gegen die vorläufige Dienstenthebung und den Einbehalt eines Teils der Dienstbezüge gewendet hat, musste das Disziplinargericht also bereits eine vorläufige Einschätzung abgegeben, ob die Disziplinarklage voraussichtlich zur Entfernung aus dem Dienst führt oder nicht. So ist in vielen Bundesländern auch nach wie vor die Regelungssystematik.
Im Bund ist es dem Dienstherrn aber, wenn er eine Entfernungsverfügung erlassen hat, nunmehr vergleichsweise einfach möglich, die vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge vorzunehmen: Das Verwaltungsgericht nimmt dann keine Prüfung vor, ob die Entfernungsverfügung an sich rechtmäßig ist. Allenfalls in besonders begründeten Einzelfällen wird eine „besondere Härte“ zu bejahen sein. Nichts anderes gilt, wenn der Dienstherr zunächst die Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge anordnet und erst danach die Entfernung aus dem Dienst anordnet. Allerdings schließt das BVerwG nicht aus, dass bei evidenter Rechtswidrigkeit der Entfernungsverfügung diese doch schon im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die vorläufige Dienstenthebung/Einbehaltung von Bezügen in den Blick zu nehmen ist – wie die Verwaltungsgerichte damit umgehen werden, bleibt abzuwarten.
Autor: Dr. Christopher Rinckhoff
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