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Im Personengesellschaftsrecht stellen sich immer wieder anspruchsvolle Rechtsfragen. so auch in einem aktuellen Fall des BGH (BGH, Beschluss vom 17. März 2026 – II ZR 91/25). Der BGH hat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde das Berufungsurteil des OLG Naumburg (Urteil vom 22. Mai 2025 – 9 U 103/24) aufgehoben und das Verfahren zur nochmaligen Entscheidung an das OLG Naumburg zurückverwiesen.
Sachverhalt
Der Sachverhalt selbst scheint schlicht: Zwei Parteien streiten über die Verteilung von Mieteinnahmen aus einem vermieteten Industriepark. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Auszahlung seines Anteils an den Mieterlösen, beide Parteien waren Miteigentümer des Grundstücks. Zwischenzeitlich hat der Kläger das „Gemeinschaftsverhältnis“ mit dem Beklagten gekündigt. Gleichwohl beließ es der Kläger bei der Zahlungsklage zur hälftigen Auszahlung der Mieteinnahmen. Das LG Magdeburg hat dem Zahlungsantrag des Klägers stattgegeben. Das OLG Naumburg hat die Klage abgewiesen. Der BGH wiederum hat das Urteil des OLG Naumburg aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
- So schlicht der Sachverhalt scheint, wirft er doch drei grundlegende Fragen auf:
- Abgrenzung Bruchteilsgemeinschaft zur GbR;
- Durchsetzungssperre bei Auseinandersetzung einer GbR – oder nicht (?);
- Umdeutung der Leistungsklage in eine Feststellungsklage.
Alle drei Fragestellungen treten regelmäßig bei Auseinandersetzungen einer GbR auf. Es lohnt sich daher, diese näher zu beleuchten.
Abgrenzung Bruchteilsgemeinschaft und GbR
Für die Abgrenzung der Gemeinschaft und der Gesellschaft existieren keine starren Abgrenzungskriterien – vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Allein das gemeinsame Halten, Verwalten oder Nutzen eines Gegenstands genügt nicht, um das Vorliegen einer GbR anzunehmen. Erforderlich ist, dass die Beteiligten über die bloße Verwaltung des gemeinsamen Vermögens hinaus zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenwirken. Diese Zweckförderungspflicht ist typische und zugleich notwendige Voraussetzung für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Bei einer Bruchteilsgemeinschaft fehlt ein solcher überindividueller Zweck.
Allerdings bereitet die Abgrenzung in der Praxis oftmals erhebliche Schwierigkeiten. Dies zeigt auch der vom OLG Naumburg entschiedene Fall. Das OLG bejahte eine GbR mit der Begründung, die gemeinschaftliche Vermarktung des Industrieparks stelle einen gemeinsamen Zweck dar. Der BGH begegnete der Wertung des OLG kritisch und stellte infrage, ob dies bereits für die Annahme einer gemeinsamen Zweckförderungspflicht genügt. Auch das Landgericht Magdeburg hatte in erster Instanz lediglich eine Bruchteilsgemeinschaft angenommen und den Anspruch auf § 743 Abs. 1 BGB gestützt.
Die richtige Einordnung ist keineswegs irrelevant – sondern von besonderer Wichtigkeit, insbesondere für die Frage, ob bestimmte Ansprüche selbstständig geltend gemacht werden können.
Durchsetzungssperre bei Auseinandersetzung einer GbR
Geht man, wie das OLG Naumburg, von einer GbR aus, kann die gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre relevant werden. Dieses gesellschaftsrechtliche Instrument soll verhindern, dass das Gesellschaftsvermögen ausgehöhlt wird. Sie hindert einen Gesellschafter an der Geltendmachung von auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Einzelforderungen gegenüber der GbR oder einem anderen Gesellschafter.
Diese Brisanz wird durch das Urteil des OLG Naumburgs deutlich: Die Einordnung als GbR hatte zur Folge, dass die Durchsetzungssperre eingriff und das Gericht die Leistungsklage abwies. Das OLG Naumburg hat aber nicht die ständige Rechtsprechung des BGH berücksichtigt, dass bei einer „einfachen Auseinandersetzungsrechnung“ ausnahmsweise eine Leistungsklage trotz der an sich bestehenden Durchsetzungssperre statthaft ist. Diese Voraussetzungen einer „einfachen Auseinandersetzungsrechnung“ hat das OLG Naumburg im weiteren Verfahren zu prüfen.
Umdeutung der Leistungsklage in Feststellungsklage
Sofern die Durchsetzungssperre eingreift, ist eine Umdeutung der Leistungs- in eine Feststellungsklage durch das Gericht erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung enthält die Leistungsklage nach Auflösung der Gesellschaft auch das Feststellungsbegehren, dass die Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist. Dies hat das OLG Naumburg in seinem Urteil ebenfalls nicht richtig erkannt.
Fazit
Anhand dieses Falls aus der Praxis zeigt sich, dass die Grenzen zwischen einer bloßen gemeinsamen Verwaltung und einer gesellschaftsrechtlichen Zusammenarbeit fließend und nicht immer trennscharf sind. Ob eine GbR oder eine Bruchteilsgemeinschaft vorliegt, hängt von einer Würdigung aller Umstände ab – auch die Gerichte sind nicht immer derselben Ansicht.
Die Einordnung ist keineswegs nur theoretischer Natur: So kann für den Fall des Vorliegens einer GbR die Durchsetzungssperre eingreifen – mit der Folge der mangelnden Durchsetzbarkeit des Anspruchs. Dieser Grundsatz gilt aber nicht bei einer „einfachen Auseinandersetzungsrechnung“. In diesem Fall bleibt es bei der Leistungsklage. Sollte es beim Grundsatz bleiben, müssen Gerichte immer die Umdeutung der Leistungsklage in die Feststellungsklage im Blick haben.
Dieses „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ macht auch vermeintlich einfache Fälle schwierig.
Autoren: Dr. Andreas Menkel und wissenschaftliche Mitarbeiterin Emilia Weiss
Auszeichnungen
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„MEYER-KÖRING ist besonders renommiert für die gesellschaftsrechtliche Beratung.“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022)
Autor
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