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Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann nach der ständigen Rechtsprechung die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Allerdings sind die Umstände des Einzelfalles genau zu betrachten. Das LAG Schleswig-Holstein hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob die Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ausreichend ist, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (LAG v. 23.1.2026, 5 Sa 143/25). Die Entscheidung ist vor allem im Kontext mit den aktuell viel diskutierten Fragen zur Erschütterung des Beweiswertes bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen interessant und soll daher hier besprochen werden.
Der Fall:
Die klagende Arbeitnehmerin war bei dem beklagten Arbeitgeber seit 1.1.2024 als Pflegefachkraft tätig. Das Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 4.350,00 €.
Das Arbeitsverhältnis endete durch fristgerechte Eigenkündigung der Klägerin zum 31.3.2025. Das Datum des Kündigungsausspruchs ist dabei zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin behauptet, die Eigenkündigung sei am 21.2.2025 ausgesprochen worden. Der Arbeitgeber beruft sich hingegen schon auf das Datum des 21.1.2025, also einen Monat früher.
Die Klägerin hatte vom 9.2.2025 bis 17.2.2025 Urlaub. Anschließend arbeitete sie zunächst weiter. Für den Zeitraum vom 24.2.2025 bis einschließlich 2.3.2025 reichte sei eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem anderen Arzt legte sie anschließend für den Zeitraum vom 4.3.2025 bis 31.3.2025 vor. Am 1.4.2025 trat die Klägerin arbeitsfähig ihre neue Stelle an.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10.3.2025 fristlos. Auch hier ist der Kündigungszugang streitig, die Klägerin behauptet, das Schreiben sei ihr erst am 18.3.2025 zugegangen, der Arbeitgeber beruft sich auf den 12.3.2025.
Die fristlose Kündigung wird mit einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit begründet. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert. Dies gelte schon deshalb, weil die Klägerin pünktlich zum Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses wieder arbeitsfähig war. Zudem begründe der Arztwechsel die Erschütterung des Beweiswertes. Schließlich habe es am 4.3.2025 zwischen der Klägerin und der Pflegedienstleitung wegen der Änderung des Dienstplanes eine Diskussion gegeben.
Das Arbeitsgericht hat die fristlose Kündigung für wirksam erachtet.
Die Entscheidung:
Im Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht die Entscheidung des Arbeitsgerichts aufgehoben und festgestellt, dass Gründe für eine fristlose Kündigung nicht vorgelegen haben.
I. Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Wir haben über die Thematik und die dazu ergangene dezidierte Rechtsprechung bereits mehrfach berichtet (vgl. dazu auch Nicolai Besgen: Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei Krankheit und Kündigung. In: Zeitschrift Betrieb und Personal (B+P) Heft 12/25, 811 ff.). Der Beweis ist in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt daher aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu.
II. Gründe für die Erschütterung des Beweiswertes?
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann aber erschüttert werden. Das ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitgeber tatsächliche Umstände darlegt und auch im Bestreitensfall beweist, dass Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers bestehen mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Dabei reicht es nicht aus, die Bescheinigung „bloß zu bestreiten“. Es müssen weitere Anhaltspunkte hinzutreten.
Das LAG hat solche Anhaltspunkte hier abgelehnt. Dem Arbeitgeber ist es schon nicht gelungen, den Beweiswert zu entkräften. Eine zeitliche Koinzidenz zwischen Krankheit und Ausspruch der Eigenkündigung lag nicht vor. Der Arbeitgeber selbst behauptet als Ausspruch der Eigenkündigung schon den 21.1.2025, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bescheinigte aber eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 24.2.2025.
Auch die Tatsache, dass die Klägerin ab dem 1.4.2025 eine neue Stelle antrat, reicht für die Erschütterung nicht aus. Jeder Arbeitsunfähigkeitszeitraum endet irgendwann einmal. Es bedarf dann schon weiterer Umstände, die hinzutreten müssen. Dies wäre z.B. der Fall, wenn die sogenannte zeitlich Koinzidenz zwischen Kündigungsfrist und Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Das war hier jedoch nicht der Fall.
Schließlich konnte sich der Arbeitgeber auch nicht auf die streitige Diskussion mit der Pflegedienstleitung am 4.3.2025 berufen. Die Klägerin hatte dazu vorgetragen, dass sie der Pflegedienstleitung mitgeteilt habe, unverzüglich zur Arbeit zu kommen, wenn es ihrer Schulter besser gehe. Diesen Vortrag hätte dann der Arbeitgeber widerlegen müssen, was ihm nicht gelungen ist.
Hinweis für die Praxis:
Das LAG hat ergänzend klargestellt, dass auch etwaige Verstöße des Arztes gegen die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie nicht zu einer Erschütterung des Beweiswertes führen. Zwar soll nach § 5 Abs. 4 S. 1 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht für einen mehr als zwei Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden. Hier datierte die zweite Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 4.3.2025 und attestierte unter Verstoß gegen diese Vorgabe eine Arbeitsunfähigkeit für beinahe vier Wochen im Voraus. Auch endete der Arbeitsunfähigkeitszeitraum – eher ungewöhnlich – an einem Montag. Jedoch handelte es sich bei den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie um eine Soll-Vorschrift. Auch kann in Einzelfällen nach § 5 Abs. 4 S. 2 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie eine Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von einem Monat bescheinigt werden. Dies führte daher nicht zu einer Erschütterung des Beweiswertes.
III. Unwirksame fristlose Kündigung
Schließlich ist vorliegend zu beachten, dass es nicht um die Frage der Entgeltfortzahlung ging, sondern der Arbeitgeber wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit fristlos gekündigt hatte. Allein die Erschütterung des Beweiswertes reicht aber noch nicht zur fristlosen Kündigung aus. Es müssen weitere Umstände hinzutreten. Zudem hatte hier die Klägerin substantiiert vorgetragen, aus welchen Gründen sie krank war und auch ihren behandelnden Arzt als Zeugen benannt. Es wäre dann Sache des Arbeitgebers gewesen, die Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit zu beweisen, was ihm ebenfalls nicht gelungen war.
Fazit:
Eine Arbeitsunfähigkeit an sich erschüttert den Beweiswert noch nicht. Es müssen immer weitere Umstände hinzutreten, so bei Kündigungen, die zeitliche Koinzidenz zwischen Ausspruch der (Eigen-)Kündigung und der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Eine Erschütterung des Beweiswertes kann sich auch aus anderen Umständen ergeben, die aber vom Arbeitgeber bewiesen werden müssen. Das bloße Ende einer attestierten Arbeitsunfähigkeit reicht dazu noch nicht aus. Auch ein Verstoß gegen die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie erschüttert den Beweiswert noch nicht. Bei einer fristlosen Kündigung gelten noch strengere Maßstäbe. Der Arbeitgeber muss den wichtigen Grund für die fristlose Kündigung umfassend nachweisen. Die Anforderungen sind hoch.
Autor: Prof. Dr. Nicolai Besgen
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